Unterlassung wegen irreführender Werbung für magnetisches Entkalkungsgerät
KI-Zusammenfassung
Der eingetragene Verein klagte gegen die Beklagte wegen irreführender Werbung für das Entkalkungsgerät B2 und verlangt Unterlassung sowie Abmahnkosten. Streitgegenstand war die Behauptung, das Gerät verhindere neu entstehende Kalkablagerungen und baue vorhandene ab. Das Landgericht hat die Klage auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten vollumfänglich stattgegeben, weil die Beklagte die objektive Richtigkeit der Wirkungsbehauptungen nicht beweisen konnte. Die Androhung von Ordnungsmitteln und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden ebenso angeordnet.
Ausgang: Klage wegen irreführender Werbung auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Werbung, die unwissenschaftlich gesicherte Wirkungsbehauptungen zu wesentlichen Merkmalen einer Ware aufstellt, ist als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren.
Die für die Richtigkeit von Werbeangaben beweisbelastete Partei muss den Nachweis der objektiven Richtigkeit führen; unterbleibt die Vorlage geeigneter Beweismittel, sind die hieraus resultierenden prozessualen Nachteile von ihr zu tragen.
Bei Vorliegen irreführender Werbung besteht Wiederholungsgefahr; Ansprüche auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG können demnach durch Wettbewerbsverbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG geltend werden.
Ansprüche auf Erstattung berechtigter Abmahnkosten ergeben sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F.; Verzugszinsen sind nach §§ 291, 288 BGB zu gewähren.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am C1, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt das Gerät "B2" mit Angaben zu bewerben, wonach dessen Einbau neue Kalkablagerungen verhindere und bestehende Kalkablagerungen abbaue, sofern dies geschieht wie in der Anlage K2 wiedergegeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € und hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung und Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen irreführender Werbung auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Beim Kläger sind als unmittelbare Mitglieder 30 Unternehmen organisiert, die Mittel zur Wasserbehandlung anbieten. Sämtliche dieser Unternehmen bieten ihre Produkte im gesamten Bundesgebiet an. Der Kläger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen.
Am 16.01.2018 bewarb die Beklagte auf ihrer Domain X1 das von ihr vertriebene Entkalkungsgerät B2 u.a. mit den Angaben, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Gerätes durch das im Inneren des Gerätes aufgebaute Magnetfeld u.a. das Entstehen von Kalkablagerungen in Hauswasserleitungen und hieran angeschlossenen wasserdurchflossenen Geräten und Vorrichtungen verhindert und vorhandene Kalkablagerungen schrittweise abgebaut werden. Wegen der Einzelheiten der Werbung vom 16.01.2018 wird auf den als Anlage K2 zu den Akten gereichten Ausdruck Bezug genommen.
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2018 (Anlage K3) unter Hinweis auf die Werbung unter der Domain X1 für das Entkalkungsgerät B2 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Die Partein streiten um die Wirksamkeit des beworbenen Gerätes B2 im Sinne der vorbezeichneten Werbeangaben.
Der Kläger macht geltend, dass dem angegebenen Funktionsprinzip der magnetischen Wasserbehandlung von wissenschaftlicher Seite eine Wirksamkeit abgesprochen werde und nimmt u.a. Bezug auf Artikel in der Zeitschrift "P1" in der Ausgabe O1 (Anlage K4) und dem T1 (Anlage K5) sowie in der Zeitschrift "U1" in der Ausgabe X/XXXX (Anlage K6), auf die Studie "Trinkwasseraufbereiter" Stand der Technik auf dem Markt verfügbarer alternativer Anlagen zur Vermeidung bzw. Verminderung der Steinbildung im Warmwasserbereich von X2 (Anlage K8), auf eine gutachtliche Stellungnahme von X3 (Anlage K9), auf einen Artikel von S1 in der Ausgabe X/XXXX mit dem Titel "Q1" (Anlage K14), auf einen Artikel im Testmagazin L1 des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation W1 (Anlage K 15), auf eine gutachtliche Stellungnahme von M1 (Anlage K17) und auf einen Artikel von N1 und Q2 in der Zeitschrift "T2".
Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass das Funktionsprinzip der magnetischen Wasserbehandlung durchaus Wirksamkeit entfalte und auch das von ihr vertriebene Gerät B wie beworben funktioniere. Sie nimmt zur Begründung ebenfalls Bezug auf den Artikel von S1 in der Ausgabe X/XXXX mit dem Titel "Q1" (Anlage K14) und verweist darüber hinaus u.a. auf eine Veröffentlichung von K1 mit dem Titel "Q1!" (Anlage B4), auf eine Veröffentlichung vom M2 (Anlage B5) sowie auf eine Veröffentlichung von T3 (Anlage B6).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am C1, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt das Gerät "B2" mit Angaben zu bewerben, wonach dessen Einbau neue Kalkablagerungen verhindere und bestehende Kalkablagerungen abbaue, sofern dies geschieht wie in der Anlage K2 wiedergegeben;
an ihn 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung im tenorierten Umfang gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 UWG.
Die Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Werbung vom 16.01.2018 für das von ihr vertriebene Entkalkungsgerät B2 irreführend in Bezug auf wesentliche Merkmale der Ware im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG geworben. Sie hat - wie die von den Parteien vorgelegten Veröffentlichungen zum Funktionsprinzip der magnetischen Wasserbehandlung zwangslos ergeben - mit wissenschaftlich ungesicherten Wirkungsaussagen dahingehend geworben, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Gerätes das Entstehen von Kalkablagerungen verhindert und vorhandene Kalkablagerungen beseitigt würden. Den ihr obliegenden Nachweis (vgl. zur Beweislast Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., 2021, § 5 UWG Rn. 1.248) der objektiven Richtigkeit dieser Aussagen hat die Beklagte indes nicht geführt. Mit dem von ihr angebotenen Beweismittel Sachverständigengutachten ist die Beklagte ausgeschlossen, nachdem sie den mit Beschluss vom 20.04.2021 (Bl. 264f.) angeforderten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Weitere zum Beweis der Wirkungsaussagen geeignete Beweismittel hat die Beklagte nicht benannt. Insbesondere erscheint der angebotene Zeugenbeweis hierzu von vornherein ungeeignet. Die prozessualen Nachteile hieraus hat die beweisbelastete Beklagte zu tragen.
Die Beklagte kann wegen dieses Verstoßes gemäß § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wiederholungsgefahr besteht. Auch ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt.
Der Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 178,50 € folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F., der diesbezügliche Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB.
Die Androhung von Ordnungsmitteln findet ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.