Klage auf Schadensersatz wegen herabfallender Kastanien abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz für Beschädigungen ihres PKW durch herabfallende Kastanien und macht Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend. Zentrale Frage ist, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das LG verneint dies und sieht überwiegendes Eigenverschulden der Klägerin, da die Gefahr aus dem deutlich beladenen Baum erkennbar war. Eine Warnpflicht der Beklagten bestand danach nicht.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen herabfallender Kastanien abgewiesen; überwiegendes Eigenverschulden der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Zur Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gehört, dass der Geschädigte eine Verletzung dienstlicher Verkehrssicherungspflichten durch die Behörde substantiiert darlegen und beweisen muss.
Eine Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht die Beseitigung oder besondere Sicherung offenkundiger, für jedermann erkennbarer Gefahrenquellen.
Besteht die Gefahrenquelle in einer deutlich erkennbaren natürlichen Erscheinung (z.B. mit Kastanien belegter Baum), rechtfertigt dies grundsätzlich keine Anbringung besonderer Warnhinweise durch die örtliche Behörde.
Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug trotz erkennbarer Gefahr bewusst exponiert, überwiegt sein Eigenverschulden und schließt eine Haftung der Verkehrssicherungspflichtigen aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch wegen eines Vorfalles, der sich am 13.09.2002 zwischen 8.00 Uhr und 19.00 Uhr auf dem öffentlichen Parkplatz #####strasse in ##### erignete. An diesem Tag stellte die Klägerin ihren PKW Suzuki Swift mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## ### auf gegen 8.00 Uhr dem vorgenannten Parkplatz ab und begab sich zu ihrer Arbeitsstelle. Auf dem Parkplatz befindet sich ein Kastanienbaum, dessen Äste u.a. über den von der Klägerin benutzten Standplatz reichten. Wegen der örtlichen Verhältnisse wird insoweit auf das von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte Lichtbild (Bild A1 Bl. 6 GA) ergänzend Bezug genommen. Während die Klägerin ihrer Arbeit nachging fielen zahlreiche Kastanien von dem Baum auf ihr Fahrzeug. Hierdurch wurden Schäden an Motorhaube, Heckklappe, Fahrertür und vorderen Kotflügeln verursacht. Die Klägerin begehrt Ersatz der zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Kosten.
Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie die unter dem Baum befindlichen Parkplätze "ohne Sicherheitsvorkehrungen oder Warnhinweise" zur Benutzung freigab. Mangels Warnhinweisen habe sie, die Klägerin, davon ausgehen müssen, dass sie ihr Fahrzeug an der betreffenden Stelle gefahrlos parken könne.
Darüber hinaus herrsche in dem betroffenen Stadtgebiet "grundsätzlich Parkplatznot", weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, den Bereich um den Kastanienbaum zu meiden, ohne auf einen Parkplatz verzichten zu müssen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.885,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die von den Prozeßbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG - als hier allein in Betracht kommender Anspruchsgrundlage - bereits nicht schlüssig vorzutragen vermocht.
Schon aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Lichtbild ergibt sich, dass deutlich erkennbar war, dass der Kastanienbaum reichlich mit Kastanien bestückt war. Ihr musste daher auch die Möglichkeit bewußt sein, dass von einem derartigen Baum Kastanien herunterfallen können. Stellte sie ihr Fahrzeug gleichwohl unter dem Baum ab, so trifft sie an dem dann eingetretenen Schaden ein derart überwiegendes Eigenverschulden, dass dahinter jegliche etwaige Haftung der Beklagten zurücktritt. Insbesondere bedurfte es seitens der Beklagten - angesichts der für jeden Parkplatznutzer klar erkennbaren örtlichen Situation - auch keinerlei besonderer Maßnahmen etwa im Sinne des Anbringens von Warnhinweisen o.ä. (vgl. insoweit auch: AG Heilbronn, VersR 1996, 589 f; LG Heilbronn, VersR 1989, 275).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.885,28 EUR
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