Wettbewerbszentrale gegen Beklagten – Unterlassung irreführender 'Finanzamt'-Werbung
KI-Zusammenfassung
Die Wettbewerbszentrale klagte gegen eine Anzeige, die den Eindruck erweckte, das Finanzamt habe einen Verwertungsverkauf beauftragt. Das Landgericht Aachen verurteilte den Beklagten wegen irreführender Werbung zur Unterlassung nach §§ 3, 5, 8 UWG und zur Zahlung nach § 12 Abs. 1 UWG. Das Urteil erging als Versäumnisurteil, weil der Beklagte keine Verteidigungsabsicht angezeigt hatte.
Ausgang: Klage der Wettbewerbszentrale wegen irreführender Werbung als stattgegeben; Unterlassungsanspruch und Zahlung zugesprochen (Versäumnisurteil).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werbung, die den Eindruck erweckt, eine öffentliche Behörde habe bestimmte Maßnahmen veranlasst, ist irreführend und kann unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 3, 5 UWG darstellen, wenn diese Behauptung nicht zutrifft.
Der Unterlassungsanspruch gegen unlautere Werbung richtet sich nach § 8 Abs. 1 UWG; der Anspruch umfasst die Unterlassung einer konkret beanstandeten irreführenden Aussage.
Zudem kann der Verletzer zur Erstattung des ausgeurteilten Zahlungsbetrags nach § 12 Abs. 1 UWG verurteilt werden, soweit die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen.
Ergeht ein Versäumnisurteil, weil der Beklagte keine Verteidigungsabsicht anzeigt, sind Unterlassungs- und Kostengründe entsprechend den einschlägigen UWG- und zivilprozessualen Vorschriften festzusetzen (§ 331 ZPO).
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der Verwirkung eines Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd
mit dem Hinweis "Öffentliche Bekanntmachung! Verwertungs-Verkauf ... zwecks Befriedigung rechtskräftiger Abgabenforderung des Finanzamtes!" zu werben, sofern ein Verwertungsauftrag durch das zuständige Finanzamt nicht vorliegt, so wie geschehen mit der Werbeanzeige in dem Anzeigenblatt "T T" vom 22.06.2008
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2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 8.208,65 EUR festgesetzt.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er verfolgt gemäß § 2 seiner Satzung den Zweck, durch Beteiligung an der Rechtsforschung sowie durch Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beizutragen und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
Der Beklagte warb in dem in der Region B erscheinenden Anzeigeblatt "T T" vom 22.06.2008 in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Weise.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte erwecke mit dieser Werbung den Eindruck, das zuständige Finanzamt habe ihn zur Durchführung eines Verwertungskaufs beauftragt, und zwar im Interesse der Realisierung eigener Abgabeforderungen, was jedoch nicht der Fall sei.
Der Kläger beantragt,
- wie erkannt -
Durch Verfügung vom 14.08.2009 ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden (§§ 272 Abs. 2, 276 der Zivilprozessordnung).
Da der Beklagte innerhalb der festgesetzten Frist keine Verteidigungsabsicht angezeigt hat, ist das dem Klageanspruch zugrunde liegende tatsächliche Vorbringen des Klägers als von dem Beklagten zugestanden anzunehmen. Infolgedessen muss auf Antrag des Klägers gegen den Beklagten durch Versäumnisurteil erkannt werden, soweit das tatsächliche Vorbringen den geltend gemachten Anspruch rechtfertigt (§ 331 der Zivilprozessordnung). Danach ist der Beklagte aus §§ 8 Absatz 1, §§ 3, 5 UWG zu der ausgesprochenen Unterlassung verpflichtet. Den ausgeurteilten Zahlungsbetrag hat er nach § 12 Absatz 1 Satz 1 UWG zu entrichten. Die Verzinsung ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 der Zivilprozessordnung.
Gegen dieses Urteil ist der Einspruch zulässig. Für diesen wird die mit der Zustellung des Urteils beginnende Einspruchsfrist auf 4 Wochen festgesetzt (§ 339 der Zivilprozessordnung).
Dr. C
Die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1554,74 € (i. B. Eintausendfünfhundertvierundfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.1.2010 festgesetzt.
Gerichtskosten sind enthalten i. H. v. 543,- €.
Aachen, 28. Jan. 2010
H
Rechtspfleger