Kaufpreisforderung: Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte ohne wirksame Gerichtsstandsklausel
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte von einer italienischen Abnehmerin Zahlung aus einer Rechnung über gelieferte Kunststofffasern. Streitentscheidend war, ob deutsche Gerichte aufgrund einer Gerichtsstands- oder Erfüllungsortvereinbarung international zuständig sind. Das LG Aachen verneinte eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO, weil die Einbeziehung der AGB nicht formwirksam dargelegt war. Auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO greife nicht, da der Lieferort in Italien liege und die AGB (u.a. Erfüllungsortklausel, Rechtswahl) nach CISG nicht wirksam einbezogen seien. Die Klage wurde daher als unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Klage mangels internationaler Zuständigkeit (keine wirksame Gerichtsstands- oder Erfüllungsortvereinbarung) als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO setzt neben einer tatsächlichen Einigung die Einhaltung der in Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO abschließend geregelten Formerfordernisse voraus und ist eng auszulegen.
Die bloße Übersendung oder der Abdruck von AGB mit Gerichtsstandsklausel in Auftragsbestätigungen genügt für Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. a EuGVVO regelmäßig nicht, solange keine schriftliche Bestätigung/Annahme des Vertragspartners zur Gerichtsstandsklausel vorliegt.
Gepflogenheiten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. b EuGVVO erfordern, dass die Gerichtsstandsregelung in einer laufenden Geschäftsbeziehung zumindest einmal Gegenstand einer Willensübereinstimmung war; ein fortlaufender Klauselabdruck allein reicht nicht.
Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen bestimmt sich der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO grundsätzlich nach dem (tatsächlichen) Lieferort; eine hiervon abweichende Erfüllungsortklausel greift nur bei wirksamer vertraglicher Vereinbarung.
Ob AGB (einschließlich Rechtswahl-, Erfüllungsort- und Gerichtsstandsklauseln) in einen internationalen Warenkauf wirksam einbezogen sind, ist nach dem CISG anhand Art. 8 CISG zu beurteilen und setzt u.a. voraus, dass der Text dem Empfänger mit dem Angebot übermittelt oder sonst zugänglich gemacht wird und für ihn nach den Umständen verständlich ist.
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Rechnung über die Lieferung von Kunststofffasern durch die LGmbH an die Beklagte nach Italien.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen wurde am 01.12.2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der vorgenannten LGmbH eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Unternehmens waren u.a. die Produktion und der Vertrieb von Kunststofffasern (Polyester).
Im Jahre 2006 wurden zwischen der Lund der Beklagten Werklieferungsverträge über Kunststofffasern zu einem Gesamtpreis von 41.609,08 € vereinbart.
Die ersten drei Rechnungen wurden von der Beklagten beglichen. Auf die Rechnung vom 20.12.2006 in Höhe von 22.504,65 €, die aufgrund seines Zahlungsziels von 90 Tagen zum 01.04.2007 fällig war, zahlte die Beklagte trotz Aufforderungen nicht. Am 23.02.2007 bat die Beklagte den Handelsvertreter der Insolvenzschuldnerin B1, ihr "1.300 kg Sedura 160 Trama" zu liefern. Am 27.02.2007 teilte die Mitarbeiterin der Insolvenzschuldnerin C dem Geschäftsführer der Beklagten in einer E-Mail mit, dass die Spinnerei auf unbestimmte Zeit geschlossen werde; man versuche, einen neuen Investor zu finden; eine Weiterführung könnte aber nicht versprochen werden. Sie hätten keine "Sedura" mehr auf Lager und könnten die Bestellung nicht bestätigen.
Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht Aachen sei international und örtlich zuständig. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Insolvenzschuldnerin seien seit Beginn der Geschäftsbeziehungen zur Beklagten im Jahre 1988 jedes Mal mit Auftragsbestätigung übermittelt worden. Zunächst hat er vorgetragen, dass diese Bedingungen in deutscher Sprache verfasst worden seien, später ist der Vortrag erfolgt, sie seien in englischer Sprache abgefasst gewesen, zum Schluss – mit nachgelassenem Schriftsatz - ist der ursprüngliche Vortrag wieder aufgenommen worden.
§ 6 lit. a) der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der LGmbH (Stand Dezember 2006) lautet:
"§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
a)
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Ort der Niederlassung des Verkäufers. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Heinsberg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
Auch für Auslandslieferungen gilt das Deutsche Recht."
Zwar könne er Auftragsbestätigungen an die Beklagte nicht mehr vorlegen. Jedoch hätten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bei jeder Auftragsbestätigung auf der Rückseite gestanden. Exemplarisch legt der Kläger Auftragsbestätigungen vor, in denen es auf der Vorderseite u.a. heißt: "Wir danken für Ihren Auftrag und liefern zu den bekannten Verkaufsbedingungen."
Der Kläger sieht eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 23 Abs. 1 EuGVVO als gegeben.
Auf irgendwelche Mängelrechte könne sich die Beklagte nicht berufen.
Er beantragt in der mündlichen Verhandlung, in der abgesondert über die Zulässigkeit der Klage verhandelt worden ist,
die Beklagte zu verurteilen, 22.512,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2007 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine internationale Zuständigkeit der Deutschen Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Sie bestreitet die Übermittlung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "jedes Mal mit Auftragsbestätigung". Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht getroffen worden.
In materieller Hinsicht bestreitet sie, dass die Insolvenzschuldnerin den vertraglichen Pflichten insgesamt nachgekommen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 04.05.2010.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Eine Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ist nach den Vorschriften der EuGVVO nicht gegeben.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes beurteilt sich alleine nach den Regelungen der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 – VO 44/2001 (EuGVVO) -.
Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist vorliegend eröffnet. Die Bundesrepublik Deutschland und die italienische Republik sind Mitgliedsstaaten der EU (Art. 52 EU). Der erforderliche grenzüberschreitende Bezug ist gegeben, da die Insolvenzschuldnerin ihren Sitz in Deutschland hatte und an die in Italien sitzende Beklagte Waren geliefert hat.
I.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ergibt sich nicht aus den Artt. 23, 60 Abs. 1 EuGVVO.
Der Kläger konnte nicht substantiiert darlegen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach welcher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche Heinsberg sei, zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin wirksam vereinbart worden ist.
Wenn die Parteien nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine zukünftig aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind diese Gerichte oder die Gerichte dieses Mitgliedsstaates zuständig. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 muss eine solche Vereinbarung jedoch a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten, geschlossen werden.
Grundsätzlich ist Art. 23 EuGVVO für seine Voraussetzungen eng auszulegen (vgl. BGH NJW 2001, 1731). Zunächst ist eine tatsächliche Einigung der Parteien materielle Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung, die ausschließlich in der Form des Satz 3 geschlossen werden kann. Ob tatsächlich eine Einigung der Parteien erfolgt ist, kann dahinstehen, wenn das Formerfordernis des Satzes 3 schon nicht erfüllt ist. Die Verordnung regelt die Modalitäten der Form für Zuständigkeitsvereinbarungen, die in den Anwendungsbereich des Art. 23 EuGVVO fallen, abschließend; dies gilt auch für die Regeln über die Einbeziehung von AGB (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, Art. 23 EuGVVO, Rdnr. 97).
Diesem Formerfordernis wurde hier nicht genüge getan.
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a) 1. Alternative EuGVVO schriftlich geschlossen worden.
Nach dieser Vorschrift müssen beide Vertragsparteien den eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Vertragstext unterschrieben haben (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. Art. 23 EuGVVO, Rdnr. 8). Das Schriftformerfordernis kann allerdings auch durch Bezugnahme auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltende AGB erfüllt werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.05.2006, 16 W 25/06, OLGR Köln 2006, 661 ff.).
Die Annahme eines Angebotes unter Beifügung der AGB führt grundsätzlich noch nicht zur Vereinbarung einer darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel, da es insoweit an der vollen beiderseitigen Schriftlichkeit fehlt (vgl. BGH NJW 1994, 2699, 2007). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die andere Partei die Geschäftsbedingungen schriftlich bestätigt und damit der Gerichtsstandsklausel zustimmt (vgl. OLG Köln, a.a.O.; BGH, NJW 1996, 1819).
Eine schriftliche Bestätigung der Beklagten auf die – an die unterstellte jedoch strittigen – Beifügung der AGB der Insolvenzschuldnerin mit der Auftragsbestätigung ist hier aber unstreitig nicht erfolgt, so dass insoweit eine Gerichtsstandsvereinbarung ausscheidet.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Auftragsbestätigung erst nach dem Vertragsschluss übersandt worden ist, ergibt sich nichts anderes. Haben die Vertragsparteien einen Vertrag ohne Gerichtsstandsvereinbarung mündlich geschlossen, übersendet aber nachträglich eine Partei der anderen ein Bestätigungsschreiben, das erstmals ein Hinweis auf eine Gerichtsstandsklausel enthält, so kommt dadurch eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht zustande; denn es fehlt an einer Einigung, es sei denn, der Empfänger des Bestätigungsschreibens nimmt das Schreiben schriftlich an. Dann ist die erste Formalternative erfüllt (vgl. Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 23 EuGVVO Rdnr. 115). Eine schriftliche Annahmeerklärung der Beklagten hat hier aber nach dem Vortrag der Klägerseite gerade nicht stattgefunden.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nicht mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen worden, vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a) 2. Alternative EuGVVO.
Nach dieser Alternative muss zunächst eine zumindest konkludente mündliche Einigung über die Gerichtsstandsklausel erzielt worden sein, die dann anschließend schriftlich von einer der Parteien innerhalb angemessener Frist bestätigt worden ist – so genannte Halbschriftlichkeit (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, 28. Auflage, ZPO, Art. 23 EuGVVO, Rdnr. 9). Keine Bedingungseinigung liegt jedoch dann vor, wenn ein Vertrag ohne jede Bezugnahme auf bestehende AGB geschlossen wird. Denn dann ist eine Gerichtsstandsklausel nicht Gegenstand des von den Parteien mündlich geschlossenen Vertrages (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 28. Auflage, Art. 23 EuGVVO Rdnr. 28). Die nachfolgende Übermittlung der eine solche Klausel enthaltenen AGB durch den Verkäufer führt daher nicht zu einer Änderung des von den Parteien mündlich vereinbarten Vertragsinhalts, es sei denn, diese Bedingungen werden vom Käufer nachher auch ausdrücklich schriftlich angenommen (derselbe ebenda). Das bloße Aushändigen der AGB reicht nicht aus, da sich hieraus nicht folgern lässt, der Empfänger sei mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag auch einverstanden (so Geimer/Schütze, a.a.O.; Rdnr. 85).
Eine vorherige mündliche Einigung in Bezug auf die Gerichtsstandsklausel wird hier aber von dem Kläger gerade nicht vorgetragen. Die Geltung der nachträglich übergebenen AGB wurde auch nicht nachträglich durch die Beklagte schriftlich bestätigt, so dass nach dieser Alternative ebenfalls eine wirksame Gerichtsstandsklausel, die die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen begründen würde, nicht Vertragsinhalt geworden ist.
Es sind auch nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. b) EuGVVO keine Gepflogenheiten zwischen den Parteien ersichtlich, welche eine solche Gerichtsstandsvereinbarung vorsehen würden.
Gepflogenheiten setzen eine tatsächlich Übung voraus, welche auf eine Einigung der Vertragsparteien beruht. Der laufende Abdruck einer Gerichtsstandsklausel auf Rechnungen oder Auftragsbestätigungen als solcher reicht hierfür nicht aus (so: BGH, NJW-RR 2004, 1292). Vielmehr muss feststehen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung der Parteien zumindest einmal Gegenstand einer Willensübereinstimmung geworden ist (vgl. Hüßtege, a.a.O., Art. 23 EuGVVO, Rdnr. 10). Wollte der Empfänger der Auftragsbestätigung bei dieser Sachlage die Zuständigkeitsvereinbarung leugnen, so verstieße er gegen Treu und Glauben, auch wenn es einer schriftlichen Annahme seinerseits fehlt (vgl. Geimer in Zöller, a.a.O., Art. 23 EuGVVO Rdnr. 30).
Bei AGB kann die Vereinbarung ihrer Geltung dann durch eine abstrakte Einbeziehung ersetzt werden, wenn eine laufende Geschäftsbeziehung aufgrund der AGB stattfindet. Die Partner müssen die Geltung der AGB in der Anfangsphase mindestens einmal ausdrücklich vereinbart haben und sich in der Praxis nach ihnen gerichtet haben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage, Art. 23 EuGVVO Rdnr. 10). Wie oben bereits dargestellt, ist hier jedoch nichts dafür dargetan, dass die AGB tatsächlich jemals Gegenstand einer Willensübereinstimmung geworden sind. Selbst wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgeht, dass die AGB jedes Mal mit Auftragsbestätigung übergeben worden seien, liegen keine weiteren Hinweise darauf vor, dass sich die Parteien in der Praxis nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin gerichtet, geschweige denn eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben. Insoweit bestehen auch deshalb Bedenken, weil die mit der Anlage K 7 zur Klageschrift vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin überschrieben worden sind mit "Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der LGmbH". Die vorgelegten Auftragsbestätigungen verweisen jedoch immer wieder auf umseitig abgedruckte "bekannte Verkaufsbedingungen". Dass es sich dabei um die Verkaufsbedingungen handelt, die mit der Anlage K 7 vorgelegt worden sind, ist nicht eindeutig erkennbar, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die umseitig abgedruckten Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen identisch waren mit denjenigen Verkaufsbedingungen, die nach der Annahme der Insolvenzschuldnerin die waren, die der Beklagten offenkundig bekannt sein sollten. Es sollten nämlich nicht irgendwelche Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogen werden, sondern nach der Auftragsbestätigung, die vom Kläger vorgelegt worden ist und die nach seiner Behauptung in ähnlicher Form auch im Fall abgeschickt worden ist, nur die Verkaufsbedingungen, welche der Beklagten bekannt waren, also bereits einmal in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass irgendwelche AGB in der Vergangenheit in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind, sondern es kommt speziell auf die Einbeziehung der mit Stand Dezember 2006 zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden AGB an. Das sind die, die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung Gültigkeit hatten. Offenkundig hat die Insolvenzschuldnerin wechselnde Allgemeine Geschäftsbedingungen benutzt.
Ein Handelsbrauch, nach der sich hier die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ergeben würde, Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. c) EuGVVO konnte ebenfalls nicht substantiiert dargelegt werden. Ein Handelsbrauch im Sinne der genannten Vorschrift ist autonom auszulegen und nur für den jeweiligen Geschäftszweig, in dem die Parteien tätig sind, zu bestimmen (EuGH, EuZW 1999, 441). Die Annahme eines solchen Handelsbrauches setzt voraus, dass die tätigen Kaufleute bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein oder regelmäßig ein bestimmtes Verhalten befolgen (so EuGH, ebenda). Er braucht nicht für bestimmte Länder, insbesondere nicht für alle Vertragsstaaten nachgewiesen zu werden. Es genügt, wenn am Sitz irgendeiner der Parteien ein entsprechender Handelsbrauch besteht. Dass die Vertragsparteien einen solchen Handelsbrauch kennen, steht dann fest oder wird vermutet, wenn sie untereinander oder mit anderen in dem betreffenden Geschäftszweig tätigen Vertragsparteien schon früher Geschäftsbeziehungen geknüpft hatten oder wenn in diesem Geschäftszweig ein bestimmtes Verhalten bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein oder regelmäßig befolgt wird und daher hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung angesehen zu werden (vgl. EuGH NJW 1997, 1431).
Die Darlegungslast für das Bestehen eines solchen Handelsbrauches und seinen Inhalt hat denjenige, der sich auf ihn beruft (Baumbach/Lauterbach, a.a.O., Art. 23 EuGVVO Rdnr. 12), hier also der Kläger. Dieser hat jedoch einen solchen Handelsbrauch nicht darzulegen vermocht, der diesbezügliche Vortrag erschöpft sich in pauschalen Darlegungen, die nicht durch Tatsachen unterstützt sind und daher nicht nachvollziehbar sind.
II.
Auch kann eine besondere Zuständigkeit des Landgerichts Aachen nicht nach Artt. 5 Nr. 1, 60 Abs. 1 EuGVVO angenommen werden.
Gemäss Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Gemäss Art. 5 Nr. 1 lit. b) 1. Alternative EuGVVO ist der Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die Erbringung von Dienstleistungen ist Erfüllungsort der Ort an einem Mitgliedsstaat, in dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Liegt – wie hier – ein Werklieferungsvertrag vor, ist nur dann ein Dienstvertrag im Sinne dieser Vorschrift gegeben, wenn der Dienstleistungsanteil überwiegt (Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 88). Dies ist bei der Herstellung und anschließender Lieferung von Kunststofffasern jedoch nicht anzunehmen, so dass die 1. Alternative einschlägig ist. Mit Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO wurde ein selbständiger Erfüllungsortbegriff geschaffen (vgl. Hüßtege, a.a.O., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 4). Bei dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen wird der forumeröffnende Erfüllungsort nach rein faktischen Kriterien bestimmt.
Hier ist zu beachten, dass die Stoffe nach dem Vertrag nach Italien geliefert worden sind, so dass sich dort der Erfüllungsort befindet. Es ist auch mit Blick auf Art. 6 a) der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Insolvenzschuldnerin nichts anderes zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden. Der in Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO anvisierte Anknüpfungspunkt des Lieferortes steht zwar zur Disposition der Parteien. Auch bestimmt Art. 6 a) der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Insolvenzschuldnerin als Erfüllungsort für alle Leistungen Heinsberg. Jedoch wurden diese AGB nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen.
Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer abweichenden Vereinbarung beurteilen sich nach der lex causae (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1518). Diese ist hier das UN-Kaufrecht. Die Anwendungsvoraussetzungen des CISG – im folgenden CISG – sind gegeben. Die Parteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten, Art. 1 Abs. 1 CISG. Die Bundesrepublik Deutschland und Italien sind auch Vertragsstaaten des CISG.
Ein wirksamer Ausschluss des CISG durch die AGB der Insolvenzschuldnerin kann von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt werden. Die Frage, ob sich die Parteien über eine vollständigen Ausschluss des CISG geeinigt haben, beurteilt sich nach den Regeln von Teil II. CISG über den Abschluss des Vertrages (vgl. Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, UN-Kaufrecht, 5. Auflage, Art. 6 Rdnr. 13; Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, Art. 4 CISG Rdnr. 5). Somit ist nach dem CISG autonom zu entscheiden, ob eine AGB-Klausel gültig in den Vertrag einbezogen worden ist.
Auslegungsmaßstab ist hier Art. 8 CISG. Das bedeutet, dass für den Empfänger der Willen des Anbietenden erkennbar sein muss, dieser wolle seine Bedingungen in den Vertrag einbeziehen. Erforderlich für eine wirksame Einbeziehung ist zudem, dass der Erklärungsgegner mit der Angebotserklärung der Text übersendet oder anderweitig zugänglich gemacht wird (vgl. BGHZ 149, 113, 117 f.).
Hier ist – selbst wenn man unterstellt, dass die AGB mit Auftragsbestätigung im Dezember 2006 verschickt worden sind – unklar, ob diese bereits mit Vertragsschluss wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Insbesondere aufgrund der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Zeugin C (Anlage K 4) geht die Kammer davon aus, dass es den Gepflogenheiten bei der Insolvenzschuldnerin entsprach, auf schriftlich erteilte Aufträge der Kunden mit entsprechenden Auftragsbestätigungen (Vertragsannahme) zu reagieren. Damit lagen aber, anders als im Fall des BGH (BGHZ 149, 113 ff.) nicht bereits dem Vertragsangebot die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel bei, sondern erst bei der Vertragsannahmeerklärung durch die Insolvenzschuldnerin, was für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag gemäss Art. 8 CISG nicht ausreicht. Hinzu kommt, dass die Einbeziehung der AGB nicht erfolgen kann, wenn die Bedingungen in einer Sprache abgefasst sind, die dem Erklärungsempfänger nicht verständlich ist und nach den Umständen auch nicht sein muss (so: Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer, a.a.O., Art. 8 Nr. 54 m.w.N.). Im Fall steht nun fest, dass die Vertragssprache zwischen den Parteien englisch war, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch in deutscher Sprache abgefasst worden sind. Dass die deutsche Sprache für die Beklagte verständlich ist oder verständlich sein musste, ist nicht näher dargelegt. Insoweit ähnelt der Fall dem vom Bundesgerichtshofs am 25.02.2004 (BB 2004, 853 f.) entschiedenen Sachverhalt. Auch dort hat der Bundesgerichtshof es nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben angesehen, wenn sich die Beklagtenseite auf das Fehlen einer Gerichtsstandsvereinbarung beruft, obwohl ihr in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerseite übersandt worden sind. Denn auch dort hat der BGH wie hier, nicht festzustellen vermocht, dass die Parteien die Lieferbeziehungen aus ihren Geschäftsbeziehungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unterstellen wollten und auch danach abgewickelt haben.
Eine Einbeziehung der AGB kommt hier auch nicht nach Art. 19 CISG in Betracht. Die Einbeziehung kraft Verweises in nachträglich übersandten Lieferscheinen und Rechnungen kann ausnahmsweise in seltenen Fällen im Wege einer Vertragsänderung erfolgen, allerdings wird es zum Beleg eines entsprechenden Parteiwillens schon für den Übersender zusätzlicher Hinweise bedürfen, die schlichte Übersetzung reicht hierfür nicht aus (vgl. Schmidt-Kessel, a.a.O., Art. 8 Rdnr. 54). Sollten hier die ABG mit der Rechnung übersandt worden sein, so fehlt in dieser jedoch ein Hinweis auf die Geltung der AGB. Die vorgelegte Anlage K 6 enthält einen solchen Hinweis jedenfalls nicht.
Im Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es einer wirksamen Einbeziehung von AGB gekommen ist, weil sie dem Vertragsgegner bei laufender Geschäftsbeziehung ohnehin bekannt sind oder die Einbeziehung eine Gepflogenheit der Parteien entspricht (vgl. Gruber in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, Art. 14 CISG Rdnr. 32 f). Selbst wenn dies der Fall war, wird hier nicht deutlich, dass die Parteien ihre Vertragsbeziehungen tatsächlich nach den übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgerichtet haben (vgl. BGH, a.a.O.). Nach alledem kommt eine wirksame Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nach dem CISG auch nicht in Betracht, was zur Folge hat, dass Erfüllungsort im Sinne des § 5 Nr. 1 b) EuGVVO die Ortschaft Busto Arsizio in Italien ist und eine Zuständigkeit des Landgerichts Aachen zu verneinen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: bis 23.000,00 €
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