Beschwerde gegen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügte die Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs gegen den Richter, der die Eintragung einer Zweigniederlassung wegen nicht nachgewiesener Vertretungsbefugnis zurückgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob Verfahrens- oder Rechtsfehler eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück, da Fehler in der Sachentscheidung nur bei Anhaltspunkten für Voreingenommenheit Ablehnungsgrund sind. Der Richter habe seine Ablehnung ausführlich begründet und Beseitigungswege aufgezeigt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass objektiv zureichende Umstände vorliegen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO).
Reine Verfahrensverstöße oder nachprüfbare Sachentscheidungen begründen für sich genommen keinen Ablehnungsgrund; sie sind nur dann tauglich, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit beruht.
Die sachliche Bewertung von Beweismitteln und die Einordnung ausländischer Register (z.B. Companies House) gehören zur richterlichen Entscheidungspraxis und begründen nicht automatisch Besorgnis der Befangenheit.
Ein Ablehnungsgesuch kann als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn der Richter die Entscheidung substantiiert begründet, auf einschlägige Rechtsprechung Bezug nimmt und praktikable Hinweise zur Beseitigung von Eintragungshindernissen aufzeigt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 73 AR 1074/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.04.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.04.2011 - 73 AR 1074/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Anmeldung vom 26.11.2010 beantragte Herr Q für die B Ltd. die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister des Amtsgerichts Aachen.
Der für dieses Begehren zuständige Richter am Amtsgericht O hat auf diesen Antrag hin zunächst Zwischenverfügungen erlassen, und zwar unter dem 10.12.2010 (Bl. 3 f.), 11.01.2011 (Bl. 10 f.), 21.01.2011 (Bl. 14 f.), um den Antrag dann mit Beschluss vom 03.02.2011 (Bl. 19 f.) zurückzuweisen. Zur Begründung ist angeführt, der anmeldende Herr Q habe seine Vertretungsbefugnis für die B Ltd. trotz mehrerer Zwischenverfügungen nicht nachgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 16.02.2011 gegen den Richter am Amtsgericht O ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit angebracht. Hinsichtlich der Begründung des Ablehnungsgesuchs wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.
Mit angegriffenem Beschluss vom 08.04.2011 (Bl. 38 f.) hat Amtsgericht Aachen die Ablehnung für nicht begründet erklärt.
Gegen diesen am 18.04.2011 zugestellten Beschluss hat Herr Q mit Schriftsatz vom 19.04.2011 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Die Befangenheitsablehnung ist jedoch kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. So sind denn auch Verfahrensverstöße im Rahmen der Leitung des Verfahrens oder fehlerhafte Entscheidungen in der Sache grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei beruht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 42 Rn. 28 mit zahlreichen Nachweisen).
Das Amtsgericht hat in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung mit eingehender, überzeugender Begründung dargetan, dass eine nach diesen Grundsätzen festzustellende Besorgnis der Befangenheit nicht vorliegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin ohne Erfolg.
Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, bereits mit Einreichung der Unterlagen durch Herrn Notar F vom 02.12.2010 seien bereits sämtliche Voraussetzungen zur Eintragung der Zweigniederlassung der Muttergesellschaft in das Handelsregister erfüllt gewesen, jedenfalls aber sei dies aufgrund der nachgereichten Dokumente der Fall gewesen, greift gerade wiederum nur den Bereich richterlicher Entscheidungsfindung auf, der dem Ablehnungsverfahren nicht zugänglich ist. Es geht hier ausschließlich um die Anwendung von Rechtsvorschriften auf einen Sachverhalt. Ob insoweit etwas zu beanstanden ist, kann im Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Richterliche Willkür - sie alleine könnte hier die Besorgnis der Befangenheit begründen - kommt ersichtlich nicht in Betracht. So hat denn der abgelehnte Richter mit ausführlicher Begründung unter Auswertung obergerichtlicher Rechtsprechung dargelegt, warum seiner Ansicht nach die vorgelegten Unterlagen für den erforderlichen Nachweis nicht ausreichen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der abgelehnte Richter versuche, die Authentizität eines britischen Gesellschaftsregisters anzuzweifeln oder gar zu untergraben, lässt sich auch darauf keine Ablehnung stützen. Der abgelehnte Richter hat näher dargelegt, warum seiner Ansicht nach das Gesellschaftsregister des Companies House of Cardiff kein ähnliches Register i.S.d. § 21 Abs. 1 BNotO ist, nämlich deshalb, weil dem englischen Register nur eine negative, nicht aber eine positive Publizität zukomme. Diese Ansicht hatte der abgelehnte Richter in seiner Zwischenverfügung vom 10.12.2010 mit Hinweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 11.10.2010 (2 Wx 125 + 126/09) untermauert.
Schließlich hat der abgelehnte Richter - und dies widerlegt den Vorwurf, er betreibe eine Verhinderungstaktik -, Wege aufgezeigt, wie die seiner Ansicht nach vorliegenden Eintragungshindernisse beseitigt werden können.
C I T