GmbH & Co. KG: Rückzahlung Kommanditistendarlehen bei Überschuldung nach § 30, § 31 GmbHG
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG verlangte von einem Kommanditisten die Erstattung von an ihn geflossenen Darlehensrückzahlungen. Streitpunkt war, ob die Gesellschaft bei Darlehensgewährung und Rückzahlung überschuldet war und ob § 30, § 31 GmbHG entsprechend eingreifen. Das LG Aachen bejahte eine fortbestehende Überschuldung der KG sowie eine Unterbilanz bei der Komplementär-GmbH und verurteilte den Kommanditisten zur Rückzahlung. Gesellschafterdarlehen bleiben in der Überschuldungsbilanz grundsätzlich als Verbindlichkeiten zu passivieren; die (Fehl-)Buchung als Bankverbindlichkeit war unerheblich.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Darlehensrückzahlungen (nebst Zinsen) in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Zahlt eine GmbH & Co. KG ein von einem Kommanditisten gewährtes Darlehen in der Krise zurück, kann der Kommanditist in entsprechender Anwendung von § 30, § 31 GmbHG zur Erstattung verpflichtet sein, wenn bei Empfang und Rückzahlung Überschuldung der KG besteht und das Vermögen der Komplementär-GmbH unter das Stammkapital gesunken ist.
Für die Beurteilung, wer Darlehensgeber der Gesellschaft ist, ist das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft maßgeblich; die Verbuchung des Darlehens als Verbindlichkeit gegenüber einer Bank ändert die zivilrechtliche Gläubigerstellung nicht.
Ein Vermögensstatus zur Überschuldungsprüfung kann auf Fortführungswerten beruhen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO); pauschale Einwände gegen die Vollständigkeit genügen zur Erschütterung der Überschuldungsfeststellung nicht, wenn keine konkreten werthaltigen Aktivposten dargelegt werden.
Gesellschafterdarlehen mit Eigenkapitalersatzcharakter („funktionales Eigenkapital“) sind in der Überschuldungsbilanz grundsätzlich als Verbindlichkeiten zu erfassen, solange kein Rangrücktritt erklärt ist.
Die Überschuldung der Kommanditgesellschaft kann eine Unterbilanz der Komplementär-GmbH nach sich ziehen, wenn diese wegen unbeschränkter Haftung Rückstellungen für die Verbindlichkeiten der KG zu bilden hat und ein Freistellungsanspruch gegen die überschuldete KG nicht werthaltig ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139.867,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 23.12.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechts-streits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte gehört der am 15.02.2001 in das Handelsregister (HRA #### Amtsgericht E) eingetragenen T seit ihrer Gründung durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 22.01.2001, als einer von zunächst neun und seit dem 16.01.2002 zehn Kommanditisten an. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin war die T(im folgenden: T). Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnete wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Amtsgericht B (95 IN 177/05) durch Beschluss vom 14.12.2005 das Insolvenzverfahren und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter. In einem von ihm eingeholten Gutachten vom 14.11.2006 kam der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Diplom-Kaufmann H zu dem Ergebnis, die Gesellschaft sei zum 31.12.2001 überschuldet gewesen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe am 21.12.2001 der Gesellschaft einen Kredit von 500.000,00 DM (= 255.645,94 €) gewährt, den er selbst bei der Volksbank T1 eG aufgenommen habe. Die Gesellschaft habe 122.367,24 € auf das Girokonto des Beklagten bei der Volksbank zurückgezahlt, nämlich monatlich 3.399,07 € in den Jahren 2002, 2003 und 2004; zusätzlich seien an den Beklagten 5.000,00 € am 11.11.2002, weitere 5.000,00 € am 12.12.2002 und 7.500,00 € am 25.09.2003 ausgezahlt worden; dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung dieser Beträge in Anspruch mit der Begründung, bei dem Kredit habe es sich um Eigenkapitalersatz gehandelt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an ihn 139.867,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.A. seit dem 23.12.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, der vom Kläger vorgelegte Überschuldungsstatus übernehme die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsgrundsätze und genüge nicht den Anforderungen an eine Überschuldungsbilanz. Die bereits im Gesellschaftsvertrag von vier Mitgesellschaftern zugesagten und sodann von ihnen gewährten Darlehen von jeweils 500.000,00 DM seien dem Eigenkapital der Kommanditgesellschaft zuzurechnen und dürften in der Überschuldungsbilanz nicht als Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Im jeweiligen Zeitpunkt der Zahlungen an ihn - den Beklagten - sei die Gesellschaft nicht überschuldet gewesen. Im übrigen sei die Geschäftsführung stets davon ausgegangen, die Rückzahlung des Darlehns an die Volksbank T1 eG sei eine Verbindlichkeit der Gesellschaft.
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist in entsprechender Anwendung von § 30, § 31 GmbHG verpflichtet, der Klägerin die an ihn ausgezahlten Beträge von insgesamt 139.867,22 € zu erstatten. Zahlt eine Kommanditgesellschaft, deren einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, ein von ihrem Kommanditisten erhaltenes Darlehn ganz oder teilweise zurück, obwohl beim Empfang wie auch bei der Rückzahlung die Kommanditgesellschaft überschuldet ist und das Vermögen der Komplementär-GmbH nach Abzug der Verbindlichkeiten nicht mehr der Höhe des Stammkapitals entspricht, ist der Kommanditist zur Erstattung verpflichtet (vgl. BGH in NJW 1977, S. 104, 105 [BGHZ 67, S. 171]; NJW 1973, S. 1036, 1038 [BGHZ 60, S. 324, 328]), und zwar auch dann, wenn er - wie hier der Beklagte - nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist (BGH in NJW 1990, S. 1725, 1728 f. [BGHZ 110, S. 342]). Die T erhielt am 21.12.2001 von dem Beklagten einen Kredit in Höhe von 500.000,00 DM (= 255.645,94 €). Der Beklagte überwies der Gesellschaft den Betrag von seinem bei der Volksbank T1 eG geführten Konto Nr. ###########, wie aus dem vom Kläger vorgelegten Kontoauszug zu ersehen ist. Unstreitig leistete die Kommanditgesellschaft durch Überweisung auf das bei der Volksbank geführte Konto des Beklagten in der Zeit vom 01.01.2002 bis 30.12.2004 auf dieses Darlehn Rückzahlungen in Höhe von 122.367,72 €. Der Beklagte seinerseits hatte sich den Kreditbetrag bei der Volksbank T1 eG beschafft, mit der er am 14.12.2001 einen entsprechenden schriftlichen Darlehnsvertrag abgeschlossen hatte. Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank T1 eG kam wegen des am 21.12.2001 ausgezahlten Betrags ein Kreditvertrag nicht zustande. Vielmehr war Darlehnsgeber im Verhältnis zur T allein der Beklagte. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die Kommanditgesellschaft, die in ihren Jahresabschlüssen das fragliche Darlehn als Verbindlichkeit gegenüber der Volksbank verbucht hat, sich der Volksbank und nicht dem Beklagten zur Rückzahlung verpflichtet glaubte.
Die Kommanditgesellschaft war am 21.12.2001 und in den folgenden Jahren bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens überschuldet. Die Überschuldung zum Zeitpunkt der Darlehnsgewährung folgt aus dem vom Kläger vorgelegten, durch den Wirtschaftsprüfer H aufgestellten Vermögensstatus zum 31.12.2001. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt auf mindestens 261.502,69 € belief, spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Überschuldung bereits am 21.12.2001 bestand, wenn auch möglicherweise mit einem geringeren Betrag. Unter Zugrundelegung von Fortführungswerten (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO) hat der Gutachter die Sachanlagen mit den Anschaffungskosten bewertet und die Finanzanlagen sowie das ebenfalls aus Forderungen bestehende Umlaufvermögen mit den Nominalwerten angesetzt. Damit sind Fehler, die sich zum Nachteil des Beklagten auswirken könnten, ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die erst seit dem 15.02.2001 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft einen über ihre Aktiva hinaus gehenden originären Firmenwert hatte, sind vom Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Ebensowenig enthalten die dem Gutachter zur Verfügung stehenden geschäftlichen Unterlagen der Gesellschaft einen Hinweis darauf, dass sie immaterielle Vermögenswert geschaffen oder Gewinnausschüttungsansprüche erworben hatte gegenüber denjenigen Unternehmen, an denen sie beteiligt war. Allein mit dem Hinweis, das Gutachten des Wirtschaftsprüfers H sei insoweit unvollständig, genügt der Beklagte der ihm obliegenden Darlegungslast (vgl. BGH in NJW 2000, 2577, 2579; Goette/Kleindiek, Eigenkapitalersatzrecht, 5. Aufl., Rn. 39) nicht.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind in die Überschuldungsbilanz auch die von den Kommanditisten T2, N, Dr. T3 und S gewährten Darlehn als Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft einzustellen. Daran ändert sich nichts, wenn es sich dabei - wie der Beklagte meint - um Darlehn mit Eigenkapitalcharakter handelt (auch als Finanzplanungskredit oder Quasikapital bezeichnet). Zum haftenden Eigenkapital gehören allein das Stammkapital sowie - soweit vorhanden - eine Kapitalrücklage oder Gewinnrücklage, ferner Gewinn- oder Verlustvortrag, der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag, schließlich der Bilanzgewinn oder -verlust (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 18. Aufl., § 64 Rn. 30). Eine - wie hier - aus Kommanditanteil und Darlehensbetrag zusammengesetzte Pflichteinlage des Gesellschafters kann insgesamt den Charakter von Eigenkapital haben mit der rechtlichen Folge, dass das Darlehn im Falle der Liquidation oder Insolvenz für die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht und vom Kommanditisten nicht als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann (BGH in NJW 1988, S. 1841, 1842 f.). Daraus folgt jedoch nicht, dass in der Überschuldungsbilanz das Darlehn als Verbindlichkeit außer Betracht zu bleiben hat. Auf das in Erfüllung einer "gesplitteten Einlageverpflichtung" gegebene Gesellschafterdarlehn finden nach Eintritt der Krise allein die Eigenkapitalersatzregeln Anwendung (BGH in NJW 1999, S. 2809, 2811). Eigenkapitalersetzende Darlehen nach § 32 a GmbHG werden als "funktionales Eigenkapital" dem "statuarischen Eigenkapital" gleichgesetzt, sind aber in der Überschuldungsbilanz als Passiva zu erfassen, es sei denn, der betreffende Gesellschafter habe - anders als der Beklagte - seinen Rangrücktritt erklärt (BGH in NJW 2001, S. 1280, 1281). Die dafür maßgeblichen Gründe (BGH, a.a.O.) greifen auch hier: Zum einen soll der organschaftliche Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter, der gemäß § 130 a Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 177 a Satz 1 HGB unverzüglich nach Eintritt der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen hat, nicht mit den schadensersatzrechtlichen und strafrechtlichen Folgen (§ 130 a Abs. 3, § 130 b, § 161 Abs. 2, § 177 a Abs. 1 HGB) einer falschen Einstufung der Darlehnsforderung in Grenzfällen belastet werden. Zum anderen hat die Umqualifizierung des Gesellschafterdarlehns in funktionales Eigenkapital lediglich zur Folge, dass der Gesellschafter während der Dauer der Krise seine Forderung gegen die Gesellschaft nicht durchsetzen darf. Vorher und nachher stehen ihm die Rechte eines Darlehnsgebers in der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung zu. Deshalb kann schon denkgesetzlich die Überschuldung nicht ohne Einbeziehung der Darlehnsforderung beurteilt werden. Auch die T und ihre Gesellschafter stellten die Gesellschafterdarlehn nicht den Kommanditeinlagen gleich. Namentlich waren sich alle Beteiligten darüber im klaren, dass die Darlehnsgeber nicht auf die Rückzahlung verzichtet hatten. Nur so erklärt es sich, dass in den Jahren 2002 bis 2004 diese Darlehn - wenngleich in unterschiedlich großem Umfang - zurückgeführt wurden, obwohl die Gesellschaft seit ihrer Gründung keinen Gewinn, sondern nur bedeutende Verluste erwirtschaftete. Die rechtliche Einordnung der zur Verfügung gestellten Beträge als Darlehn oder Einlage ist der Beweisführung etwa durch das vom Beklagten vorgelegte Gutachten nicht zugänglich.
Demgemäß wurde die bereits am 21.12.2001 gegebene Überschuldung der Gesellschaft in der Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.12.2005 nicht beseitigt; vielmehr vertiefte sie sich. Dies folgt aus den Jahresabschlussberichten, die zum 31.12.2002 einen Jahresfehlbetrag von 51.893,19 €, zum 31.12.2003 einen Jahresfehlbetrag von 405.918,31 € und zum 31.12.2004 einen Jahresfehlbetrag von 100.948,05 € ausweisen. Wenngleich die zum Jahresabschluss vorgelegten handelsrechtlichen Bilanzen keine Fortschreibung des für den 31.12.2001 aufgestellten Überschuldungsstatus erlauben, bieten sie doch mangels entgegenstehenden Beklagtenvorbringens eine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft nach dem 31.12.2001 nicht verbessert, sondern stetig verschlechtert hat.
Die Überschuldung der Kommanditgesellschaft zog die Überschuldung auch der T Vermögensverwaltung nach sich. Als persönlich haftende Gesellschafterin haftete sie unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft und hätte diese Haftung zumindest in Form von Rückstellungen in Höhe der jeweiligen Überschuldung als Passivposten in ihre Bilanz aufnehmen müssen. Dem vom Kläger vorgelegten Jahresabschluss zum 31.12.2002, der auch die Vorjahreszahlen ausweist, und den ebenfalls überreichten Abschlüssen für die Jahre 2003 und 2004 ist zu entnehmen, dass die T nicht über eigenes, die Überschuldung der Kommanditgesellschaft übersteigendes freies Vermögen verfügte. Etwas anderes behauptet auch der Beklagte nicht. Die Komplementärin hatte zwar einen Freistellungsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft. Dieser Anspruch war jedoch wegen der Überschuldung der Kommanditgesellschaft nicht werthaltig und stellte deshalb kein Aktivvermögen der T dar.
War demnach das Vermögen der T unter die Stammkapitalziffer gesunken, verstieß die Darlehnsrückzahlung an den Beklagten gegen § 30 Abs. 1 GmbHG. Dasselbe gilt für die Auszahlung von jeweils 5.000,00 € am 11.11.2002 und 12.12.2002 sowie von weiteren 7.500,00 € am 15.09.2003. Dass diese Beträge einem Konto des Beklagten gutgeschrieben worden sind, auf das auch seine Ehefrau Zugriff hatte, ändert nichts daran, dass nach § 31 Abs. 1 GmbHG der Beklagte zur Erstattung verpflichtet ist.
Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
Streitwert: 139.867,22 €
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