Beschwerde: Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs in die Gesellschafterliste
KI-Zusammenfassung
Die Gesellschaft beschwerte sich gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts, die die Eintragung eines Nießbrauchs in die Gesellschafterliste ablehnte. Das Landgericht hielt die Belastung des Geschäftsanteils mit Nießbrauch für eintragungsfähig. Es stützte die Entscheidung auf die Legitimations- und Rechtsscheinfunktion der Liste nach dem MoMiG sowie auf ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs.
Ausgang: Beschwerde der Gesellschaft hinsichtlich Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs in die Gesellschafterliste teilweise stattgegeben; Amtsgericht angewiesen, die Eintragung nicht abzulehnen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Belastung eines GmbH-Geschäftsanteils mit einem Nießbrauchsrecht ist grundsätzlich in die Gesellschafterliste eintragungsfähig.
Nicht allein das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Nennung schließt die Eintragungsfähigkeit von Tatsachen oder Rechtsverhältnissen aus; entscheidend ist, ob ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs für die Eintragung besteht.
Die Gesellschafterliste hat durch das MoMiG eine verstärkte Legitimations- und Rechtsscheinfunktion erlangt; steht der Nießbraucher in einer dinglichen Rechtsgemeinschaft mit dem Gesellschafter, rechtfertigt dies die Eintragung seines Rechts in die Liste.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und zur Erleichterung der Geltendmachung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist die Eintragung eines Nießbrauchs in die Gesellschafterliste sachgerecht und mit den Zwecken der Registerklarheit vereinbar.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 73 HRB 14647
Tenor
Auf die Beschwerde der Gesellschaft hin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergerichts - Aachen vom 15.01.2009 bezüglich Punkt lit. b) aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die Eintragungsfähigkeit des Zusatzes der Belastung des Geschäftsanteils mit einem Nießbrauchsrecht in die Gesellschafterliste nicht abzulehnen.
Gründe
I.
Unter dem 15.01.2009 hat das Amtsgericht- Registergericht – folgende Zwischenverfügung erlassen:
…
b) In die Gesellschafterliste vom 23.12.2008 wurde ein Nießbrauch eingetragen. Dies dürfte jedoch nicht möglich sein. Um Nachreichung einer neuen Gesellschafterliste wird gebeten.
Gegen diese Zwischenverfügung hat die Beteiligte mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.01.2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, angesichts der großen Bedeutung der Gesellschafterliste als Legitimations- und Rechtsscheingrundlage sei ein Nießbrauchsrecht wenn nicht eintragungspflichtig, so doch zumindest eintragungsfähig.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, die Belastung eines Geschäftsanteils mit einem Nießbrauchsrecht könne auf einer Gesellschafterliste nicht vermerkt werden. Die Tatsachen, welche in die Gesellschafterliste aufgenommen werden müssten, ergäben sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG. Dort sei die Belastung des Geschäftsanteils auch nach der Änderung des GmbHG durch das MoMiG nicht aufgeführt. Es bestehe auch kein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einer Aufnahme des Nießbrauchsrechts in die Gesellschafterliste, da der Nießbrauch nicht gutgläubig "wegerworben" werden könne, sofern er nicht in der Liste vermerkt sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.
1.
Die Belastung des GmbH- Geschäftsanteils mit einem Nießbrauchsrecht ist im Hinblick auf die Gesellschafterliste eintragungsfähig. Ob sie auch eintragungspflichtig ist, ist hier nicht zu entscheiden.
Wie vom Registergericht zutreffend hervorgehoben, sind Tatsachen und Rechtsverhältnisse auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung eintragungsfähig, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters ihre Eintragung erfordern und für ihre Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Nach diesen Maßstäben, die sich auf die Gesellschafterliste übertragen lassen, ist die Eintragungsfähigkeit zu bejahen.
Das erhebliche Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der Eintragung des Nießbrauchers leitet sich aus seiner Rechtsposition her. Die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil verschafft dem Nießbraucher eine dingliche Berechtigung (BGH NJW 99, 571, 572), kraft derer er zusammen mit dem Gesellschafter eine Rechtsgemeinschaft bildet. Nießbraucher und Gesellschafter sind gemeinsam an dem Geschäftsanteil berechtigt; der Nießbraucher wird in den Gesellschaftsverband einbezogen (OLG Düsseldorf, DNotZ 1999, 440, 442). Die Gesellschafterrechte, insbesondere die Verwaltungsrechte, werden zwischen dem Gesellschafter und dem Nießbraucher aufgeteilt; dem Nießbraucher kann die Verwaltung insgesamt übertragen werden (Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1068 Rn. 3).
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist die Gesellschafterliste zu einer allgemeinen Legitimations- und Rechtsscheingrundlage aufgewertet worden. Gesellschafter können ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft nur noch dann wirksam ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste eingetragen sind (Wachter, Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen nach MoMiG, GmbHRundschau, Sonderheft Oktober 2008, S. 51). Steht aber der Nießbraucher in der geschilderten Weise in Rechtsgemeinschaft mit dem Gesellschafter, verfügt er insbesondere regelmäßig über Nutzungs- und Verwertungsrechte, die er eigenständig gegenüber der Gesellschaft geltend machen kann, so spricht dies dafür, die Gesellschafterliste in gleicher Weise auch für ihn zur Legitimationsgrundlage im Verhältnis zur Gesellschaft aufzuwerten. Zumindest aber besteht ein anerkennenswertes erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs, die Rechtsposition des Nießbrauchers in der Gesellschafterliste zu vermerken. Sowohl für den Nießbraucher als auch für die Gesellschaft erleichtert seine Eintragung in dieser Liste vor allem die Geltendmachung und Berücksichtigung des Rechtes des Nießbrauchers auf Zuweisung des Gewinns (so auch Reymann, Gutgläubiger Erwerb und Rechte an GmbH-Geschäftsanteilen, WM 2008, 2095, 2102). Das entspricht der Regelung bezüglich des Aktienregisters. Auch in § 67 Abs. 2 AktG ist ausdrücklich nur davon die Rede, dass der Gesellschafter (Aktionär) in das Aktienregister einzutragen ist. Dennoch kann nach h.M. das Nießbrauchsrecht in das Aktienregister eingetragen werden. Die Eintragung sei, so lautet hier die Begründung, sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für den Nießbraucher von Vorteil und aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt, da sie z.B. den Streit über die Rechtmäßigkeit einer Dividendenzahlung an den Nießbraucher vermeide und so verhindere, dass die Gesellschaft das Risiko der unwirksamen Auszahlung tragen müsse (Bayer in MünchKomm. z. AktG, 3. Aufl. 2008, § 67 Rn. 30; Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 67 Rn. 9). Für den Nießbraucher bezüglich des GmbH-Geschäftsanteils gilt Entsprechendes. Dass eine solche Eintragung die gebotene Klarheit der Gesellschafterliste, auf die ähnlich dem Gebot der Registerklarheit Bedacht zu nehmen ist, beeinträchtigen könnte, ist nicht ersichtlich.
2.
Dass eine Ausweitung des gesetzlich vorgeschriebenen Inhalts der Gesellschafterliste nicht zu eng zu handhaben ist, erhellt der Blick auf Veränderungen bezüglich der Gesellschafter. Auch hier gilt, dass die Eintragung solcher Veränderungen in die Gesellschafterliste nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dennoch wird eine entsprechende Erweiterung in der Praxis als sinnvoll und zulässig angesehen (Wachter ZNotP 2008, 378, 385 mit Hinweis auf den Vorschlag des DAV, NZG 2007, 735, 738).
3.
Schließlich entspricht die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs am GmbH-Geschäftsanteil dem Grundsatz der Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs am Kommanditanteil in das Handelsregister (vgl. hierzu Lindemeier RNotZ 2001, 155, 157; Kruse, RNotZ 2002, 69, 81; sowie LG Aachen, Beschl. v. 28.04.03 - 44 T 6/03)
Aachen, den 06.04.2009
Landgericht, 4. Kammer für Handelssachen
Dr. C B A