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Landgericht Aachen·44 T 4/05·14.07.2005

Beschwerde gegen Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung: Anwendung satzungsmäßiger Vertretungsregelung auf Liquidatoren

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsregisterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, das die Eintragung einer GmbH aufgrund von Auslegungszweifeln zur Vertretungsregelung zurückweisen wollte. Zentral ist, ob satzungsmäßige Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer auch auf Liquidatoren übertragbar sind. Das Landgericht hebt die Verfügung auf und entscheidet, dass bei gemischter Gesamtvertretung (Geschäftsführer mit Prokurist) eine Anwendung auf Liquidatoren durch Auslegung möglich ist, weil dadurch der Schutz der Gesellschaft gewahrt bleibt. Die Beschwerde war zulässig (Notarbefugnis nach §129 FGG).

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Registergerichts wird stattgegeben; Zurückweisung der Eintragung aus den genannten Gründen aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Notar ist zur Geltendmachung einer Beschwerde für die Gesellschaft nach §129 FGG befugt.

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Satzungsbestimmungen zur Vertretung der Gesellschaft sind nicht ohne weitere Prüfung automatisch auch auf Liquidatoren übertragbar; vielmehr ist durch Auslegung zu bestimmen, ob die Regelung auch für Liquidatoren gelten soll.

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Die Auslegung von satzungsmäßigen Vertretungsregelungen ist objektiv vorzunehmen und hat den Fortbestand der Regelung für künftige Gesellschafter zu berücksichtigen.

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Gerade bei einer gemischten Gesamtvertretung (z. B. Geschäftsführer gemeinsam mit Prokurist) kann im Zweifel angenommen werden, dass eine solche, die Gesellschaft schützende Vertretungsregelung auch für Liquidatoren gelten soll, sofern der Satzung nichts entgegensteht.

Relevante Normen
§ 129 FGG§ 68 GmbHG§ 35 GmbHG§ 36 GmbHG§ 37 GmbHG§ 70 GmbHG

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.04.2005 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Aachen -Registergericht- vom 16.02.2005 -73 HRB 1423- aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die Eintragung der Gesellschaft nicht aus den in jener Verfügung angeführten Gründen zurückzuweisen.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig.

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Der beurkundende Notar war gemäß § 129 FGG befugt, die Beschwerde für die Gesellschaft einzulegen (vgl. Ammon, DStR 1993, 1025/1028).

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Das Rechtsmittel ist auch begründet.

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Allerdings folgt die Kammer dem Registergericht in allen grundsätzlichen Erwägungen. Sie kommt lediglich aufgrund einer abweichenden Auslegung der Satzung zu einem anderen Ergebnis. Insoweit gilt im Einzelnen:

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Zu Recht nimmt das Amtsgericht an, es bestehe kein allgemeiner Grundsatz, dass die für den Geschäftsführer bestehenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die Vertretung ohne weiteres auch für den Liquidator gelten. Insoweit kann auf die vom Amtsgericht angeführten Fundstellen verwiesen werden (vgl. ergänzend Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl. 2003, § 68 Rn. 12).

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Zutreffend nimmt das Amtsgericht weiter an, dass dann, wenn die Satzung, wie hier, keine ausdrückliche Regelung trifft, durch Auslegung zu ermitteln ist, inwieweit die Bestimmungen für die Vertretung durch Geschäftsführer auch für die Vertretung durch Liquidatoren gelten (BayObLG GmbHR 1997, 176 ff; Roth/Altmeppen, a.a.O. § 68 Rn. 12). Dabei ist, auch insoweit ist dem Registergericht zu folgen, die Auslegung allein aus sich heraus nach objektiven Gesichtspunkte vorzunehmen, da Satzungsbestimmungen körperschaftlichen Inhalts (und um solche geht es bei der Vertretungsregelung) nicht nur für die gegenwärtigen, sondern auch für künftige Gesellschafter bestimmt sind.

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Dem Registergericht ist auch darin beizupflichten, dass eine Auslegung, wonach die satzungsgemäße Vertretungsregelung für die Geschäftsführer immer dann ohne Unterschied auf die Liquidatoren anzuwenden ist, wenn sich hierzu in der Satzung ausdrücklich keine gegenteilige Regelung findet, nicht zulässig ist.

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Allerdings ist zu beachten, dass sich die vom Registergericht umfassend ausgewerteten Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen näher nur mit dem Fall befassen, dass die Satzung Einzelvertretungsbefugnis für sämtliche Geschäftsführer vorsieht (vgl. etwa Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 66 Rn. 5). Für solche Fälle der Einzelvertretungsbefugnis kann in der Tat nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Gesellschafter das Vertrauen, das sie durch diese Vertretungsregelung den Geschäftsführern entgegengebracht haben, im Sinne einer Vertrauenskontinuität auch den (gekorenen) Liquidatoren einräumen wollen. Vorliegend geht es jedoch um den in Rechtsprechung und Literatur offenbar noch nicht näher behandelten Fall der gemischten Gesamtvertretung des Geschäftsführers mit einem Prokuristen. In diesem Fall hat sich die Gesellschaft weitgehend vor dem eigenmächtigen Verhalten einer einzelnen Person geschützt. Hier kann angenommen werden, dass Gesellschafter eine in dieser Form zum Schutze der Gesellschaft abgesicherte Form der Vertretung auch für Liquidatoren gelten lassen wollten, sind doch Interessen der Gesellschaft, die einer solchen Auslegung entgegen stehen könnten, nicht ersichtlich. Der Grundsatz, nicht über eine Vermutungsregel die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages für die Geschäftsführer auf die Liquidatoren zu übertragen, dient nämlich dem Schutz der Gesellschaft. Hat sich aber die Gesellschaft durch eine Regelung in Gestalt einer gemischten Vertretung abgesichert, also ihr Vertrauen von vorneherein deutlich beschränkt, ist die Gefahr einer Missachtung des Willens der Gesellschafter durch eine unzulässige Vermutung von Vertrauenskontinuität bei Übertragung dieser Regelung auf die Liquidatoren kaum mehr vorhanden. Dabei können die vom BayObLG in seiner Entscheidung vom 19.10.1995 (MittRhNotK 1996, 141 =GmbHR 1996, 56) angestellten Erwägungen, wonach die in der Satzung einer GmbH enthaltene Ermächtigung der Gesellschafterversammlung zur Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens auch für die Befreiung der Liquidatoren von diesem Verbot gilt, wenn der Satzung nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, zusätzlich herangezogen werden. Zwar hebt das Registergericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervor, dass eine Ermächtigung in einer Satzung, eine Regelung zu treffen, grundsätzlich etwas anderes als die Regelung selbst ist. Jedoch hat der vom BayObLG in den Mittelpunkt der Entscheidung gestellte Gedanke, dass die Liquidatoren einer GmbH, ebenso wie die Geschäftsführer, deren gesetzliche Vertreter sind, auch hier Gewicht. Der Liquidator ist – wie der Geschäftsführer der werbenden Gesellschaft – deren Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan (vgl. §§ 35, 36, 37 GmbHG einerseits und §§ 70, 71 Abs. 2 GmbHG andererseits).

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Beschwerdewert: 5.000 €

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Dr. C D E