Schadensersatzklage nach Fahrradsturz auf Wirtschaftsweg abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf einem als Wirtschaftsweg ausgewiesenen Weg. Streitgegenstand ist, ob die Gemeinde nach §§ 9, 9a StrWG NRW ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Gericht weist die Klage ab, weil auf Wirtschaftswegen nur eingeschränkte Sicherungspflichten bestehen, der Weg nicht als Radweg ausgewiesen war und die Gefahrenstelle erkennbar war. Damit liegt kein haftungsbegründender Pflichtverstoß der Beklagten vor.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Sturz auf Wirtschaftsweg als unbegründet abgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde.
Abstrakte Rechtssätze
Für als Wirtschaftsweg ausgewiesene land- und forstwirtschaftlich genutzte Wege bestehen gegenüber der Gemeinde lediglich eingeschränkte Verkehrssicherungspflichten; die Gemeinde hat die Wege nur in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu erhalten.
Eine Kommune ist nicht verpflichtet, land- und forstwirtschaftliche Wege so herzurichten, dass deren Befahren für alle Fahrzeugarten und Verkehrsteilnehmer gefahrlos möglich ist.
Die Nutzung eines Wirtschaftswegs durch Fahrradfahrer begründet keinen Anspruch auf besondere Sicherungs- oder Warnmaßnahmen, sofern der Weg nicht als Radweg ausgewiesen ist und die vorhandene Gefahrenstelle erkennbar ist.
Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist eine schlüssige Darlegung eines konkreten, haftungsbegründenden Pflichtverstoßes erforderlich; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt unter dem Gesichtspunkt der Verkehrspflichtverletzung von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfallereignisses vom 09.04.1997. An diesem Tag befuhr die Klägerin gegen 15.00 Uhr mit ihrem Fahrrad in Simmerath-Dedenborn die Verlängerung der Waldstraße, welche als Wirtschaftsweg ausgewiesen und für Fahrräder nicht gesperrt ist. Sie kam dort an einer quer zum Weg verlaufenden 15 bis 20 cm tiefen Wasserablaufrinne zu Fall, vor der nicht durch Schilder oder andere Maßnahmen gewarnt wird.
Bei dem Sturz zog sich die Klägerin einen Bruch des rechten Radiusknöchels, einen Jochbeinbruch rechts sowie eine Sehnenverletzung des rechten Armes zu. Der Jochbeinbruch bedingte erheblich Gesichtsverletztungen der Klägerin, die eine Narbenbildung sowie eine Schädigung des Oberkiefers zur Folge hatte. Weiterhin wurde durch den Sturz das Fahrrad der Klägerin, der von ihr getragene Helm, die Bekleidung und die Handschuhe beschädigt.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Schmerzensgeld in Höhe eines Betrages von 7.500,00 DM, wobei sie sich ein hälftiges Mitverschulden am Unfall anrechnen lassen will. Weiterhin begehrt sie Ersatz ihrer materiellen Schäden sowie die Fahrtkosten für Arztbesuche und den Eigenanteil für eine prothetische Maßnahme. Die Klägerin behauptet, die von ihr geltend gemachten Schadensbeträge seien die Zeitwerte der beschädigten Gegenstände.
Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe dadurch ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, dass sie vor der Gefahrenstelle nicht gewarnt und diese auch nicht beseitigt habe.
Die Klägerin beantragt,
1.
an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 18.06.1997 sowie
2.
1.259,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.06.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht ihr Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben. Der Unfall sei ausschließlich auf eigene Unachtsamkeit der Klägerin zurückzuführen, die im übrigen ortskundig sei. Sie bestreitet die Höhe der geltend gemachten materiellen Schäden sowie die Höhe der eingesetzten Kilometergeldpauschale für die Fahrtkosten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Insbesondere wird Bezug genommen auf die Lichtbilder Bl. 7 und 8 sowie Hülle Bl. 34, welche Gegenstand des Augenscheins waren, sowie auf die in Hülle Bl. 7 vorgelegte Wanderkarte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, der Klägerin steht ein Anspruch aus § pp in Verbindung mit 9, 9a Straßen- und Wegegesetz NRW, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu. Einen entsprechenden Anspruch hat sie nicht schlüssig dargelegt.
Ausweislich der Beschilderung sowie der tatsächlichen Nutzung handelt es sich bei dem Weg, auf dem die Unfallstelle liegt, um einen für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr bestimmten Wirtschaftsweg. Auf solchen Wirtschaftswegen bestehen Verkehrssicherungspflichten nur in sehr eingeschränktem Umfang. Bei der Benutzung von Wirtschaftswegen tritt die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer in den Vordergrund, selbst Vorsorge dafür zu tragen, dass sie bei der Benutzung des Weges einen Schaden nicht erleiden. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, land- und forstwirtschaftliche Wege so herzurichten, dass ihr Befahren stets für jedes Fahrzeug möglich ist. Vielmehr hat er nur dafür Sorge zu tragen, dass die Straße sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet. Der hier in Rede stehende Wirtschaftsweg dient lediglich der Bewirtschaftung von Feld - und Waldgrundstücken. Von daher ist er nur so zu sichern, dass der dieser Nutzungsart dienende Verkehr ihn gefahrlos benutzen kann (vgl. Landgericht Rottweil, Urteil vom 03.07.1973, zitiert in DAR 1974, Seite 266, vgl. weiterhin LG Aachen, Urteil v. 29.10.1997, Az 4 O 171/97). Mithin trifft die Beklagte weder eine Pflicht zur Beseitigung der Regenrisse noch eine Warnpflicht. Dies gilt auch deshalb, weil die Kammer aufgrund der zur Akten gelangten Lichtbilder zu der Überzeugung gelangt ist, die Gefahrenstelle warne vor sich selbst.
Aus dem Umstand, dass der Wirtschaftsweg für Fahrräder nicht gesperrt ist, kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Die Benutzung mit Fahrrädern gehört nicht zum regelmäßigen Verkehrsbedürfnis eines Wirtschaftsweges. Die Unfallstelle liegt nicht an einem von der Beklagten speziell als solchem ausgewiesenen Radweg. Dies ergibt sich weder aus der in Hülle Bl. 7 d.A. fotografisch wiedergegebenen Beschilderung noch aus der von der Klägerin vorgelegten Karte. Hierbei handelt es sich um die Wanderkarte Nr. 3 des Eifelvereins, die Unfallstelle ist auch dort nicht als Radweg verzeichnet. Bei dem von der Klägerin benutzten Weg handelt es sich vielmehr um den Hauptwanderweg 6 des Eifelvereins (Matthiasweg). Wenn Radfahrer diesen neben Wanderern und land- sowie forstwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzen, müssen diese sich auf de dortigen örtlichen Gegebenheiten einstellen. Ein Anspruch der Klägerin besteht danach schon dem Grunde nach nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ pp
Streitwert: 8.759,-- DM.
Pp pp pp