Handelsvertretervertrag: Schwerpunkt der Dienstleistung bestimmt Erfüllungsort nach Art. 5 EuGVVO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte im Wege der Stufenklage Auskunft, Provisionen und Handelsvertreterausgleich aus einem 2005 geschlossenen Vermittlungsvertrag. Streitig war die internationale Zuständigkeit des LG Aachen nach der EuGVVO. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, weil ein Erfüllungsort in Deutschland nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO nicht hinreichend feststellbar war und der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht bei der deutschen Kundin lag. § 23 ZPO konnte wegen Art. 3 Abs. 2 EuGVVO i.V.m. Anhang I nicht herangezogen werden.
Ausgang: Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit des LG Aachen als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Erbringt ein Dienstleister seine Leistung in mehreren Staaten, bestimmt sich der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO nach dem Ort, an dem der Schwerpunkt der Dienstleistung liegt.
Kann mangels ausreichenden Tatsachenvortrags nicht festgestellt werden, wo die Dienstleistung überwiegend erbracht wurde, ist für die Bestimmung des Erfüllungsorts regelmäßig auf den Geschäftssitz des Dienstleisters abzustellen.
Handelsvertretertätigkeiten sind als Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO zu qualifizieren; die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsnorm hängt nicht davon ab, ob der Vertrag nationalrechtlich als Handelsvertretervertrag einzuordnen ist.
Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist die Begründung der Zuständigkeit über den besonderen Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO aufgrund Art. 3 Abs. 2 EuGVVO i.V.m. Anhang I ausgeschlossen.
Eine Schiedsgerichtsklausel, die lediglich bestimmte Nationalitäten bzw. Ansässigkeiten von Schiedsrichtern ausschließt, enthält ohne weitere Konkretisierung weder eine Gerichtsstandsvereinbarung noch eine Rechtswahl.
Leitsatz
1. Hat ein Handelsvertreter seine Dienstleistung in mehreren Staaten zu erbringen, so bestimmt sich der Erfüllungsort nach EuGVVO Art. 5 Nr. lit. b danach, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.
2. Grundsätzlich gilt auch für einen Handelsvertreter, dass er die für seine Aufgaben erforderlichen Tätigkeiten von seinem Geschäftssitz aus betreibt.
3. Die Anwendung des § 23 ZPO ist im Anwendungsbereich der EGVVO durch EuGVVO Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang I ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Isarel, welches weltweit in der Verpackungsbranche tätig ist. Sie handelt mit Verpackungen aus Blech und Aluminium, u. a. mit Aerosol-Dosen.
Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in T, Ungarn, welches ebenfalls in der Verpackungsbranche tätig ist und Verpackungen herstellt und vertreibt.
Im Jahre 2005 waren die Parteien in Verhandlungen über den Bezug von Aerosol-Dosen mit den in T1, Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsbezirk B, ansässigen E . In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagten unter dem 26. Oktober 2005 einen in englischer Sprache gehaltenen Vertrag, der nach der von der Klägerseite zu den Gerichtsakten gereichten Übersetzung ins Deutsche folgenden Wortlaut hatte:
- Auf dieser Seite befindet sich im Originalurteil eine Fotokopie -
- Auf dieser Seite befindet sich im Originalurteil eine Fotokopie -Das oben genannte Vertragsverhältnis kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 5. August 2008. Mit Schreiben vom 21. August 2008 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese die Kündigung zurück und zeigten auf, dass das Vertragsverhältnis nur mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden könne.
In der Folgezeit zahlte die Beklagte an die Klägerin am 30. März 2009 insgesamt 32.169,65 € Provision für den Zeitraum 15.03.2008 bis 05.08.2008. Für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung erfolgte keine Provisionszahlung.
Die Klägerin meint, dass zwischen den Parteien ein Handelsvertretervertrag abgeschlossen worden sei. Aus diesem Vertragsverhältnis stünden ihr, der Klägerin, noch Provisionsansprüche für die Zeit vom 5. August 2008 bis 5. November 2008 in Bezug auf den Kunden „E“ zu.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei. Das angerufene Gericht sei gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO, jedenfalls aber nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO zuständig. Zumindest sei eine Zuständigkeit nach § 23 ZPO vorhanden.
Die Klägerin beantragt;
1. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle in der Zeit vom 5. August 2008 bis 5. November 2008 mit dem Kunden „E“ getätigten Geschäfte;
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Provisionen in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1. zu bestimmenden Höhe nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. November 2008 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Verzugszinsen in Höhe von EUR 2.210,25 wegen verspäteter Provisionszahlungen für die Zeit vom 6. August 2008 bis zum 30. März 2009 zu zahlen;
4. festzustellen, dass der Klägerin ein Handelsvertreterausgleich in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1. zu bestimmenden Höhe nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. November 2008 zusteht
und, nachdem die Kammer die abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet hat,
die Feststellung, dass die Klage zulässig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig, da eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht gegeben sei.
Ein Gerichtsstand des Vermögens sei nicht vorhanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunde sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15. Mai 2012.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen.
Das Landgericht Aachen ist international nicht zuständig.
Eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich nicht aus den hierfür maßgeblichen Regelungen der EG Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 – VO 44/2001 (im Folgenden EuGVVO).
Zwar ist der Anwendungsbericht dieser Verordnung in sachlicher, räumlicher sowie persönlicher Hinsicht eröffnet, vgl. Art. 1 Abs. 2, Abs. 3 sowie Art. 2 Abs. 1 EuGVVO.
Nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EuGVVO kann eine juristische Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates nur gemäß den Art. 5 ff. EuGVVO verklagt werden.
Im Anwendungsbereich der EuGVVO scheidet § 23 ZPO (sogenannter besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstandes) gegenüber Personen, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat haben, aus (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 23 RNr. 4; BGHZ 115, 95 ff.). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 EuGVVO in Verbindung mit Anhang I. Im genannten Anhang ist für Deutschland die Norm des § 23 ZPO ausdrücklich als die Vorschrift genannt, die im Anwendungsbereich der EuGVVO nicht zur Begründung einer innerstaatlichen Zuständigkeit herangezogen werden kann. Somit besteht hier kein Gerichtsstand des Vermögens nach der genannten Vorschrift.
Aber auch aus der EuGVVO folgt keine Zuständigkeit des Landgerichts Aachen.
Gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EuGVVO kann eine juristische Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, soweit Ansprüche aus einem Vertrag Verfahrensgegenstand sind. Dabei kann die Klage erhoben werden vor dem Gericht des Ortes, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Es wird der Erfüllungsort für Dienstleistungen definiert als der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen.
Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach dieser Regelung erfasst nicht nur die vom Dienstleister zu erbringende vertragscharakteristische Dienstleistung, sondern gilt auch für die Gegenleistung (so: Zöller/Geimer, a. a. O., Art. 5 EuGVVO RNr. 4 b).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BHG NJW 2006, 1806 ff.) ist der Dienstleistungsbegriff gemeinschaftsrechtlich weit zu verstehen. Auch Handelsvertretertätigkeiten fallen nach ständiger Rechtsprechung hierunter (vgl. EuGH im EuZW 2010, 378 ff.). Deshalb kann es in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Vereinbarung aus dem Jahre 2005, der zwischen den Parteien geschlossen worden ist, einen Handelsvertretervertrag darstellt oder nicht. Jedenfalls betrifft er Dienstleistungen, sodass Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO auf ihn angewendet werden kann.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass Erfüllungsort für die Dienstleistung der Sitz der E in T1 ist.
Der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO bestimmt sich losgelöst von rechtlichen Kategorien der einzelnen Mitgliedsstaaten autonom nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, Art. 5 EuGVVO, RNr. 4).
Da eine vertragliche Vereinbarung zum Erfüllungsort von den Parteien nicht vorgenommen worden ist, kommt es zur Bestimmung dieses Ortes entscheidend darauf an, wo die Dienstleistung tatsächlich und – soweit mehrere Leistungsorte in Betracht kommen – überwiegend vorgenommen worden ist (vgl. Zöller/Geimer, da- selbst). Dies lässt sich hier jedoch nach dem Vortrag der Parteien nicht zweifelsfrei feststellen, weswegen auf den Wohnsitz des Dienstleisters abzustellen ist (vgl. EuGH, a. a. O.). Der Sitz der Klägerin liegt aber in Isarel und nicht im Bezirk des hier angerufenen Gerichts und auch nicht in einem Mitgliedsstaat im Anwendungsbereich der EuGVVO.
Zwar trägt die Klägerin vor, mehrmalig bei den E in T1 vorstellig geworden zu sein. Mit Schriftsatz vom 13. März 2012 werden 10 persönliche Treffen genannt, wovon jedoch nur drei mit Daten vom 12. September 2005, 21. August 2006 und 30. Mai 2007 substantiiert dargelegt werden.
Diese Treffen reichen aber bei der für die Feststellung des Erfüllungsorts vorzunehmenden Gesamtschau (vgl. BHG, NJW 2006, 1806 ff.) nicht für die Annahme aus, der Schwerpunkt der Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistung liege in T1. So ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Parteien sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten mit Mitarbeitern der E auch in C1 getroffen haben, und zwar am 13. und 14.12.2005. Zudem legt auch die Klägerin eine Mehrzahl von Email-Schreiben vor, aus denen sich ergibt, dass über dieses Medium eine Vielzahl von Kontakten zwischen den Parteien stattgefunden hat. Weiter folgt aus der Anlage K4, dass eine Vielzahl von Bestellungen durch Vermittlung der Klägerin zustande gekommen sind, die keinen unmittelbaren Bezug zu den genannten Treffen in T1 aufweisen. Zu den Vermittlungen kann es somit nur durch anderweitige Kontaktaufnahme zwischen der Klägerin und den verantwortlichen Mitarbeitern der E in T1 gekommen sein, vermutlich per Telefon und/oder per Email.
Ob damit ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglichen Dienstleistung in Israel lag oder in Ungarn, braucht nicht näher erörtert zu werden. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit einen Bezug zu T1 aufwies. Im Grundsatz ist nämlich davon auszugehen, dass ähnlich wie bei einem Rechtsanwalt (vgl. BGH, NJW 2006, 1806), auch bei einem Handelsvertreter anzunehmen ist, dass er die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich werdende Tätigkeit vom Sitz seiner Firma aus erbringt, dies zumindest dann, wenn, wie hier, die reisende Tätigkeit nicht den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nimmt.
Darüber hinaus wird auch durch Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO in Verbindung mit Art. 60 EuGVVO keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen begründet.
Gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO bestimmt sich der für die Zuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort nicht wie bei lit. b der genannten Vorschrift nach dem Ort, an die vertragscharakteristische Leistung erbracht wird, sondern es ist jeweils auf den materiellen Anspruch abzustellen, der Gegenstand der Klage ist, vgl. EuGH, NJW 2002, 1407 ff.
Zu bestimmen ist der Ort, an dem die streitgegenständliche Leistung zu erfüllen ist, nach der lex causae. Es bedarf somit einer Bestimmung des maßgebenden Rechtes nach dem internationalen Privatrecht durch das mit der Sache befasste Gericht und einer darauf beruhenden Ermittlung des Erfüllungsortes, vgl. EuGH, NJW 1977, 481 ff. Der Schuldner soll an dem Ort gerichtlich belangt werden, an dem er nach materiellem Recht zu leisten verpflichtet ist, Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Art. 5 EuGVVO, RNr. 36.
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, welches Recht auf die hier in Rede vertraglichen Ansprüche Anwendung findet, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Verordnung (EG) 593/2008 (Rom I). Denn diese Verordnung findet nur auf die Schuldverhältnisse Anwendung, die seit dem 17.12.2009 geschlossen worden sind (so: Palandt/Thorn, BGB, 71. Auflage, (i PR) Rom I Vorbemerkung RNr. 1). Der hier maßgebliche Vertrag ist aber bereits im Jahre 2005 geschlossen worden. Somit gelten für ihn die Art. 27 ff. EGBGB in der bis zum 17.12.2009 geltenden Fassung.
Nach Art. 27 EGBGB unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht.
Zwar ist hier im Vertrag keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen worden. Jedoch bezieht sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage ausdrücklich und ausschließlich auf materielles deutsches Recht, was darauf hinweist, dass die darlegungspflichtige Klägerin von der Anwendbarkeit dieses Rechtes ausgeht.
Nach deutschem Recht ist der Erfüllungsort für die hier geltend gemachten Ansprüche aber gemäß den §§ 269, 270 BGB nicht in Deutschland gelegen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach evtl. heranzuziehendem ungarischen oder israelischen Recht der Erfüllungsort für die Ansprüche der Klägerin in Deutschland liegen würde. Entsprechendes hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin trotz des Hinweises der Beklagten, dass sie z. B. von der Anwendbarkeit ungarischen Rechts ausgehe, nicht dargetan.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch durch die im Vertrag vom 26. Oktober 2005 aufgenommene Schiedsgerichts-Klausel kein Erfüllungsort oder Gerichtstand festgelegt. Zwar heißt es in der Klausel, dass jeder Konflikt zwischen den Parteien durch einen Schiedsrichter geregelt werden soll, der weder israelischer noch ungarischer Staatsbürger noch in einem der beiden Länder ansässig ist. Damit wird aber weder ein Gerichtsstand noch das anzuwendende materielle Recht bestimmt. Mit der Klausel werden nur bestimmte Nationalitäten von dem Schiedsrichteramt ausgeschlossen. Eine positive Bestimmung bzw. Festlegung auf eine Nationalität bzw. ein nationales Recht enthält diese Formulierung nicht. Da sich die gewählte Formulierung ausdrücklich nur auf den Ausschluss von Schiedsrichteramt bezieht, besteht auch die von der Klägerin beschriebene Gefahr, wegen dieser Formulierung würden sich auch ungarische und/oder israelische staatliche Gerichte von einer Befassung mit dem Rechtsstreit ausschließen, sodass sie, die Klägerin, rechtlos gestellt sei, nicht.
Da die Klage als unzulässig abzuweisen ist, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: bis 50.000 €
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