Wiedereinsetzung abgelehnt; Berufung wegen verspäteter Begründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und legte Berufung ein. Das Landgericht stellte fest, dass die Berufungsbegründung verspätet einging und eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten (mangelhafte Fristenorganisation, vorzeitiger Erledigungsvermerk) wurde der Klägerin zugerechnet. Deshalb wurde die Berufung als unzulässig verworfen.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen; Berufung wegen verspäteter Begründung und Verschulden des Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine verspätete Berufungsbegründung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die Frist nicht eingehalten und keine wirksame Wiedereinsetzung gewährt wird.
Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der Partei erfolgt; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Der Prozessbevollmächtigte hat für fristgebundene Verfahren ein strenges Organisations- und Kontrollregime sicherzustellen, insbesondere Berechnung und Notierung in den Handakten, Eintragung im Fristenkalender und stichprobenartige Kontrolle des Büropersonals.
Ein vorzeitig angebrachter Erledigungsvermerk, der vor der tatsächlichen Eintragung der Frist im Fristenkalender erfolgt, kann eine trügerische Sicherheit schaffen und die gebotene Sorgfaltspflicht verletzen, sodass Wiedereinsetzung zu versagen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 16 C 301/05
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist verspätet begründet und daher gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Das Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 23.04.2007 ist der Klägerin am 27.04.2007 zugestellt worden (Bl.127 GA). Die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO lief daher mit Ablauf des 27.06.2007 ab. Die Berufungsbegründung ist aber erst am 06.07.2007 und mithin verspätet bei dem Landgericht Aachen eingegangen (Bl.142 ff. GA). Gem. § 233 ZPO ist einer Partei gegen die Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war. Dabei hat sich die Partei ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes zurechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Gemessen hieran war die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2003, 1815 f.) ist der Anwalt gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Hierbei kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals. Unentbehrliches Hilfsmittel für die Fixierung der Fristen ist in erster Linie der (elektronische oder in Papierform geführte) Fristenkalender sowie die Notierung der Fristen auf den Handakten des Anwalts. Die Eintragung der Frist im Fristenkalender ist von der damit beauftragten Angestellten durch einen Erledigungsvermerk - zweckmäßigerweise mit Handzeichen und Datumsangabe - an der Fristennotierung auf den Handakten kenntlich zu machen (BGH a.a.O. m.w.N.). Nur im unmittelbaren Zusammenhang und im Zusammenwirken stellen diese Maßnahmen sicher, dass fristgebundene Prozesshandlungen rechtzeitig vom Anwalt vorgenommen werden und bei Gericht eingehen. Der Anwalt hat die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten immer dann zu prüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2005 - II ZB -16/04). Bei Vorlage der Akten zur Fertigung der Berufungsschrift ist also auch die ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsbegründungsfrist zu kontrollieren (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 233, Rdnr.23 Stichwort "Fristenbehandlung", S.755 mit Hinweis auf die bereits genannte BGH-Rechtsprechung).
Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und den hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich, dass vorliegend der Anwalt bei Fertigung der Berufungsschrift vom 23.05.2007 eine Überprüfung der Eintragung der Rechtsmittelfristen im Fristenkalender nicht vornahm. Verstärkt wurde die Gefahr einer Fristversäumung vorliegend dadurch, dass der Erledigungsvermerk auf dem Auftragsschreiben der Klägerin bereits vor der Eintragung beider Fristen im Fristenkalender angebracht wurde. Dies widerspricht dem in Fristangelegenheiten anzuwendenden strengen Sorgfaltsmaßstab, weil der vorzeitig angebrachte Vermerk eine trügerische Sicherheit vortäuschte und dadurch eine wirksame Fristenkontrolle durch den Anwalt und das Büropersonal verhinderte. Der unverzichtbare Erledigungsvermerk durfte erst als letzter Schritt, das heißt nach der Berechnung, Notierung und Eintragung der Frist vorgenommen werden.
Vorliegend ist das eigene Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darin zu sehen, dass er bei Vorlage der Akten zum Zwecke der Einlegung der Berufung nicht geprüft hat, ob die weiteren Fristen und Vorfristen im Fristenkalender notiert waren. Nach der zitierten Rechtsprechung des BGH hat der Anwalt die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber immer dann zu prüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2005 - II ZB -16/04). Danach hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei Fertigung der Berufungsschrift die Notierung der Berufungsbegründungsfrist überprüfen müssen. Hätte er dieser Pflicht genügt, wäre ihm aufgefallen, dass die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender nicht notiert war. Vorliegend ist der Erledigungsvermerk in der Handakte offensichtlich bereits vor der Eintragung der Fristen im Fristenkalender angebracht worden (jedenfalls bzgl. der Berufungsbegründungsfrist).
Gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO war die Berufung daher als unzulässig zu verwerfen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: bis zu 1.200,- €