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Landgericht Aachen·5 S 128/15·11.10.2015

Berufung zurückzuweisen: Erstattungsfähigkeit und Schätzung von Sachverständigenkosten

ZivilrechtSchadensersatzrechtSachverständigenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklage wegen streitiger Sachverständigenrechnung ein. Zentral war die Erstattungsfähigkeit und Höhe der Sachverständigen- und Nebenkosten nach § 249 BGB sowie die tatrichterliche Schätzung nach § 287 ZPO. Das Landgericht hält die Amtsgerichtsentscheidung für zutreffend, schätzt die Kosten anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 und JVEG-orientierter Nebenkosten und beabsichtigt, die Berufung nach § 522 II ZPO als offenbar aussichtslos zu verwerfen.

Ausgang: Berufung nach § 522 II ZPO als offensichtlich erfolglos verworfen; Amtsgerichtliche Abweisung der Klage wird bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Sachverständigenkosten sind Teil der gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Vermögensnachteile.

2

Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB bemisst sich nach der Frage, ob die Kosten aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und notwendig erscheinen.

3

Bei Streit über die Höhe der Sachverständigenkosten obliegt die Bemessung dem nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichter.

4

Zur Schätzung von Sachverständigenhonoraren können marktbezogene Erhebungen (z. B. BVSK-Honorarbefragung) und das JVEG für Nebenkosten herangezogen werden; das arithmetische Mittel eines Honorarbandes kann eine geeignete Schätzgrundlage bilden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB § 249 Abs. 1§ BGB § 249 Abs. 2 S. 1§ ZPO § 287§ 522 Abs. 2 ZPO§ 249 Abs. 1 BGB§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 101 C 124/15

Tenor

beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Rubrum

1

Hinweisbeschluss

2

beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

3

Das Amtsgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

4

Das Amtsgericht führt zutreffend aus, dass die Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören (BGH, NJW 2014, 3151, juris-Rn. 9). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 II 1 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, a.a.O., juris-Rn. 15). Sind diese Kosten streitig, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH, a.a.O. juris-Rn. 12).

5

Die amtsgerichtliche Schätzung hält – worauf die Berufung zu Recht hinweist – einer Überprüfung jedoch nicht stand, da die Schreib- und Fotokosten vollständig aberkannt wurden. Dem Amtsgericht ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass derartige Nebenkosten durch den technischen Fortschritt immer weiter in den Hintergrund rücken, dies ändert aber nichts daran, dass derartige Nebenkosten anfallen. Dem entsprechend billigt das JVEG derartige Nebenkosten auch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu.

6

Im Ergebnis verhilft dies der Berufung jedoch nicht zum Erfolg. Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nimmt die Kammer anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 vor, da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus diesem Jahr ist. Ferner sind die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG angeglichen, so dass die neue Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund die tauglichere Schätzgrundlage darstellt. Hinsichtlich des Honorars erachtet die Kammer das arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors für angemessen. Somit ergibt sich folgende Rechnung:

7

              Honorar:                                                                      460,50 €

8

              1. Fotosatz (12 x 2,00 €)                                          24,00 €

9

              2. Fotosatz (12 x 0,50 €)                                            6,00 €

10

              Schreibkosten (12 x 1,80 €)                                          21,60 €

11

              Schreikosten 2. Satz (Kopierkosten 12 x 0,50 €)                6,00 €

12

              Fahrtkosten (32 km x 0,70 €)                                          22,40 €

13

              Telefonkosten (wie abgerechnet)                              3,50 €

14

              Zwischensumme                                                        544,00 €

15

              zzgl. 19 % MwSt.                                                        103,36 €

16

              Summe:                                                                      647,36 €

17

Dieser Betrag liegt unterhalb der bereits regulierten Summe in Höhe von 656,88 €.

18

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang gegeben. Gleichzeitig wird angefragt, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

19

Aachen, 12.10.2015

20

5. Zivilkammer

21

X Vorsitzende Richterin am LandgerichtL Richterin am LandgerichtI Richter am Landgericht