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Landgericht Aachen·5 S 112/15·31.01.2016

Restliche Sachverständigenkosten: BVSK 2015 als Schätzgrundlage bei Abtretung

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall von der Haftpflichtversicherung. Streitpunkt war, ob über die bereits gezahlten 761,60 € hinaus weitere Kosten ersatzfähig sind und nach welchem Maßstab zu schätzen ist. Das LG sprach nur 48,91 € zu, weil mangels konkreter Preisabrede gegenüber der Geschädigten nur ortsübliche und angemessene Vergütung abrechenbar sei. Die Kammer schätzte die erforderlichen Kosten nach § 287 ZPO anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 und orientierte Nebenkosten am JVEG; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; zugesprochen wurden nur weitere 48,91 € Sachverständigenkosten, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sachverständigenkosten sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur insoweit ersatzfähig, als sie aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.

2

Ist der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten vor Rechnungsstellung an den Sachverständigen (oder einen Abrechnungsempfänger) abgetreten und werden die Kosten unmittelbar gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend gemacht, kann dem Anspruch eine Überhöhung unabhängig von der Erkennbarkeit durch den Geschädigten entgegengehalten werden.

3

Fehlt eine konkrete Preisabrede, kann der Sachverständige gegenüber dem Auftraggeber lediglich die ortsübliche und angemessene Vergütung verlangen; über eine Abtretung darf keine bessere Stellung des Sachverständigen erreicht werden.

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Bei substantiiertem Bestreiten der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten kann der Tatrichter die Höhe nach § 287 ZPO schätzen und hierfür eine aktuelle BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage heranziehen.

5

Nebenkosten können im Rahmen der Schätzung an die Sätze des JVEG angelehnt werden, sofern dies zur Ermittlung eines angemessenen und ortsüblichen Gesamtbetrags geeignet ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ StVG §§ 7 Abs. 1, BGB §§ 823, 249§ VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1, BGB 398§ 540 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 823 BGB§ 249 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 100 C 32/15

Bundesgerichtshof, X ARZ 73/16 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

In Ermangelung einer konkreten Preisabrede konnte der Sachverständige hier ge-genüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen.

Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nimmt die Kammer anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 vor, da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus diesem Jahr ist. Ferner sind die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG angeglichen, so dass die neue Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund eine taugliche Schätzgrundlage darstellt.

Tenor

Unter - teilweiser- Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 29.05.2015 Az. 100 C 32/15 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 48,91 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 54 % die Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus einem Schadensersatzanspruch bezüglich eines Verkehrsunfalls vom 04.01.2015. Für den hieraus entstandenen Schaden ist die Beklagte als Haftpflichtversicherung uneingeschränkt einstandspflichtig. Die Geschädigte aus diesem Verkehrsunfall, Frau Z D, beauftragte den Sachverständigen Dr. I unter dem 06.01.2015 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens (vgl. Anl. K3 zur Klageschrift, Bl. 25 d.A.). Zum Sachverständigenhonorar heißt es in dem Gutachtenauftrag: "Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar nach der ermittelten Schadenhöhe zuzüglich der entstandenen Nebenkosten." Zugleich trat die Geschädigte formularmäßig ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen die Beklagte in Höhe des Honoraranspruchs erfüllungshalber an den Sachverständigen ab. Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 09.01.2015 Reparaturkosten i.H.v. 4.309,95 EUR netto und eine Wertminderung von 500,00 EUR. Für die Begutachtung stellte er unter dem 09.01.2015 einen Betrag von 867,00 EUR in Rechnung (Bl. 24 d.A.)

5

Die streitgegenständliche Rechnung setzt sich wie folgt zusammen:

6

Grundhonorar                                                        EUR 603,00

7

Schreibkosten je Seite 2,93 EUR                            EUR   46,88

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1. Fotosatz je Foto 2,53 EUR                                          EUR   32,89

9

Fahrtkosten                                                        EUR   30,80

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Porto/Telekommunikation                                          EUR   15,00

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Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer                            EUR 728,57

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19 % Mehrwertsteuer                                          EUR 138,43

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Summe                                                                      EUR 867,00

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Hierauf zahlte die Beklagte unstreitig vorgerichtlich einen Betrag von 761,60 EUR. Hinsichtlich des Mehrbetrags macht sie geltend, dass sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten überhöht seien.

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Erstinstanzlich hat die Klägerin vorgetragen, die Einstandspflicht treffe die Beklagte in vollem Umfange der abgerechneten Sachverständigenkosten. Unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Klägerin ausgeführt, dass ein Geschädigter seiner Darlegung- und Beweislast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genüge. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bilde die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liege. Da sich die geltend gemachten Positionen jeweils in der BVSK Honorarbefragung 2013 für den Postleitzahlbereich 5 bewegen, seien die Positionen zumindest für einen laienhaften Geschädigten nicht erkennbar überhöht, so dass eine Überprüfung einzelner Kostenpositionen zu unterbleiben habe. An diesen Grundsätzen ändere sich auch nichts, wenn – wie hier- der Anspruch zunächst an den Sachverständigen und dann an einen Dritten –hier die Klägerin- abgetreten worden sei.

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Das Amtsgericht Aachen hat der Klage aufgrund fehlender Erkennbarkeit einer deutlichen Überteuerung für einen Laien in Höhe der geltend gemachten 105,40 EUR stattgegeben und die Berufung zugelassen.

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Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet sich die Beklagte mit hiesiger Berufung und verfolgt weiter den Klageabweisungsantrag.

18

Die Beklagte hat erstinstanzlich sowohl eine unangemessene Überhöhung des Grundhonorars als auch der abgerechneten Nebenkosten gerügt. Hierzu hat sie sich darauf berufen, dass sie nicht zur Zahlung unüblicher und unangemessener Sachverständigenkosten verpflichtet sei, sondern diese Zahlung berechtigt verweigern dürfe. Zur Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung sei auch nicht allein auf die Erkennbarkeit der Überteuerung abzustellen. Vielmehr dürfe der Sachverständige oder dessen Rechtsnachfolger nicht besser gestellt werden als der Sachverständige im Wege eines direkt gegenüber dem Geschädigten geltend gemachten Anspruchs. Hierzu hat sie behauptet, bei den Nebenkosten würden nicht angefallene Kosten geltend gemacht und insoweit intransparente Pauschalen berechnet. Druck-, Fotoentwicklungs- und Telekommunikationskosten seien durch den technischen Fortschritt in deutlich geringerer Höhe angefallen. Wegen der weiteren Einwendungen gegen Einzelpositionen wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Klageerwiderung vom 24.2.2014 (Bl. 35 ff.) verwiesen. Zu den Fahrtkosten fehle es an einer Angabe zu den zurückgelegten Kilometern. Wegen der unstreitigen Bezifferung der Entfernung zwischen Besichtigungsort und Sachverständigensitz von 12 km wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 3.3.2015 (Bl. 47 f.) Bezug genommen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

              das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 29.5.2015, AG AC 100 C 32/15, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

21

Die Klägerin beantragt,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

24

II.

25

1.

26

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

27

Der Klägerin steht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer 48,91 € gegenüber der Beklagten zu.

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Unstreitig ist die Beklagte zur Erstattung von – der Höhe nach erforderlichen - Sachverständigenkosten dem Grunde nach verpflichtet.

29

Das Bestehen des Schadensersatzanspruchs der Geschädigten gegenüber der Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 04.01.2015 steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Dieser Anspruch ist infolge wirksamer Abtretung am 06.01.2015 zunächst auf das Sachverständigenbüro und sodann am 09.01.2015 auf die Klägerin übergegangen. Aufgrund der beauftragten Schadensbegutachtung hat der Sachverständige unter dem 09.01.2015 auf den Namen der Geschädigten eine Rechnung i.H.v. 867,00 EUR erstellt. Nach vorgerichtlicher Zahlung der Beklagten i.H.v. 761,61 EUR verbleibt ein Differenzbetrag von 105,40 EUR. Hiervon sind noch 48,91 EUR zu erstatten.

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Gibt ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Höhe des Sachschadens in Auftrag, kann der Geschädigte Erstattung dieser Kosten vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung insoweit verlangen, als diese Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, NJW 2014, 3151, juris-Rn. 15). Der von einem Geschädigten aufgewendete Betrag ist nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (BGH, NJW 2014, 3151, juris-Rn. 17). Soweit die Rechnungslegung durch den Sachverständigen als Indiz für die Erforderlichkeit i.R. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB herangezogen werden, schlagen sich insoweit regelmäßig insbesondere die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des jeweiligen Geschädigten nieder (BGH, NJW 2014, 3151, juris-Rn. 16). Vorliegend wurde der Honoraranspruch bereits vor Rechnungsstellung an den Sachverständigen selbst abgetreten. Insoweit liegt in der Person des Sachverständigen keinerlei beschränkte Erkenntnismöglichkeit vor. Vielmehr ist für diesen ohne Weiteres die Vereinbarkeit angemessener und ortsüblicher Preise mit den berechneten Preisen ersichtlich.

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So ist der Klägerin auch im Rahmen der Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches und trotz der in diesem Zusammenhang regelmäßig geltenden eingeschränkten Haftungsbegrenzung auf ein Auswahlverschulden der Geschädigten verwehrt, den Ausgleich einer höheren Forderung von der Beklagten zu fordern, als die ursprünglich Geschädigte dem Sachverständigen im Innenverhältnis gegenüber schuldete. In Ermangelung einer konkreten Preisabrede konnte der Sachverständige hier gegenüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen. Der Gegenstand der abgetretenen Forderung ist zwar nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern vielmehr die Schadensersatzforderung der Geschädigten (mit der oben angesprochenen regelmäßigen Begrenzung der Überprüfbarkeit). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Sachverständige über den Weg der Forderungsabtretung nicht besser gestellt werden kann, als im Wege eines direkt gegenüber der Geschädigten geltend gemachten Anspruchs. Gegenüber der Geschädigten selbst könnte der Sachverständige nur das ortsübliche und angemessene Honorar abrechnen. Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber der Geschädigten könnte diese – im Wege der direkten Inanspruchnahme – dieses zwar, sofern kein Auswahlverschulden vorlag, von der ersatzpflichtigen Beklagten erstattet verlangen. Die Beklagte könnte dann jedoch im Wege des Forderungsübergangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation versperrt ist, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachverständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung faktisch nicht mehr möglich wäre. Sofern also die Abrechnung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten unmittelbar zwischen dem Sachverständigen (bzw. einem Abrechnungsempfänger) und der Haftpflichtversicherung des Schädigers erfolgt, muss nach Auffassung der Kammer eine Überhöhung des Honorars unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit durch den Geschädigten entgegengehalten werden können.

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Zur Feststellung einer etwaig vereinbarungswidrigen – also einer über das gesetzlich vorgesehene Maß der Ortsüblichkeit und Angemessenheit hinausgehenden – Abrechnung kam es im vorliegenden Fall daher entscheidend auf die Beantwortung dieser Frage an. Ist die Erforderlichkeit der Kosten – wie hier - hinreichend konkret bestritten, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters, wobei die Schätzung nicht völlig abstrakt erfolgen darf, sondern dem jeweiligen Einzelfall Rechnung zu tragen hat (BGH, a.a.O. juris-Rn. 12, 17). Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nimmt die Kammer anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 vor, da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus diesem Jahr ist. Ferner sind die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG angeglichen, so dass die neue Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund eine taugliche Schätzgrundlage darstellt. Hinsichtlich des Honorars erachtet die Kammer das arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors für angemessen. Somit ergibt sich folgende Rechnung:

33

                                                                                                                                                          EUR

34

              1) Grundhonorar                                                                                                   594,50

35

(Nettoschaden bis 5.000,00 EUR

36

[4.309,00EUR zuzüglich Wertminderung 500,00EUR]

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korrespondierend Korridor 570,00 EUR bis 619 EUR:

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arithmetisches Mittel: 594,50 EUR)

39

              2) Nebenkosten

41

Schreibkosten (16 Seiten zu je 1,80 EUR)                              28,80

42

1. Fotosatz (13 Bilder zu je 2,00 EUR)                                            26,00

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Fahrtkosten (2 x 12 km x 0,70 €)                                                          16,80

44

Porto/Telefonkosten (wie abgerechnet)                                            15,00

  • Porto/Telefonkosten (wie abgerechnet)                                            15,00
45

              Zwischensumme                                                                                                  681,10

46

              zzgl. 19 % MwSt.                                                                                                       129,41

47

              Summe:                                                                                                                810,51

48

Hiervon ist der bereits vorgerichtlich regulierte Betrag von 761,60 EU in Abzug zu

49

bringen, so dass ein zu erstattender Saldo von 48,91 EUR verbleibt.

50

2.

51

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB.

52

3.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 Satz1, 2.Alt. ZPO.

54

4.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

56

5.

57

Die Revision ist zuzulassen, da eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur  Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.

58

III.

59

Der Streitwert wird auf 105,40 EUR festgesetzt.

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XIT