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Landgericht Aachen·42 O 67/20·29.10.2020

Unterlassung und Schadensersatz wegen irreführender Sachverständigenwerbung (42 O 67/20)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtWerbe- und LauterkeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A, verklagt den Beklagten wegen irreführender Werbung damit, Untersuchungen nach §14 der 42. BImSchV durchführen zu dürfen. Das Landgericht Aachen gab der Klage überwiegend statt: Es verurteilte den Beklagten zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie zur Feststellung der Ersatzpflicht. Die Entscheidung stützt sich auf UWG- und Spezialregelungen zum Sachverständigenrecht.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche wegen irreführender Werbung erfolgreich, übrige Klageabweisung mit Zahlungsanspruch gegenüber Beklagtem.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Mitbewerber i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist eine akkreditierte Inspektionsstelle berechtigt, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen irreführende Werbung geltend zu machen.

2

Werbung ist irreführend nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn unzutreffende Angaben über die Befähigung oder Zulassung zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen verbreitet werden.

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Die Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger durch die Handwerkskammer (§ 91 HwO) begründet nicht zwangsläufig die Befugnis zur Durchführung der nach § 14 der 42. BImSchV erforderlichen hygienischen/mikrobiologischen Überprüfungen; hierfür sind nach § 36 GewO bestellte IHK-Sachverständige oder Inspektionsstellen Typ A erforderlich.

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Ein Auskunftsanspruch kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn der Geschädigte über Umfang und Ursache des Schadens im Unklaren ist und der Gegner leicht Auskunft geben kann.

5

Bei Wettbewerbsverstößen besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG; Verzugszinsen bei sonstigen Zahlungsansprüchen können abweichend bemessen werden (hier 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 14 der 42. BImSchV§ 14 Abs. 1 der 42. BImSchV§ 91 HwO§ 36 GewO§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1)      es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern oder Unternehmern gegenüber damit zu werben oder werben zu lassen, dass er berechtigt ist, Untersuchungen nach § 14 der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) durchzuführen, oder aber Untersuchungen nach § 14 der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung durchzuführen, ohne als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit dem entsprechenden Fachbereich Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider oder aber als Inspektionsstelle des Typs A hierzu berechtigt zu sein, wie exemplarisch in Anlage A 1 ersichtlich;

2)      dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und im welchen Umfang er Handlungen gemäß 1) begangen hat.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen weiter verurteilt, an den Kläger 2.343,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2020 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

3

Der Kläger ist eine von der „Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH“ akkreditierte Inspektionsstelle des Typs A. Er besitzt demnach u.a. die Befugnis, Hygieneinspektionen nach § 14 Abs. 1 der 42. BImSchV durchzuführen. Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer auf die Anlage K 1 Bezug.

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Der Beklagte ist Präsident des „Deutscher Sachverständigenrat Kälte Klima Wärmepumpe e.V.“ (DSR-KKW). Auf der Homepage des Vereins (vgl. Anlage K 2) befindet sich u.a. folgender Hinweis:

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„Die folgenden Sachverständigen des DSR-KKW sind aufgrund ihrer öffentlichen Bestellung und der nachgewiesenen Kenntnisse legitimiert, Überprüfungen von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 14 der 42. BImSchV durchzuführen.

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7

X

8

Dabei ist der Name des Beklagten mit einem Link versehen; klickt man den Link an, wird man auf ein Kontaktformular geleitet, auf welchem der Beklagte als Mitglied des Vereins mit seinen Kontaktdaten und mit der Möglichkeit der Kontaktaufnahme aufgeführt ist.

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Darüber hinaus warb der Beklagte am XX.XX.XXXX auf seiner Internetpräsenz X1 damit, als Spezialist auf diesem Gebiet die erforderlichen Überprüfungen nach § 14 der 42. BImSchV durchzuführen. Der Beklagte ist von der Handwerkskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kälteanlagenbauhandwerk. Eine Bestellung und allgemeine Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer für den Sachbereich 7525 - Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - ist bislang nicht erfolgt.

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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.10.2019 hat der Kläger den Beklagten abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Darüber hinaus hat er den Beklagten durch Schriftsatz vom 05.02.2020 zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert, nachdem die Kammer dem Beklagten durch einstweilige Verfügung vom 10.01.2020 untersagt hatte, wie in Ziffer 1) des Tenors angegeben zu werben oder werben zu lassen und Untersuchungen nach § 14 der 42. BImSchV durchzuführen.

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Der Kläger hält das Verhalten des Beklagten für wettbewerbswidrig, da dieser – unstreitig - nicht zum Sachverständigen für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider bestellt worden sei und die Voraussetzungen dafür auch nicht erfülle.

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Der Kläger beantragt,

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              wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, dazu berechtigt zu sein, die nach § 14 der 42. BImSchV erforderlichen Überprüfungen durchzuführen, da die von der Handwerkskammer bestellten Sachverständigen in ihrer Tätigkeit nicht auf die in § 91 HwO genannten Bereiche beschränkt seien. Auch die handwerklichen Sachverständigen würden nach § 36 GewO bestellt und vereidigt. Er verfüge auch über die notwendigen hygienischen und mikrobiologischen Kenntnisse für die Prüfung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerber berechtigt, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen.

21

Die Werbung des Beklagten ist wettbewerbswidrig. Sie ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da der Beklagte mit unzutreffenden Angaben hinsichtlich seiner Befähigung und Zulassung zur Durchführung der streitgegenständlichen Überprüfungen wirbt. Sie ist zudem unlauter gemäß § 3a UWG. Die Kammer hält nach erneuter Überprüfung an ihrer bereits in dem Verfahren XX O XXX/XX geäußerten Auffassung fest, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, Überprüfungen nach § 14 der 42. BImSchV durchzuführen. Er ist von der Handwerkskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kälteanlagenbauhandwerk. Diese Bestellung reicht nach Auffassung der Kammer indes nicht aus, um Überprüfungen der in Rede stehenden Art durchzuführen. § 14 der 42. BImSchV will verhindern, dass gefährliche Legionellen aus Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern austreten und gesundheitliche Probleme beim Menschen hervorrufen. Die Überprüfung der Anlagen steht daher nicht mit dem Handwerk des Kälteanlagenbaus in Verbindung, sondern sie erfordert spezielle hygienische und mikrobiologische Kenntnisse. Die Bestellung des Beklagten durch die Handwerkskammer reicht hierfür nicht aus, da die handwerklichen Sachverständigen nach § 91 HwO lediglich zur Erstellung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern bestellt werden. Ob es einen Referentenentwurf gibt, der eine Änderung der bestehenden Rechtslage vorsieht, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Gemäß § 2 Nr. 18 der 42. BImSchV ist daher nur der nach § 36 GewO von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer bestellte Sachverständige – um den es sich bei dem Beklagten gerade nicht handelt - oder die Inspektionsstelle Typ A zur Durchführung der streitgegenständlichen Überprüfungen berechtigt. Da diese Voraussetzungen auf den Beklagten nicht zutreffen, handelt er wettbewerbswidrig gemäß §§ 3a, 5 UWG.

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Der Beklagte ist dem Kläger gemäß § 9 UWG zum Schadensersatz verpflichtet. Der Auskunftsanspruch beruht auf § 242 BGB, da der Kläger über den Umfang des Schadensersatzanspruch im Unkenntnis ist, der Beklagte aber unschwer in der Lage ist, Aufklärung zu leisten.

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Der Zahlungsanspruch ist ebenfalls begründet, Zinsen werden jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten geschuldet, da es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

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Der VorsitzendeN1