Faktische Geschäftsführung: Eigenüberweisung aus GmbH-Konto als Treuepflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Die GmbH verlangte von ihrer Gesellschafterin Rückzahlung von 90.000 € nebst Zinsen, nachdem diese während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Geschäftsführers Beträge vom Gesellschaftskonto auf ihr Privatkonto überwiesen hatte. Die Beklagte berief sich auf einen notariellen Grundstückskaufvertrag und behauptete, damit sei ein Restkaufpreis erfüllt worden. Das Gericht verurteilte zur Zahlung, weil die Beklagte als faktische Geschäftsführerin analog § 43 GmbHG bzw. jedenfalls als Gesellschafterin treuwidrig handelte und die Tilgung einer Gesellschaftsschuld nicht nachweisen konnte; zudem sei der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft (§ 117 BGB) nicht tragfähig. Der Feststellungsantrag zur vorsätzlichen unerlaubten Handlung blieb mangels feststellbarer deliktischer Voraussetzungen erfolglos.
Ausgang: Zahlungsklage über 90.000 € nebst Zinsen zugesprochen; Feststellungsantrag zur vorsätzlichen unerlaubten Handlung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer faktisch Geschäftsführungsaufgaben einer GmbH übernimmt, haftet für sorgfaltswidrig verursachte Gesellschaftsschäden entsprechend § 43 GmbHG.
Der faktische Geschäftsführer hat bei Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass hierdurch eine Verbindlichkeit der Gesellschaft getilgt wurde.
Die Beweiskraft einer notariellen Urkunde über abgegebene Erklärungen (§ 415 ZPO) schließt nicht aus, dass das beurkundete Rechtsgeschäft als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist; die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit kann widerlegt werden.
Eine eigenmächtige Auszahlung von Gesellschaftsvermögen an einen Gesellschafter kann unabhängig von Organstellung eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht begründen, wenn eine entsprechende Gesellschaftsverbindlichkeit nicht feststeht.
Die Feststellung, dass ein Zahlungsanspruch auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht, setzt die Darlegung und Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Deliktsnormen voraus; verbleibende Unklarheit über Anspruchsgrund und Vorsatz schließt sie aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
von 30.000,00 € seit dem 22.10.2010,von 25.000,00 € seit dem 25.10.2010,
von 25.000,00 € seit dem 26.10.2010 und
von 10.000,00 € seit dem 28.10.2010.
Im Übrigen wird die Klägerin mit der Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Alleingeschäftsführer der Klägerin und die Beklagte sind jeweils mit der Hälfte des Stammkapitals die Gesellschafter der von ihnen gegründeten Klägerin. Ebenfalls mit hälftigem Kapitalanteil sind sie die alleinigen Mitglieder weiterer Gesellschaften. Sie haben eine gemeinsame Tochter.
Am 15.12.2009 schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag über ein in B gelegenes, 395 qm großes bebautes Grundstück der Beklagten. Der Vertrag enthält folgende Bestimmungen:
"§ 2 ...
Der Kaufpreis beträgt 140.000,00 € ...Der Kaufpreis ist bereits bezahlt, worüber der Verkäufer hiermit Quittung erteilt.
Der Notar hat die Beteiligten über die Risiken einer vorzeitigen Kaufpreiszahlung belehrt.
§ 3 ...
1. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und der bestehenden Gebäude werden hiermit ausgeschlossen. Von dieser Rechtsbeschränkung ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Garantien werden keine abgegeben.
Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Sachmängel nicht bekannt sind. Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt; er kauft es im gegenwärtigen Zustand.
..."
Bei Vertragsschluss war beiden Parteien bekannt, dass das leer stehende Gebäude auf dem Grundstück durch ausgetretenes Leitungswasser erheblichen Schaden davongetragen hatte, dessen genaues Ausmaß jedoch nicht festgestellt war. Die Beklagte trat ihre Ansprüche aus der Gebäudeversicherung an die Klägerin ab. In dem von der Klägerin gegen die Versicherungsgesellschaft eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren 9 OH 6/10 (Landgericht Aachen) hat ein Sachverständiger den Neuwertschaden mit 74.851,00 € ermittelt. Ob die Beklagte an einer eventuellen Leistung des Gebäudeversicherers partizipiert, ist von den Parteien noch nicht entschieden.
Die Beklagte hatte auf den Kaufpreis 50.000,00 € vor Vertragsschluss und danach keine weiteren Zahlungen erhalten. Vom Geschäftskonto der Klägerin ließ sie auf ihr eigenes Bankkonto 30.000,00 € am 22.10.2010, 25.000,00 € am 25.10.2010, 25.000,00 € am 26.10.2010 sowie 10.000,00 € und weitere 381.041,25 € am 28.10.2010 überweisen; den letzten Betrag hat sie zwischenzeitlich zurückgezahlt. Während des genannten Zeitraums befand sich der Kläger, der am 25.09.2010 einen Herzinfarkt erlitten hatte und am 25.10.2010 operiert wurde, im Klinikum der ### Hochschule in B1 zur stationären Behandlung.
Die Klägerin behauptet, im Hinblick auf den Wasserschaden habe die Beklagte nur 50.000,00 € erhalten sollen. Dies sei der Hintergrund für die Quittierung des vollen Kaufpreises in dem notariellen Vertrag. Das Gebäude müsse vermutlich abgerissen werden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 90.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
30.000,00 € seit dem 22.10.2010
25.000,00 € seit dem 25.10.2010
25.000,00 € seit dem 26.10.2010
10.000,00 € seit dem 28.10.2010,
2. festzustellen, dass die Forderung der Klägerin aus einer rechtswidrigen vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten resultiert.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihr zugesagt,den Restkaufpreis von 90.000,00 € noch vor Beurkundung des Kaufvertrags auszuzahlen. Obwohl sich die Klägerin daran nicht gehalten habe, sei zur Zeitersparnis am 15.12.2009 der Kaufvertrag in der vorbereiteten Fassung abgeschlossen worden. Als der Geschäftsführer der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen handlungsunfähig geworden sei, habe sie ‑ die Beklagte ‑ ihn wie in früheren Fällen als faktische Geschäftsführerin vertreten (Zeugen T, P, X). Sie sei berechtigt gewesen, über das Bankkonto der Klägerin zu verfügen (Zeuge L). Die Beklagte ist der Auffassung, mit den Überweisungen von insgesamt 90.000,00 € sei ihre Forderung auf Zahlung des restlichen Kaufpreises aus dem Grundstücksgeschäft erfüllt worden.
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem Zahlungsantrag begründet, und zwar auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten,so dass es auf die von ihr angebotenen Beweise für die Entscheidung nicht ankommt. Mit dem Feststellungsantrag ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
I.
Die Beklagte hat in entsprechender Anwendung von § 43 GmbHG, jedenfalls aber wegen eines Verstoßes gegen die ihr als Gesellschafterin obliegende Treuepflicht der Klägerin die vom Geschäftskonto an die Beklagte ausgezahlten Beträge zu erstatten und den entstandenen Zinsschaden zu ersetzen. Übernahm während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Geschäftsführers die Beklagte ‑ wie sie ohne nähere Einzelheiten geltend macht ‑ faktisch seine Aufgaben, haftet sie für sorgfaltswidrig der Gesellschaft zugefügte Schäden wie ein bestellter Geschäftsführer (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 43 Rn. 3). Wie dieser muss der faktische Geschäftsführer, wenn er Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen erbringt, im Streitfall den Nachweis führen, dass er damit eine Schuld der Gesellschaft getilgt hat (vgl. Zöllner/Noack, a.a.O., Rn. 37). Für diesen Nachweis genügt hier nicht der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 15.12.2009. Es steht zwar fest, dass die Parteien die darin beurkundeten Erklärungen abgegeben haben (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO). Die rechtlichen Wirkungen des beurkundeten Rechtsgeschäfts waren aber von den Parteien nicht gewollt (§ 117 Abs. 1 BGB). Die Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunde ist widerlegt: Unstreitig hatte am oder vor dem 15.12.2009 die Beklagte nicht 140.000,00 € als Kaufpreis empfangen; die im Kaufvertrag erteilte Quittung war inhaltlich falsch. Weiter gehend haben die Parteien auch nicht den beurkundeten Kaufpreis von 140.000,00 € vereinbart. Nach dem Vorbringen der Klägerin sollte von ihr die Beklagte nicht mehr als die bereits bezahlten 50.000,00 € erhalten; damit ist allerdings nicht erklärt, warum die Parteien nicht den Kaufpreis herabgesetzt haben, der nach § 8 Abs. 1 Grunderwerbssteuergesetz für die Bemessung der Grunderwerbssteuer zugrunde zu legen ist. Dem Vorbringen der Beklagten zufolge hielten die Parteien an dem ‑ gegenüber dem ersten Vertragsentwurf vom Februar 2009 um 20.000,00 € erhöhten ‑ Kaufpreis von 140.000,00 € fest, obwohl zwischenzeitlich an dem Gebäude so erhebliche Schäden entdeckt worden waren, dass die Klägerin es nach Erwerb abzureißen beabsichtigte. Schon die Beibehaltung des zuvor ausgehandelten Kaufpreises trotz stark veränderter Einschätzung des Gebäudewertes ist nicht nachzuvollziehen. Dasselbe gilt für die Behauptung der Beklagten, sie habe über zehn Monate die Einbehaltung des nach ihrer Darstellung von der Klägerin geschuldeten restlichen Kaufpreises hingenommen, bald nach der Erkrankung des Geschäftsführers aber sich auf Grund des notariellen Kaufvertrags für berechtigt gehalten, die fehlenden 90.000,00 € sich selbst aus dem Vermögen der Gesellschaft auszuzahlen. Der Umstand, dass in diesem Rechtsstreit die Beklagte, aber nicht weniger auch die Klägerin für das Zustandekommen und die Abwicklung des Kaufvertrags vom 15.12.2009 Erklärungen geben, die mit der Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren sind, führt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Kaufvertrag vom 15.12.2009 nicht den damaligen wahren Rechtsfolgewillen der Vertragschließenden wiedergibt und deshalb gemäß § 117 BGB nichtig ist. Auf die Bedenken gegen die Richtigkeit ihres jeweiligen Vorbringens sind die Parteien in der mündlichenVerhandlung hingewiesen worden. Welchen Inhalt das tatsächlich von ihnen gewollte Rechtsgeschäft hat (vgl. § 117 Abs. 2 BGB), bleibt ungeklärt.
War die Beklagte ‑ abweichend von ihrer eigenen Darstellung ‑ nicht faktische Geschäftsführerin der Klägerin, ist sie ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet. Mit der Auszahlung von 90.000,00 € aus dem Gesellschaftsvermögen an sich selbst verstieß die Beklagte gegen die ihr als Gesellschafterin der Klägerin obliegende Treuepflicht. Wie ausgeführt vermag die Kammer nicht festzustellen, ob die Klägerin durch diese Zahlung von einer entsprechenden Verbindlichkeit frei geworden ist.
II.
Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass im Urteilsausspruch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung als Grundlage für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten bezeichnet wird (Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 3; 10).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil der Zahlungsanspruch nicht auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung der Beklagten dem Zahlungsanspruch gegründet werden kann. Mit der Überweisung von 90.000,00 € an sich selbst hat die Beklagte nicht in ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut eingegriffen. Die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB; § 263a; § 266 StGB sind nicht gegeben; insbesondere vermag die Kammer anhand des Parteivorbringens nicht festzustellen, ob die Beklagte faktische Geschäftsführerin war und in dieser Funktion ebenso wie der bestellte Geschäftsführer die Vermögensinteressen der Klägerin wahrnehmen musste. Die Beklagte haftet auch nicht nach § 826 BGB. Da der wahre Kaufpreisanspruch der Beklagten gegen die Klägerin nicht bekannt ist, muss offen bleiben, ob - wie es für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB erforderlich wäre ‑ die Beklagte die Klägerin vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat.
III.
Neues tatsächliches Vorbringen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 21.02.2011 hat sich nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt, so dass es des von ihr beantragten Schriftsatzvorbehalts nicht bedarf.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 100.000,00 € (= 90.000,00 € für den Klageantrag zu 1. + 10.000,00 € für den Klageantrag zu 2.)
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