Amtshaftung (Art.34 GG, §839 BGB) – Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Bankettbefahrung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz für einen Sachschaden aus Art. 34 GG iVm § 839 BGB infolge Befahrens eines Banketts. Streitgegenstand ist, ob der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Gericht verneint dies: Banketten sind nicht zum Befahren durch Fahrzeuge vorgesehen und werden nur eingeschränkt zu sichern; das Befahren erfolgt meist auf eigene Gefahr. Deshalb wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Ersatz des Sachschadens wegen Bankettbefahrung als unbegründet abgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Abstrakte Rechtssätze
Die staatliche Verkehrssicherungspflicht verpflichtet dazu, nur solche Gefahren von berechtigten Straßenbenutzern fernzuhalten oder vor ihnen zu warnen, die unvorhersehbar drohen und auf die sich der Nutzer nicht einstellen kann.
Bei regelmäßigen Umständen sind neben der Fahrbahn verlaufende Banketten nicht zum Befahren durch Kraftfahrzeuge vorgesehen; von ihnen ausgehende Gefahren sind nur in eingeschränktem Maße zu beseitigen, das Befahren erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
Ein Anspruch aus Art. 34 GG iVm § 839 BGB setzt eine Verletzung konkreter Amtspflichten voraus; liegt trotz unterstellter Richtigkeit des Sachvortrags kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vor, besteht kein Ersatzanspruch.
Wer ohne zwingenden Grund die sicherere, aber beschwerlichere Alternative nicht wählt und dadurch ein höheres Risiko eingeht, trägt die daraus resultierenden Schäden grundsätzlich selbst.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann -
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch dann kein Anspruch aus Art. 34 S. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB iVm §§ 9, 9a StrWG NW - der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - auf Ersatz des ihm anläßlich des Unfallereignisses v. 15.10.1999 entstandenen Sachschadens zu, wenn zu seinen Gunsten sein Sachvortrag in vollem Umfang als wahr unterstellt wird.
Inhalt der dem Beklagten als Amtspflicht obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht ist es, solche Gefahren von dem berechtigten Straßenbenutzer fernzuhalten und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die diesem unvorhersehbar drohen und auf die er sich daher nicht einzustellen vermag. Eine Verkehrssicherung, die jede Gefährdung ausschließt, ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und daher auch nicht geschuldet (zum Ganzen: Palandt-Thomas, BGB, 58. Auflage 1999, § 823 Rz. 58, 125).
Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet im Streitfall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten aus: Die neben der Straße verlaufenden Bankette sind unter regelmäßigen Umständen nicht zum Befahren durch Kraftfahrzeuge vorgesehen; Gefahren, die von ihnen ausgehen hat der Sicherungspflichtige daher in nur eingeschränktem Maße zu beseitigen. Wer das Bankett befährt, handelt in der Regel auf eigene Gefahr (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage 1995, § 45 StVO Rz. 53). Das gilt vorliegend um so mehr, als der Kläger mit der Klageschrift einräumt, es sei immerhin möglich, die # ## von dem Feldweg aus zu befahren, ohne hierbei mit dem Bankett in Berührung zu kommen, dies sei nur mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Will er diese Schwierigkeiten nicht auf sich nehmen, muss er eben die hieraus resultierenden Schäden selbst tragen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 928,12 DM
Dr. N N2 M