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Landgericht Aachen·43 O 26/15·11.02.2016

GmbH-Gesellschafter (50 %) und Geschäftsführer: Pensionszusage wirksam abgefunden, BetrAVG unanwendbar

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Pensionszusage laufende Rentenzahlungen bzw. hilfsweise die Feststellung künftiger Zahlungspflichten. Das LG Aachen hielt nach Beweisaufnahme eine mündliche Abfindungsvereinbarung für bewiesen, wonach eine Einmalzahlung 2009 sämtliche Pensionsansprüche erledigte. Ein Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG greife nicht, weil der Kläger als 50%-Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblicher Leitungsmacht weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 17 BetrAVG sei. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf laufende Pensionsleistungen sowie Feststellung künftiger Zahlungspflichten wegen wirksamer Abfindung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Pensionszusage kann durch eine (auch mündliche) Abfindungsvereinbarung wirksam erledigt werden, wenn die Umstände und das anschließende Verhalten der Parteien übereinstimmend auf eine endgültige Abgeltung der Versorgungsansprüche schließen lassen.

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Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG setzt die Anwendbarkeit des BetrAVG voraus; es greift nicht ein, wenn der Versorgungsberechtigte nicht Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 17 BetrAVG ist.

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Ein Geschäftsführer einer GmbH ist bei Abschluss der Versorgungszusage regelmäßig kein Arbeitnehmer; als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 17 BetrAVG ist er jedenfalls dann nicht anzusehen, wenn er als (Mit‑)Gesellschafter mindestens 50 % der Anteile hält und weitere Umstände eine maßgebliche Leitungsmacht bzw. unternehmerische Mitbestimmung belegen.

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Für die Einbeziehung in den Schutzbereich des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG ist entscheidend, ob die Tätigkeit für ein „fremdes“ Unternehmen erbracht wird; wer aufgrund gesellschaftsrechtlicher Stellung die Versorgungsvereinbarung gleichberechtigt aushandeln kann, ist nicht sozialschutzbedürftig.

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Ein etwa erforderlicher Gesellschafterbeschluss zu einer Versorgungsregelung kann bei einer GmbH konkludent vorliegen, wenn sämtliche Gesellschafter die Vereinbarung unterzeichnen und sich die Beteiligten über Jahre entsprechend verhalten.

Relevante Normen
§ 17 BetrAVG§ 3 BetrAVG§ 17 BetrAVG§ 34 Einkommenssteuergesetz§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz§ 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz

Leitsatz

Ein Geschäftsführer einer GmbH ist weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person iSd.. § 17 BetrAVG, wenn er als Gesellschafter mindestens 50 % der Anteile hält und weitere Umstände hinzutreten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der am 14.07.## geborene Kläger ist und war zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten Gesellschafter der Beklagten.

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Jeder Gesellschafter hält einen Anteil von 50 % am Stammkapital der Gesellschaft.

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Der Kläger trat am 01.01.1997 in den Dienst der Beklagten und war bis im Jahre 2001 auch einer der Mitgeschäftsführer. Im Jahre 2001 legte er das Geschäftsführeramt nieder, war aber bis im Jahr 2005 weiter im Dienst der Beklagten mit dem gleichen Aufgabenkreis wie zuvor tätig. Die Niederlegung des Amtes erfolgte, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, in einem Prozess der Beklagten als Zeuge auszusagen.

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Unter dem 02.01.1998 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Pensionsvertrag, der die Überschrift hatte: „Pensionszusage für unseren Gesellschafter-Geschäftsführer“. In diesem Vertrag sagte die Beklagte dem Kläger eine lebenslängliche Altersrente in Höhe von monatlich 6.000,00 DM zu, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahr aus dem Dienste der Beklagten ausschied. Erfolgte eine Ausscheidung aus der Gesellschaft nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so reduzierte sich die vereinbarte Hinterbliebenenversorgung um je 0,5 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Für den Fall, dass die Ehefrau des Klägers diesen überlebte, wurden ihr ebenfalls eine monatliche Hinterbliebenenrente von 6.000,00 DM zugesagt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird Bezug genommen auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift.

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Die Pensionszusage sollte gesichert sein durch einen Lebensversicherungsvertrag mit der B3 Lebensversicherungs-AG. Dieser Vertrag sah ein Ende der von der Beklagten zu erbringenden Beitragszahlung von monatlich 6.085,07 DM zum 31.10.2009 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 90-95 der Akten.

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Die Beitragszahlungen wurden seitens der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Dienst der Beklagten erbracht.

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Mit Schreiben vom 01.10.2009 teilte die B3 Lebensversicherungs-AG der Beklagten mit, dass ihre Versicherung am 01.11.2009 fällig sei. Es solle ein Betrag in Höhe von 212.077,33 € ausgezahlt werden. Der Kläger erklärte sich mit einer Urkunde vom 07.10.2009 (Bl. 38 d.A.) mit der Auszahlung an die Beklagte einverstanden.

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Vor der Auszahlung gab es ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen I3, dem nachmaligen Steuerberater des Klägers und des späteren Steuerberaters der Beklagten. Über den genauen Ablauf dieses Treffens besteht zwischen den Parteien Streit. Nach diesem Treffen erfolgte die Auszahlung des Versicherungsbetrages an die Beklagte, die wiederum den Gesamtbetrag an den Kläger auskehrte und hierüber eine Abrechnung der Brutto/Nettobezüge für November 2009 erteilte. Nach dieser Abrechnung wurde der Betrag gezahlt als Abfindung nach § 34 Einkommenssteuergesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage B 4 zur Klageerwiderung.

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Der Kläger nahm diesen Betrag entgegen, machte ihn als Abfindungsbetrag gegenüber dem Finanzamt geltend und begehrte Steuererleichterungen für die gesamte Summe. Das Finanzamt Aachen-Kreis gewährte die Steuererleichterungen nicht und wies den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.10.2013 zurück. Zur Begründung führte es u.a. an, dass trotz mehrfacher Aufforderung der Kläger Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz erfüllt sind, nicht vorgelegt habe. Dieser Bescheid ist zwischenzeitlich rechtskräftig, so dass der Kläger an das Finanzamt einen Geldbetrag für Einkommenssteuer, Zinsen zur Einkommenssteuer, Kirchensteuer und zum Solidaritätszuschlag in Höhe von fast 50.000,00 EUR zahlen mußte. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Aufstellung im Schreiben des Finanzamtes vom 31.10.2013, Bl. 11 der Akten.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm aufgrund der getätigten Pensionszusage monatliche Bruttoleistungen von 3.067,00 €, netto 2.759,40 €, zu zahlen. Die im November 2009 erbrachte Zahlung sei als Vorauszahlung zu werten. Dass die Zahlung in der Lohnabrechnung für den Monat November 2009 als Abfindung bezeichnet worden sei, sei für ihn ohne Bedeutung. Er habe niemals sein Einverständnis damit erklärt, ganz oder teilweise hinsichtlich seiner Pensionsrechte durch eine einmalige Zahlung abgefunden zu werden. Mit einer solchen Vorgehensweise sei er nicht einverstanden gewesen. Das Vorgehen der Beklagten sei einseitig gewesen.

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Der Kläger macht mit dem Hauptanspruch Pensionszahlungen für den Zeitraum vom September 2013 bis Januar 2014 einschließlich geltend und beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 15.338,75 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 2.759,40 seit 30.09.2013, 31.10.2013, 30.11.2013, 31.12.2013 und 31.01.204 zu zahlen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass die Beklagte ab Mai 2018 verpflichtet ist, an den Kläger lebenslänglich eine monatliche Pension in Höhe von EUR 2.045,27 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass ihr jetziger Geschäftsführer, der unstreitig mit ihr die gleiche Pensionszusage getroffen hat wie der Kläger, den von der B3 ihr überwiesenen Betrag nur deshalb an den Kläger insgesamt ausgezahlt habe, weil zuvor mit dem Kläger eine Vereinbarung darüber getroffen worden sei, dass damit die Pensionsansprüche des Klägers abgefunden worden seien. Diese Vereinbarung sei getroffen worden anlässlich eines Telefonates, das der Kläger bei dem Treffen mit dem Zeugen I3 mit dem Geschäftsführer der Beklagten geführt habe und in dem eine solche Abfindung vereinbart worden sei. Eine solche Vereinbarung sei auch zulässig gewesen, da die Pensionszusage vorgenommen worden sei zwischen dem 50 %igen geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten und dieser selbst.

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Jedenfalls aber müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger nicht bis zu seinem 65. Lebensjahr im Dienste der Beklagten gestanden habe.

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Zudem seien Ansprüche des Klägers verjährt, jedenfalls aber verwirkt.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Inhalt des Beweisbeschlusses vom 13.11.2015 durch Vernehmung des Zeugen I3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls der Kammer vom 12.02.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 02.10.2015 und 12.02.2016.

Entscheidungsgründe

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Die in der Hauptsache erhobene Leistungsklage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

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Der Kläger kann aus der Pensionszusage vom 02.01.1998 die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Beträge nicht verlangen.

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Es spricht bereits Vieles dafür, dass selbst dann, wenn der Vortrag des Klägers richtig wäre, und der ausgezahlte Betrag von 212.077,33 € nur eine Vorauszahlung auf geschuldete Pensionszusagen pro Monat darstellen würde, die Leistungsklage hinsichtlich der hier in Rede stehenden Monate nicht begründet wäre. Denn die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger im Jahre 2005 (nach der Lohnabrechnung am 31.12.2005) - nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten am 31.05.2005 – aus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden ist, so dass er sich gemäß Nr. 5 der Pensionszusage vom 02.01.1998 eine Kürzung seiner Versorgungsansprüche gefallen lassen muss. Eine überschlägige Berechnung deutet darauf hin, dass diese Kürzung so erheblich ist, dass durch die vorgenommene Einmalzahlung jedenfalls bis zum 31.01.2014 etwaige Ansprüche des Klägers ausgeglichen sind. Letztlich dürfte genaue Auskunft hierüber aber erst ein entsprechendes versicherungsmathematisches Gutachten ergeben, das jedoch nicht eingeholt werden muss, da die Leistungsklage bereits aus anderen Gründen unbegründet ist.

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Denn die Kammer ist nach durchgeführter Beweisaufnahme entgegen der Auffassung des Klägers davon überzeugt, dass die Parteien im Zusammenhang mit der Lohnzahlung gemäß Lohnabrechnung von November 2009 eine wirksame Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass mit der erfolgten Zahlung des genannten Betrages von 212.077,33 € weitere Pensionsansprüche des Klägers abgegolten sein sollten.

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Der in jeder Hinsicht überzeugend auftretende, sich nicht in Widersprüche verwickelnde Zeuge I3, dessen Glaubwürdigkeit auch von Klägerseite nicht in Zweifel gezogen worden ist, hat nachvollziehbar und ohne überschießende Belastungstendenzen bei seiner Vernehmung am 12.02.2016 über den Inhalt eines Treffens zwischen ihm und u.a. dem Kläger berichtet. Bei diesem Treffen wurde der Zeuge C, ein Finanzanlagenberater, seitens des Klägers hinzugezogen. Es diente dem Zweck zu klären, wie eine Abfindungszahlung an den Kläger steuerlich zu behandeln war und wie man diese Zahlung renditeträchtig anlegen konnte. Da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch auf andere Weise als durch Zahlung seitens der Beklagten einen nennenswerten Betrag als Abfindung erwarten konnte, konnte sich das Treffen nur auf eine Zahlung der Beklagten beziehen, die der Kläger später über seinen Finanzberater anlegen wollte. Dies hat der Zeuge I3 im weiteren Verlauf seiner Bekundung auch bestätigt. Die Initiative zu diesem Gespräch konnte nur durch den Kläger erfolgen, da der Zeuge I3 den Geschäftsführer der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht kannte. Aus der Bekundung des Zeugen I3 ergibt sich weiter, dass zum damaligen Zeitpunkt bekannt war, welche Summe die B3 auszahlen würde. Nachvollziehbar ist des weiteren, dass im Verlaufe des Gespräches der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten angerufen hat, um über eine etwaige Abfindungszahlung und deren steuerliche Behandlung in Bezug auf die Lohnsteuer bzw. Einkommenssteuer zu sprechen.

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Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der genaue Inhalt dieses Telefonates verwertbar ist, da nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob der Geschäftsführer der Beklagten bei Beginn des Gespräches darauf hingewiesen worden ist, dass dritte Personen das Telefonat mithören. Denn der Zeuge I3 kann sich an den genauen Inhalt des Telefonates nicht erinnern, so dass er bereits deshalb nicht für die Beweisaufnahme verwertet werden kann. Dies ist aber für die Beweiswürdigung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Maßgeblich ist, dass nach Ende des Telefonates für den Zeugen I3 der Sachverhalt so eindeutig war, dass danach von einer fortlaufenden Berentung des Klägers durch die Beklagte keine Rede mehr war und es nur noch um die Frage der Abfindung ging. Dieser Eindruck des Zeugen I3 wäre möglicherweise dann unerheblich, wenn er im späteren Verlauf keine Bestätigung gefunden hätte. Jedoch weist das gesamte Verhalten des Klägers sowie der beteiligten Parteien darauf hin, dass in diesem Gespräch eine Vereinbarung über die Abfindung getroffen worden ist, weil – wie der Zeuge I3 bekundet – danach über Jahre hinweg die Parteien ihr Verhalten so ausgerichtet haben, dass es nur dann einen Sinn ergibt, wenn es zu der Abfindungsvereinbarung zwischen den Parteien gekommen ist.

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So hat der Kläger der Auszahlung des Versicherungsbetrages durch die B3 Lebensversicherungs-AG an die Beklagte zugestimmt. Die Beklagte hat nach Auszahlung in unmittelbarem Zusammenhang damit den an sie gerichteten und auch ihr zustehenden Betrag an den Kläger ausgekehrt, wozu sie nur Veranlassung haben konnte, wenn sie der Auffassung war, es sei zu einer Abfindungsvereinbarung gekommen. Sie hat in der Lohnabrechnung die Auszahlung als Abfindung gemäß § 34 Einkommenssteuergesetz bezeichnet und damit den nach ihrer Meinung gegebenen Zweck der Zahlung kenntlich gemacht. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Im Gegenteil, er hat bei der Einkommensteuererklärung zusammen mit seiner Ehefrau, wie der Zeuge I3 ebenfalls bekundet hat, den ausbezahlten Betrag als Abfindung deklariert, um damit steuerliche Vergünstigungen zu erzielen. Da davon auszugehen ist, dass der Kläger sich gesetzestreu verhalten wollte, hätte er zu einer solchen Deklaration keine Veranlassung gehabt, wenn die vorgenommene Auszahlung nicht auch nach seiner Meinung eine endgültige Abfindung der Pensionszahlungen darstellen sollte. Steuerlich begünstigt im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz sind Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz. Hierunter wiederum fallen Entschädigungen, die gewährt worden sind u.a. als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, also als Ersatz für eine fortlaufende Verrentung, die wie hier wegfällt.

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Auch im weiteren Verlauf hat der Kläger seine Auffassung, es sei eine Vereinbarung über einen Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen getroffen worden, gegenüber den Steuerbehörden aufrechterhalten. Er hat nämlich gegen den für ihn ungünstigen gegenteiligen Bescheid der Steuerbehörde Einspruch eingelegt. Nach Zurückweisung dieses Einspruchs hat sich der Kläger im weiteren Verlauf gegenüber der Beklagten auf den Standpunkt gestellt, es habe keine Abfindungsvereinbarung stattgefunden.

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Dieser Standpunkt ist aber nach Auffassung der Kammer bei Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles, insbesondere aber angesichts des eigenen Verhaltens des Klägers, sowohl im Hinblick auf die Entgegennahme der Einmalzahlung im November 2009 als auch gegenüber den Steuerbehörden, nicht haltbar. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass anlässlich des Telefonates im Büro des Zeugen I3 mit dem Geschäftsführer der Beklagten eine solche Abfindungsvereinbarung mündlich getroffen worden ist, da ansonsten das Gesamtverhalten der Parteien wirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist; zumindest dann nicht, wenn man, wie die Kammer, zum damaligen Zeitpunkt gewolltes gesetzestreues Verhalten der Parteien annimmt.

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Als Fazit ist somit festzuhalten, dass zwischen den Parteien mündlich eine Vereinbarung getroffen worden ist, dass die durch die Pensionszusage zugesagten Leistungen der Beklagten durch die Weiterreichung der an die Beklagte seitens der B3 Lebensversicherungs-AG geleisteten Zahlung an den Kläger erfüllt werden kann. Sie ist auch durch die einmalige Zahlung im November 2009 erfüllt worden.

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Die Parteien konnten auch eine derartige ‚Abfindungsvereinbarung treffen. Dem stehen gesetzliche Verbote nicht entgegen. Insbesondere steht das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG nicht entgegenstehen. Denn das BetrAVG findet auf den Fall keine Anwendung, da der Kläger weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 17 BetrAVG war.

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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Betriebspensionszusage im Jahre 1998 war der Kläger Geschäftsführer der Beklagten und damit kein Arbeitnehmer.

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Er war auch keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 17 BetrAVG, da er in der Gesellschaft, an der er mit 50 % beteiligt war, über maßgebliche Leitungsmacht als Gesellschafter verfügte.

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Es entspricht einhelliger Auffassung, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG einschränkend zu interpretieren ist. Normzweck ist, sozialschutzbedürftige Personen in den Schutzbereich der Vorschrift einzubeziehen. Demgegenüber sind diejenigen aus dem Schutzbereich der Norm auszunehmen, die als Allein- oder Mitunternehmer ihre Versorgungsvereinbarung mit dem Unternehmen, für das sie tätig sind, gleichberechtigt oder sogar alleinbestimmend aushandeln (vgl. Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Auflage, § 94 zu § 17; OLG Köln, BB 1978, 1170).

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Bereits der Gesetzestext zeigt, dass geschützt wird nur die Person, die „für ein Unternehmen“ tätig geworden ist. Hieraus sowie aus dem dargestellten Gesetzeszweck ergibt sich, dass man für ein „fremdes Unternehmen“ seine Tätigkeit entfaltet haben muss (derselbe, ebenda, Rdnr. 95 m.w.Nachweisen zur Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofes). So wird z. B. der Mehrheitsgesellschafter eines Unternehmens nicht für ein fremdes, sondern für sein eigenes Unternehmen tätig. Ob als Mehrheitsgesellschafter derjenige zu gelten hat, der mindestens 50 % der Anteile sein eigen nennt, oder ein Gesellschafter nur dann als Mehrheitsgesellschafter gelten kann, wenn 51 % der Gesellschaftsanteile sich in seiner Hand befinden (vgl. derselbe, ebenda, Rdnr. 103, 104), kann hier angesichts der Besonderheiten des Falles dahinstehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der weitere Gesellschaftergeschäftsführer, nämlich der jetzige alleinige Geschäftsführer der Beklagten, ebenfalls über eine 50 %ige Beteiligung an der Beklagten verfügte und die gleiche angesichts des Zuschnitts der Beklagten großzügige Pensionszusage erhalten hat wie der Kläger. Dies weist darauf hin, dass die beiden Gesellschafter insoweit umfassende Leitungsbefugnisse hatten und die Zusage maßgeblich vor dem Hintergrund ihrer Gesellschaftereigenschaft (eigenes Unternehmen) gegeben worden ist. Dass die Gesellschaftereigenschaft maßgebliches Kriterium für die Pensionszusage war, ergibt sich zudem aus der Überschrift der Vereinbarung „Pensionszusage für unseren Gesellschafter-Geschäftsführer“. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Zahlung an die B3 Lebensversicherungs-AG nicht eingestellt hat, nachdem der Kläger nicht mehr Geschäftsführer war, sondern weitere Beitragszahlungen erbrachte, weist darauf hin, dass Hintergrund der Pensionszusage nicht so sehr die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten war, sondern dessen Eigenschaft als 50 %-Gesellschafter der Beklagten und er zudem soviel Einfluss auf die Gesellschaft hatte, dass er sogar die Aufrechterhaltung der Pensionszusage und deren Rückabsicherung durchsetzen konnte, als er nicht mehr Geschäftsführer war. Darin zeigt sich, dass die Vereinbarung nicht vor dem Hintergrund einer Tätigkeit des Klägers für ein fremdes Unternehmen vorgenommen worden ist und somit nicht unter den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes fällt.

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Stellt man für die Beurteilung, ob der Schutzbereich des genannten Gesetzes eingreift oder nicht, nicht auf das Zustandekommen der Pensionszusage ab, sondern auf den Zeitpunkt über die Vereinbarung über den Verzicht, so findet das BetrAVG bereits deshalb keine Anwendung, weil zu diesem Zeitpunkt der Kläger nicht mehr für die Beklagte tätig war, sondern alleine noch Gesellschafter war.

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Bedenken gegen die Wirksamkeit der getroffenen Verzichtsvereinbarung beruhen auch nicht im Hinblick auf § 46 GmbHG. Der unter Umständen erforderliche Gesellschafterbeschluss über die Pensionsvereinbarung ist darin zu sehen, dass die allein beteiligten Gesellschafter diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Damit ist zumindest konkludent unter Verzicht auf Einhaltung von etwaigen Formvorschriften ein solcher Beschluss gefasst worden, nach dem sich alle Beteiligten über Jahre hinweg richteten.

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Die Klage ist auch hinsichtlich des geltend gemachten Hilfsanspruches zulässig.

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Dabei kann es dahinstehen, ob insbesondere vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 259 ZPO das für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO an sich erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist.

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Denn dieses Interesse ist nur positive Voraussetzung für die zusprechende Feststellungsklage, vergleiche Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 256 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen.

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Hier ist die erhobene Feststellungsklage jedoch ohne Erfolg.

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Denn die begehrte Feststellung setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung besteht, nach der die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die im Hilfsantrag genannten Beträge ab Mai 2018 zu zahlen.

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Eine solche Vereinbarung besteht jedoch nicht mehr, da sie, wie bereits oben ausgeführt, durch entsprechende weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien aufgehoben worden ist. Der Kläger ist insoweit insgesamt durch die im November 2009 erfolgte Einmalzahlung abgefunden.

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Nach alledem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert:

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15.338,75 € (Hauptantrag)

50

zuzüglich 76.629,72 € (vgl. § 42 GKG) -20 % = 61.303,78€ :

51

insgesamt: 76.642,53 €.