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Landgericht Aachen·42 O 40/08·30.10.2008

Unterlassungsanspruch wegen unberechtigter Befüllung von Eigentums-Flüssiggasbehältern

ZivilrechtSachenrechtUnterlassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Unterlassung, nachdem die Beklagte einen im Eigentum der Klägerin stehenden Flüssiggasbehälter unbefugt befüllt hatte. Da die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren keine Verteidigungsabsicht zeigte, wurden die Tatsachenvorträge als zugestanden behandelt und ein Versäumnisurteil erlassen, das den Unterlassungsanspruch nach §1004 Abs.1 BGB zusprach. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten wurde abgelehnt, weil die Befüllung keine Wettbewerbshandlung mit dem erforderlichen subjektiven Förderungswillen darstellt.

Ausgang: Unterlassungsantrag wegen unberechtigter Befüllung von Eigentums-Flüssiggasbehältern stattgegeben; Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unbefugte Befüllung eines im Eigentum eines Dritten stehenden Flüssiggasbehälters begründet bei tatsächlicher Störung und Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB.

2

Die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG setzt voraus, dass das beanstandete Verhalten als Wettbewerbshandlung mit dem subjektiven Merkmal der Förderung des Wettbewerbs zu qualifizieren ist.

3

Nicht jeder Eingriff in die Rechte eines Mitbewerbers ist zugleich eine Wettbewerbshandlung; fehlt es am Willen, den eigenen Wettbewerb zu fördern, ist ein Abmahnkostenanspruch ausgeschlossen.

4

Zeigt die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren keine Verteidigungsabsicht an, sind die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen als zugestanden zu gelten und kann ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO ergehen, wenn daraus der geltend gemachte Anspruch folgt.

Relevante Normen
§ 272 Abs. 2, 276 ZPO§ 331 ZPO§ 1004 Abs. 1 BGB§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG§ 683 Satz 1 BGB§ 677 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens jedoch 2 Jahre, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Eigentum der Klägerin stehende Flüssiggasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu lassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe.

2

Die Klägerin verfolgt einen Unterlassungsanspruch vor dem Hintergrund einer unberechtigten Befüllung eines in ihrem Eigentum stehenden Flüssiggastanks.

3

Die Klägerin ist eine der bundesweit tätigen Lieferanten für Flüssiggas. Sie schließt mit ihren Kunden Gaslieferverträge, welche diese verpflichten, den gesamten Flüssiggasbedarf während der Vertragslaufzeit bei ihr zu decken. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten stellt die Klägerin den Kunden Flüssiggasbehälter zur Verfügung. Die Behälter bleiben im Eigentum der Klägerin.

4

Die Beklagte ist ebenfalls ein Unternehmen auf dem Gebiet des Flüssiggashandels, welches Endkunden mit Flüssiggas beliefert.

5

Die Klägerin hatte mit ihrem Kunden T in N unter dem 17./18.03.1988 einen Liefervertrag nebst Behälter- Nutzungs- und Wartungsvertrag geschlossen. Hierzu stellte sie dem Kunden einen Flüssiggasbehälter zur Verfügung, der im Eigentum der Klägerin verblieb. Auf dem Flüssiggastank ist ein sogenannter Eigentumsaufkleber aufgebracht. Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte am 04.10.2007 diesen Flüssiggasbehälter befüllt hat.

6

Die Klägerin beantragt,

7

a)

8

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens jedoch 2 Jahre, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Eigentum der Klägerin stehende Flüssiggasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu lassen.

9

b)

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Durch Verfügung vom 26.03.2008 ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden (§§ 272 Abs. 2, 276 der Zivilprozessordnung).

12

Da die Beklagte innerhalb der festgesetzten Frist keine Verteidigungsabsicht angezeigt hat, ist das dem Klageanspruch zugrunde liegende tatsächliche Vorbringen der Klägerin als von der Beklagten zugestanden anzunehmen. Infolgedessen muss auf Antrag der Klägerin gegen die Beklagte durch Versäumnisurteil erkannt werden, soweit das tatsächliche Vorbringen den geltend gemachten Anspruch rechtfertigt (§ 331 der Zivilprozessordnung). Danach ist die Beklagte aus § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur ausgesprochenen Unterlassung verpflichtet.

13

Der Antrag zu b) ist dagegen nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dieser Antrag nicht unter dem Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG; §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) gerechtfertigt. Das der Beklagten anzulastende Verhalten ist nämlich nicht als Wettbewerbshandlung zu verstehen. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem subjektiven Moment der Absicht der Förderung des Wettbewerbs. Nicht jeder Eingriff in die Rechte des Mitbewerbers ist zugleich eine Wettbewerbshandlung.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 92 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 Zivilprozessordnung.

15

Gegen dieses Urteil ist der Einspruch zulässig. Für diesen wird die mit der Zustellung des Urteils beginnende Einspruchsfrist wird auf 4 Wochen festgesetzt (§ 339 der Zivilprozessordnung)

16

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

17

Der Vorsitzende C