Werklohnklage des Insolvenzverwalters: Aufrechnung mit öffentlichen Steuerforderungen wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter klagt auf Zahlung restlichen Werklohns von 5.808,89 EUR. Der Beklagte verweigert Auszahlung mit Verweis auf eine vertragliche Klausel (Ziff.10.2), die die Aufrechnung mit Forderungen bestimmter öffentlicher Stellen gestattet, und rechnet mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen auf. Das Gericht hält die Klausel für wirksam, die Aufrechnung für gegeben und weist die Klage ab.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung des restlichen Werklohns wegen wirksamer Aufrechnung durch den Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Vereinbarung, die das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB für die Aufrechnung mit Forderungen bestimmter öffentlicher Stellen ausschließt, ist grundsätzlich zulässig und wirksam.
Die Besonderheiten der öffentlichen Hand und die Aufspaltung in einzelne Körperschaften stehen einer wirksamen vertraglichen Abbedingung der Gegenseitigkeit nicht entgegen; sie dienen der organisatorischen Ausgleichsgestaltung innerhalb der öffentlichen Haushalte.
Die Aufrechnung ist wirksam, wenn der Anspruchsteller eine Aufrechnungserklärung abgibt und die zugrundeliegenden Gegenforderungen bestehen und fällig sind; damit erlischt der Zahlungsanspruch des Schuldners insoweit.
Ein Schreiben, das einen geprüften Schlussbetrag nennt, aber zugleich die Auszahlung wegen eines bestehenden Aufrechnungsrechts ablehnt und erstmals die Aufrechnung erklärt, begründet kein schlüssiges Anerkenntnis des zu zahlenden Betrags.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxx. Die Gemeinschuldnerin wurde durch das staatliche Bauamt xxx beauftragt, Umbaumaßnahmen an der Polizeiwache xxx durchzuführen. Die beauftragten Arbeiten wurden durch die Gemeinschuldnerin ausgeführt und in der Folgezeit abgenommen sowie schlußabgerechnet. Zwischen der Gemeinschuldnerin und dem staatlichen Bauamt xxx wurden bei Auftragsvergabe unter anderem "besondere Vertragsbedingungen" vereinbart, die unter Ziffer 10.2 folgenden Passus beinhalteten:
"Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftraggeber ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Bundesanstalt für Arbeit an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden".
Die Gemeinschuldnerin steifte unter dem 28.06.2001 Schlussrechnung, mit einer Restforderung in Höhe von 6.283,02 EUR endete.
Der Beklagte prüfte die Schlussrechnung und ermittelte einen der Gemeinschuldnerin zustehenden Betrag von 5.808,89 EUR. Mit Schreiben vom 24.08.2002 teilte der Beklagte dem Kläger indes mit, eine Auszahlung des vorgenannten Betrages an die Insolvenzmasse könne nicht erfolgen, da gemäß Mitteilung des Finanzamtes Ahrweiler vom 21.06.2001 gleichzeitig wesentlich höhere Steuerforderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin bestünden, deren Entstehungszeitraum vor der gerichtlichen Anordnung des Insolvenzverfahrens liege. Unter Hinweis auf die oben zitierten besonderen Vertragsbedingung erklärt der Beklagte, mit den betreffenden Steuerforderungen die Aufrechnung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Finanzamt xxx gegenüber der Gemeinschuldnerin Steuerforderungen der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht hatte, die die rechnerische Schlußrechnungsforderung überstiegen und die vor der Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin entstanden waren.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe mit seinem Abrechnungsschreiben vom 24.06.2002 die jetzt geltend gemachte Forderung anerkannt. Er ist ferner der Auffassung, der Beklagte könne sich auf die zitierte Klausel aus den besonderen Vertragsbedingungen nicht berufen. Es handele sich um eine sogenannte Konzernverrechnungsklausel, die analog § 96 Nr. 2 und 3 der Insolvenzordnung unwirksam sei. Mithin habe dem Beklagten eine Aufrechnungsmöglichkeit nicht zur Verfügung gestanden.
Der Kläger beantragt:
Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.808,89 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 26.03.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass von einer wirksamen Aufrechnung auszugehen sei. Bei der Regelung in Ziffer 10.2 der besonderen Vertragsbedingungen handele es sich insbesondere nicht um eine Konzernverrechnungsklausel, sondern um einen Aufrechnungsvertrag, der nach der Rechtsprechung durchaus zulässig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen offenstehenden Werklohnanspruch wegen der streitgegenständlichen Arbeiten. Denn der nach Rechnungsprüfung durch den Beklagten festgestellte Restanspruch in Höhe von 5.808,89 EUR ist durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Steuerforderungen erloschen.
Die im Rahmen der besonderen Vertragsbedingungen zwischen den Parteien vereinbarte Klausel unter Ziffer 10.2, wonach die Gemeinschuldnerin als Auftragnehmer eingewilligt hat, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Bundesanstalt für Arbeit gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden könne, ist - entgegen der Auffassung des Klägers wirksam -. Die besonderen Vertragsbedingungen des Beklagten werden überregional als typische Vertragsbestimmungen verwendet. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach für die Aufrechnung mit einer Forderung auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit gem. § 387 BGB verzichtet wird ist auch zulässig (Rgz.72, 377 f; vergleiche auch BGH vom 16.05.1966 - LM BGB § 387 Nr. 43). Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass es sich um verschiedene rechtliche Körperschaften handelt, deren Haushalte getrennt geführt werden und besonderer Kontrolle unterliegen. Insoweit handelt es sich um eine Frage des Ausgleichs innerhalb der einzelnen Zweige der öffentlichen Hand, was auf die privatrechtlichen Vertragsverhältnisse mit den jeweiligen Auftragnehmern keinen Einfluss hat (vergl. BGH, Urteil vom 31.03.1977, VI ZR 273/75; Mdr. 1977, 740 f.).
Die vorliegende Vertragsbestimmung ist aus der besonderen Gestaltung des Gemeinwesens und der sich daraus ergebenden Aufgabenverteilung zu verstehen, Der föderativen Struktur der Bundesrepublik entsprechend gliedert sich die "öffentliche Hand" in einzelne Körperschaften, die eigene Rechtspersönlichkeit haben und den Privatrechtsverkehr als selbständige Vertragspartner auftreten. Welche Körperschaft (Bund, Land, Kreis oder Gemeinde) an einem Vertragsabschluss beteiligt ist, richtet sich dabei jeweils danach, in wessen Aufgabenbereich der Vertragsgegenstand fällt. Gleichwohl ist letztlich immer die "öffentliche Hand" Vertragspartner des Bürgers. Für Ihn ist es von untergeordneter Bedeutung, mit welchem Zweig der "öffentlichen Hand" er es rechtlich zu tun hat (vergleiche BGH a. a. O.). Die für die "öffentliche Hand" nachteiligen Folgen ihrer strukturbedingten Aufspaltung will die vorliegende Vereinbarung abmildern. Durch den Verzicht auf die Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Aufrechnung sollen die Gegenforderungen der öffentlichen Hand einheitlich behandelt werden, soweit sie den dort genannten Körperschaften zustehen. Dadurch werden die Auftragnehmer lediglich so gestellt, wie sie stehen würden, wenn ihnen "der Staat" als einheitliches Ganzes, als ein einziger Auftraggeber gegenüberstünde. Dagegen können Auftraggeber mit guten Gründen nichts einwenden. Auf diese weise werden lediglich die organisatorischen Besonderheiten innerhalb der öffentlichen Hand ausgeglichen, während der Unternehmer bei seiner Arbeit und bei der Erfüllung seiner Verträge hierdurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vergl. BGH a. a. O.).
Soweit der Kläger meint, das Schreiben des Beklagten vom 24.06.2002 beinhalte ein "Anerkenntnis" so vermag das Gericht dieser Auffassung ebenfalls nicht zu folgen. In dem sogenannten Schreiben hat der Beklagte nämlich deutlich zum Ausdruck gebracht, das seine Rechnungsprüfung zwar einen Schlussbetrag in Höhe der Klageforderung ergeben hat, dass dieser Betrag indes nicht zur Auszahlung gelangen könne, weil dem Beklagten ein Aufrechnungsrecht zur Verfügung stünde. Im gleichen Schreiben hat der Beklagte erstmals die Aufrechnung erklärt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 190 I ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 5.808,89 EUR
xxx