Verkehrsunfall: Teilweise Zuspruch von Haushaltsführungsschaden, weiteres Schmerzensgeld abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach einem unfallbedingten HWS-Trauma weiteres Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden. Das LG Aachen folgt dem Sachverständigen: außer HWS-Beschwerden heilten die Verletzungen rasch. Das Gericht gewährt nur 461,16 EUR zusätzlich als Haushaltsführungsschaden; ein weitergehendes Schmerzensgeld steht ihr nicht zu.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 235,79 EUR (461,16 DM abzüglich Vorleistung) zugesprochen, der übrige Klageantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei leichtgradigen Beschleunigungsverletzungen der HWS und rascher Heilung sonstiger Verletzungen ist ein weiteres Schmerzensgeld regelmäßig nur dann zuzubilligen, wenn die Schwere der Verletzungen und deren Folgen über das bereits Entschädigte hinausgehen.
Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens sind Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und tatsächliche Leistungsfähigkeit gesondert zu würdigen; eine 100%ige MdE führt nicht zwingend zu einer 100%igen Einschränkung der Haushaltsführung.
Bei geringfügigen Minderungsausprägungen (z. B. 20% MdE) ist ein Anspruch auf Haushaltsführungsschaden in der Regel ausgeschlossen, weil technische Hilfen und kompensierende Maßnahmen verbleibende Einschränkungen ausgleichen können.
Für die Feststellung des Umfangs der Einschränkungen sind die Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen maßgeblich; das Gericht kann im Rahmen von § 287 ZPO den Schaden nach seinem Ermessen schätzen.
Zinsansprüche aus Schadensersatzansprüchen richten sich nach §§ 291, 288 BGB und sind von dem Zeitpunkt des geltend gemachten Verzugs abhängig.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 235,79 Euro (461,16 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 95,5 % und die Bekalgten als Gesamtschuldner zu 4,5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 17.05.1999 gegen 15.35 Uhr auf der L 227 in Heinsberg ereignete. Der Beklagte zu 1) war als Fahrer des PKW Renault mit dem amtlichen Kennzeichen U1, das zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, an dem Unfall beteiligt. Die Klägerin befuhr mit dem PKW ihres Ehemannes zu diesem Zeitpunkt die L 227 aus Richtung Waldenrath kommend in Richtung Janses Matthes. Der Beklagte befuhr die gleiche Strasse in Gegenrichtung. Als er in Höhe des Friedhofes Waldenrath ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholen wollte kam es zu einem Frontalzusammenstoß mit dem von der Klägerin geführten PKW. Unstreitig wurde der Verkehrsunfall allein schuldhaft durch den Beklagten zu 1) verursacht, so dass die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit steht.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Prellung des Brustbeines, ein Anpralltrauma des rechten Kniegelenks, eine Ellenbogenprellung links sowie eine Fleischwunde am vierten Finger links. Sie wurde zunächst ambulant im städtischen Krankenhaus Heinsberg, danach durch den Praktischen Arzt H1 in Gangelt-Birgden, im Anschluß daran durch die Ärzte Dres. T und H2 in Geilenkirchen und ferner - wegen psychischer Beschwerden - durch Dr. med. E in Geilenkirchen behandelt.
Die Beklagte zu 2) zahlte vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- DM an die Klägerin. Darüber hinaus zahlte die Beklagte zu 2) als Ersatz fiktiver Haushaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.978,20 DM. Die Klägerin hat einen 3-Personen-Haushalt, bestehend aus ihr selbst, ihrem Ehemann und der siebenjährigen Tochter zu versorgen.
Mit der Klage begehrt sie Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.000,- DM sowie einen weiteren Betrag als Ersatz von fiktiven Haushaltsführungskosten in Höhe von 8.166,44 DM.
Die Klägerin hat zunächst - gestützt auf von ihr eingeholte Arztberichte - behauptet, sie sei unfallbedingt für die Dauer von 131 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Unter Berücksichtigung der Tabelle 1 von Schulze-Borck/Hofmann geht sie von einem wöchentlichen Arbeitszeitbedarf von 44,4 Stunden aus und ermittelt bei Zugrundelegung der Vergütungsgruppe IX b einen monatlichen Nettobetrag in Höhe von 2.355,42 DM, was einen "täglichen Bedarf i.H.v. 77,44 DM" bedeute. Aus diesem Betrag, multipliziert mit 131 Tagen ermittelt sie eine Gesamtforderung in Höhe von 10.144,64 DM, aus der nach Abzug der o.g. Zahlung der Beklagten der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag resultiert.
Nachdem während des Rechtsstreits -nachdem das Gericht mit Verfügung vom 09.05.2001 auf diverse Widersprüche in den vorgelegten Arztberichten hingewiesen hatte - die behandelnden Ärzte Dres. T und H2 mit Schreiben vom 08.06.2001 (Bl. 66 GA) Ihre ursprünglichen Angaben zu den Zeiten und Graden der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit der Klägerin korrigiert haben, behauptet die Klägerin nunmehr, eine 100-prozentige Erwerbsunfähigkeit habe vom 17.05.1999 bis zum 28.06.1999, eine solche von 70 % in der Zeit vom 29.06.1999 bis zum 10.08.1999 und eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vom 11.08.1999 bis zum 17.11.2000 vorgelegen. Unter Anwendung der o.g. Berechnungsweise - nunmehr lediglich ergänzt um den jeweiligen Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit - errechnet die Klägerin nunmehr einen diesbezüglichen Gesamtanspruch in Höhe von 12.862,78 DM.
Die Klägerin behauptet, sie leide seit dem Unfall an massiven Angstzuständen. Diese zeigten sich vor allem im Straßenverkehr sowohl bei Teilnahme daran als Beifahrerin, wie auch als Fahrerin. Begegnungsverkehr löse bei ihr Schweißausbrüche und Zittern aus. Wegen dieser "Panikattacken" sei sie bei dem Neurologen Dr. E in Behandlung gewesen, habe diese indes abgebrochen, weil verordnete Beruhigungsmittel sie in ihrer Handlungs- und Bewegungsfähigkeit stark beeinträchtigt hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches den Betrag von weiteren 1.022,58 EUR (2.000,- DM) jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2001 zu zahlen. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.175,43 EUR (8.166,44 DM) nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2001 zu zahlen.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches den Betrag von weiteren 1.022,58 EUR (2.000,- DM) jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2001 zu zahlen.
- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.175,43 EUR (8.166,44 DM) nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, mögliche Ansprüche der Klägerin aus dem Unfallereignis seien durch die von der Beklagten zu 2) erbrachten Zahlungen erfüllt. Die von der Klägerin erhobene Schmerzensgeldforderung sei angesichts der von ihr dargelegten unfallbedingten Verletzungen übersetzt. Das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- DM sei in jedem Falle ausreichend gewesen. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens wenden die Beklagten ein, dass der jeweilige Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit dem Grad der tatsächlichen Einschränkung in der Haushaltsführung gleichzusetzen sei. So sei für die Zeit der 100-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich von einer 50-prozentigen Einschränkung in der Haushaltführung auszugehen, Zeiten von nur 20-prozentiger Minderung der Erwerbsfähigkeit seien überhaupt nicht zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozeßbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. N1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 17.06.2002 (Bl. 96 ff GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Klägerin steht wegen der durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall erlittenen gesundheitlichen Folgen ein weiterer Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten nicht zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin durch den Unfall eine HWS-Distorsion, Brustbeinprellung, Anpralltrauma linkes Kniegelenk, Ellenbogentrauma links und eine offene Wunde am 4. Finger links erlitt. Nach den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. med. N1, der dem Gericht aus einer Mehrzahl von Verfahren als besonders sachkundig und sorgfältig bekannt ist und dessen Ausführungen im Gutachten vom 17.06.2002 das Gericht vollumfänglich folgt, heilten alle vorgenannten Verletzungen bis auf Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule innerhalb der ersten 2 bis 3 Wochen posttrauma vollständig aus. Es verblieben im Bereich der HWS dauerhafte Beschwerden mit Ausstrahlung in die Nacken- und Hinterkopfregion und den Schulterbereich. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelte es sich hinsichtlich des HWS-Bereichs bei der Klägerin um eine "leichtgradige Beschleunigungsverletzung der HWS (I. Grades). Die verlängerte Heilungsdauer sei neben der Schwere des Anpralltraumas durch eine "bestehende degenerative Vorschädigung im Segment C 5/6 mit bestehender Osteochondrose und Farcettenarthrose zu erklären." Demgemäß habe eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu 100 % auch "nur" für 6 Wochen, danach für 6 Wochen zu 50 % und schließlich für weitere 3 Monate zu 20 % bestanden.
Angesichts der vorgenannten unfallbedingten Verletzungsfolgen, insbesondere der Tatsache, dass es sich nur um eine leichtgradige Beschleunigungsverletzung der HWS handelte, erscheint - selbst bei Berücksichtigung auch der von der Klägerin behaupteten psychischen Auswirkungen des Unfalls - das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- DM als in jeder Hinsicht angemessen, so dass ein weitergehender Anspruch nicht besteht.
Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens besteht ein Anspruch der Klägerin über die bereits gezahlten 1.978,20 DM hinaus lediglich noch in Höhe von 461,16 DM. Insoweit geht zunächst die Auffassung der Klägerin fehl, auch für die Zeit einer 20-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit sei ein entsprechender Anspruch gegeben. Vielmehr ist bei einer derart geringgradigen Minderung der Erwerbsfähigkeit davon auszugehen, dass unter Einsatz technischer Hilfen und Möglichkeiten eine eventuell verbliebene Einschränkung in der Haushaltsführung kompensiert werden kann (vgl. OLG Köln, Schaden-Praxis 2000, 336 - 337; LG Itzehoe, Schaden-Praxis 1997, 248 f). Auch hinsichtlich der nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigenden - vom Sachverständigen festgestellten - Zeiten der jeweils 6-wöchigen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 bzw. 50 % ist, anders als die Klägerin meint, nicht von einer gleich hohen Beeinträchtigung der Haushaltsführung auszugehen. Unstreitig wurde die Klägerin nicht stationär behandelt. Dass sie infolge des Unfalls etwa länger bettlägerig gewesen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Bis auf die HWS-Symptomathik waren sämtliche weiteren Unfallfolgen zudem bereits nach 2 bis 3 Wochen ausgeheilt. Unter diesen Umständen kann auch für die Zeit der 100-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht von einer ebenfalls vollständigen Einschränkung der Haushaltsführung ausgegangen werden. Dies schon allein deshalb nicht, weil die Leitungsfähigkeit der Klägerin in jedem Falle vollumfänglich erhalten blieb und angesichts der gutachterlich festgestellten Verletzungen und ihrer Folgen auch nicht angenommen werden kann, dass die Klägerin nicht gleichwohl in gewissem Umfang dazu in der Lage war, zumindest leichtere Tätigkeiten im Haushalt auszuüben. So hat etwa das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung vom 10. November 1994 (zitiert nach JURIS Nr. KORE506349500; OLGR München 1995, 63-64) ausgeführt, im Falle einer Hausfrau, die bei einem Verkehrsunfall ein HWS-Syndrom mit Segmentblockierung erlitt, wochenlang bettlägerig war und 12 Wochen bei Tag und Nacht die "Schanzsche Krawatte" tragen musste, könne eine Einschränkung in Bezug auf die Haushaltsführung zu 80 % vorliegen. Im vorliegenden Fall geht das Gericht im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung davon aus, dass die Klägerin im Zeitraum der 100-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu 50 % in der Haushaltsführung eingeschränkt war und in der zeit einer 50-prozentigen MdE noch zu 25 %. Ausgehend von der eigenen Berechnungsweise der Klägerin - die hinsichtlich der angesetzten Stundenzahl und der Höhe der Vergütung keiner Beanstandung unterliegt - ergibt sich der ausgeurteilte Restbetrag. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die weitergehende Klage war dagegen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 5.198,02 EUR (10.166,44 DM)
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