Themis
Anmelden
Landgericht Aachen·4 O 234/04·09.03.2006

Unterlassungsanspruch bei unbefugter Steuerberatung und irreführender Werbung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Berufs- und SteuerberaterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte gegen den Beklagten auf Unterlassung wegen werblicher Abwerbung von Mandanten und unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen. Das Landgericht erließ ein Versäumnisurteil und gab die Klage vollumfänglich statt. Begründet wurde dies mit Verstößen gegen das UWG in Verbindung mit dem StBerG sowie irreführenden Angaben zur Berufsbezeichnung und Zulassung.

Ausgang: Unterlassungsklage der Klägerin wegen unbefugter Steuerhilfeleistung und irreführender Werbung vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch kann aus § 1 UWG i.V.m. § 5 StBerG bestehen, wenn eine Person unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen anbietet und unter der Berufsbezeichnung "Steuerberatung" im Inland auftritt.

2

Irreführende geschäftliche Angaben im Sinne des § 3 UWG liegen vor, wenn unzutreffende oder den Anschein erweckende Aussagen zur Zulassung oder Berufsbezeichnung gemacht werden, die Verbraucher oder Geschäftspartner täuschen können.

3

Die in § 3 Nr. 4 StBerG geregelte Ausnahmeregelung für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung rechtfertigt nicht das Auftreten deutscher Staatsangehöriger mit ausländischer Zulassung als befugte Steuerberater im Inland; solche Personen sind zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nicht befugt.

4

Bei ordnungsgemäßer Zustellung und unentschuldigtem Fernbleiben des Beklagten ist gegen ihn gemäß § 331 ZPO ein Versäumnisurteil zu erlassen; Kosten- und Vollstreckungsfolgen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 2 ZPO.

Relevante Normen
§ 331 ZPO§ 24 Abs. 2 Satz 2 UWG a.F.§ 14 Abs. 2 UWG n.F.§ 1 UWG in Verbindung mit § 5 StBerG§ 3 UWG§ 3 Nr. 4 StBerG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen:

1)

Künftig im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die Mandanten von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaf-ten durch sittenwidrige Angebote, wie durch das Ködern mit Gebühren-nachlässen, auszuspannen zu versuchen.

2)

Künftig im Rechts- und Geschäftsverkehr für den Bereich der Bundesre-publik Deutschland Dienstleistungsangebote mit den Begriffen „Steuerbe-ratung“, „Fachsteuerberatung“, „Internationale Steuerberatung“, „steuerli-che Fachberater für Ärzte und Gesundheitsberufe ...... für ganz Europa zugelassen“, „Berufsangehöriger auf deutsche Steuerberatung...... spezialisiert“ sowie uneingeschränkt mit dem Begriff „Lohnbuchhaltung abzugeben und damit zu werben, insbesondere wie nachfolgend auffotokopiert:

3)

Künftig im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebührennachlässe im Vergleich zu in der Bundesrepublik tätigen Steuerberatern, Steuerbe-vollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften anzubieten und damit zu werben und zwar insbesondere wie folgt:

„ Einer so renommierten Zahnarztpraxis wie der Ihren wird meine fünfjährige Berufserfahrung als erster europäischer steuerlicher Fachberater für Ärzte und Gesundheitsberufe und als Fachberater für Effizienzsteigerun-gen von großem Nutzen sein; insbesondere um mit Ihnen gemeinsam die negativen Folgen der pausenlosen Gesundheitsreformen zu kompensieren. Aus diesem Grunde schenke ich Ihnen bis zu 10.000,00 € an Honoraren für die Steuerberatung in 10 jährlichen Raten zu ca. 1.000,00 €, wenn Sie von Ihrem jetzigen Steuerberater dauerhaft zu mir wechseln. Als für ganz Europa zugelassener Berater bin ich nicht an das starre Honorarrecht gebunden. Sie erhalten von mir 35 % Rabatt auf die Berech-nungsgrundlage Ihres jetzigen Beraters für die Dauer meines Mandats, also über den Zeitraum der 10 Jahre hinaus. Dies entspricht in der Regel mehr als 1.000,00 € im Jahr. Wenn Sie mir bis zum 31. Mai 2004 zu mir wechseln, erhalten Sie im 1 Jahr sogar 40 % Rabatt und zusätzlich Ihre Aufzeichnungspflichten und die Lohnbuchhaltung für die Angestellten im 1 Monat gratis.“

4)

Künftig im Rechts- und Geschäftsverkehr im Bereich der Bundesrepublik Deutschland den Anschein zu erwecken, ein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Steuerberater zu sein.

5)

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

6)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Beklagte ist deutscher Staatsangehöriger und hat im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz. Er ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Steuerberater zugelassen und hat den Beruf eines Diplom-Kaufmannes mit Abschluss an der Universität Essen vom 10.07.1998 erlangt. Im Handelsregister des Handelsgerichts F/Belgien ist er unter Nummer XX.XXX mit den Handelstätigkeiten "Studien-, Organisations- und Beratungsbüro in finanziellen, wirtschaftlichen, steuerlichen oder sozialen Angelegenheiten" eintragen. Von Belgien aus wandte sich der Beklagte im April 2004 mit Werberundschreiben an diverse Arztpraxen, unter anderem im Bereich Aachen und zwar mit dem Zweck, die betreffenden Ärzte dem diese betreuenden Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder Steuerberatungsgesellschaften als Kunden auszuspannen.

3

Wegen des Inhalts dieser Werberundschreiben kann auf die im Tenor enthaltenen entsprechenden Kopien verwiesen werden.

4

Die Klägerin beantragt,

5

wie tenoriert zu entscheiden.

6

Der Beklagte ist der Klage im Hauptverhandlungstermin vom 01.12.2004, zu dem er ordnungsgemäß über seinen früheren Prozessbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis vom 16.09.2004 geladen war, nicht mehr entgegen getreten.

Entscheidungsgründe

8

Gegen den Beklagten war wie beantragt gemäß § 331 ZPO durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ergibt sich aus § 24 Abs. 2 Satz 2 UWG a.F. bzw. § 14 Abs. 2 UWG n.F., da die streitbefangene Verletzungshandlung unter anderem auch im Landgerichtsbezirk Aachen begangen worden ist.

9

Die Klage ist auch begründet.

10

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht aus § 1 UWG in Verbindung mit § 5 StBerG, da der Beklagte unbefugt Hilfe in Steuersachen leistet bzw. anbietet und nicht unter die § 3, 4 StBerG bezeichneten Personen fällt. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich sogleich aus § 3 UWG, da der Beklagte unter der Berufsbezeichnung "Steuerberatung" im Inland auftritt bzw. seine Dienste anbietet, obwohl er keine Befugnis hatte die Berufsbezeichnung im Inland zu führen. Der Beklagte macht insoweit unzutreffend und damit irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des § 3 UWG . Das Auftreten des Beklagten unter der Berufsbezeichnung "Steuerberatung" und seine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Inland sind auch nicht gemäß § 3 Nr. 4 StBerG zulässig. Selbst wenn man unterstellt, der Beklagte habe eine Zulassung bzw. Anerkennung als Steuerberater nach belgischem Recht erwirkt, ist sein Auftreten und die von ihm angebotenen Dienstleistung im Inland nicht nach der genannten Vorschrift gerechtfertigt. Deutsche Staatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Zulassung bzw. Anerkennung als Steuerberater nach dortigem Recht erwirkt haben, sind zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland - und zwar auch nicht vom Ausland aus - nicht befugt. Die Rechtslage entspricht dem europäischen Recht und hat sich durch das siebte Steuerberateränderungsgesetz (StBÄndG ) ab dem 01.07.2000 nicht geändert (Bonner Handbuch der Steuerberatung, Bd. 1, § 3 StBerG, Rd.-Nr. B 63.4).

11

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 2 ZPO.

12

Streitwert: 25.000,00 €

13

C für den an ein anderes Gericht Dr. S

14

abgeordneten Richter am Landgericht

15

X

16

C