Erstattungsklage wegen Wasserschadens abgewiesen: Mitverursachung durch fehlende Abdichtung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Versicherer) verlangt von der Wasserversorgerin Erstattung von 5.755,75 EUR wegen eines Kellerwasserschadens durch ein beschädigtes Hausanschlussrohr und eine mangelhafte Abdichtung. Das Gericht prüft verschuldensunabhängige Haftung nach § 2 Abs. 1 HaftPflG sowie verschuldensabhängige Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB) und Vertrag (§ 280 BGB). Die Klage wird abgewiesen, weil der Schaden gleichrangig durch das Fehlen einer ordnungsgemäßen Abdichtung verursacht wurde, für die der Grundstückseigentümer verantwortlich ist, und zudem ein erhebliches Mitverschulden vorliegt.
Ausgang: Klage der Versicherung auf Erstattung wegen Wasserschadens als unbegründet abgewiesen wegen gleichrangiger Mitverursachung durch fehlende Abdichtung und erheblichem Mitverschulden des Eigentümers
Abstrakte Rechtssätze
Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG ist ausgeschlossen, wenn eine gleichrangige Mitverursachung des Schadens durch eine in seinem Gebäude befindliche Anlage oder durch den Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG vorliegt.
Für die Abdichtung einer Durchführung von Leitungen durch die Außenwand des Grundstücks ist grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich; die Verwendung eines Leerrohrs verlagert diese Pflicht zur Abdichtung nicht auf den Versorgungsunternehmer.
Die Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB setzt das Vorliegen einer dem Amtsträger obliegenden Pflichtverletzung und dessen Verschulden voraus; fehlt eine solche Pflicht, scheidet die Haftung aus.
Die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Anspruchstellers (§ 280 BGB) beseitigt nicht die Rechtsfolge eines erheblichen Mitverschuldens des Geschädigten nach § 254 BGB, das den Anspruch ausschließen oder mindern kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens.
Die Klägerin ist Versicherer des Grundstücks des Herrn ST, T-Gasse 13, # S1. Die Beklagte versorgt das vorgenannten Grundstück des Versicherungsnehmers der Klägerin mit Wasser. Der entsprechende Hausanschluß wurde 1973 verlegt damals war der Vater des Versicherungsnehmers Eigentümer des Hausgrundstücks und Vertragspartner des Beklagten –, wobei das Rohr von außerhalb des Gebäudes durch ein Leerrohr in den Kellerbereich des Gebäudes geführt wurde. Aufgrund eines Schadens des Wasserrohrs an einer außerhalb des Gebäudes befindlichen Stelle – die genaue Stelle ist streitig – kam es am 5. September 2003 zu einem Wassereinbruch in den Keller des Hauses T-Gasse 13, # S1, wobei Wasser durch das nicht ausreichend abgedichtete Leerrohr eintrat. Die Klägerin erbrachte aufgrund des Schadens eine Versicherungsleistung, deren genauer Umfang umstritten ist, an ihren Versicherungsnehmer.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe die ihm obliegende Pflicht verletzt, für eine ausreichende Abdichtung der Durchführung des Wasserohres durch die Hauswand zu sorgen. Diese Verpflichtung der Beklagte ergeben sich daraus, daß der Hausanschluß bis zur Absperrvorrichtung in ihrem Eigentum stehe. Letzteres ist als solches unstreitig.
Sie behauptet, sie habe auf den Schaden 5.755,75 EUR an ihren Versicherungsnehmer gezahlt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.755,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Abdichtung der Hauswand gegen drückendes Wasser habe dem Versicherungsnehmer der Klägerin oblegen, und behauptet insofern, dieser sei durch den früheren Werkmeister Katz auf seine Verantwortung für eine Abdichtung der Mauerdurchbruchs hingewiesen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Sitzung vom 8. November 2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, weil weder die Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen noch die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Haftung des Beklagten vorliegen.
Eine verschuldensunabhängige Haftung des Beklagten aus § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG scheidet schon deshalb aus, weil eine gleichrangige Mitverursachung des Schadens durch den Versicherungsnehmer der Klägerin bzw. eine in seinem Gebäude befindliche Anlage vorliegt , § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG (vgl. BGH VersR 2002, S. 247-249). Zu dem Schaden ist es nämlich nicht allein infolge eines Schadens an dem von dem Beklagten zu unterhaltenden Wasserrohr des Hausanschlusses gekommen. Vielmehr war in gleicher Art und Weise das Fehlen einer ordnungsgemäßen Abdichtung zwischen dem zur Durchführung der Wasserleitung in das Gebäude eingesetzten Leerrohr und dem eigentlichen Wasserrohr ursächlich für den eingetretenen Schaden. Für diese Abdichtung war indes der Versicherungsnehmer der Klägerin als Grundstückseigentümer bzw. sein Vater selbst verantwortlich und nicht der Beklagte, denn es handelte sich bei dem Leerrohr und der Abdichtung zwischen Leerrohr und Wasserrohr nicht um eine zum Hausanschluß gehörende Anlage, sondern um eine bauliche Voraussetzung des Hausanschlusses. Wie der Eigentümer für die Öffnung seines Gebäudes zur Heranführung der Wasserleitung selbst verantwortlich ist, ist er auch für deren Wiederverschließen einschließlich Abdichten allein verantwortlich. Die Benutzung eines Leerohres zur Durchführung der Wasserleitung ändert daran nichts und vermag insbesondere den Verantwortungsbereich des Beklagten nicht auszudehnen.
Aufgrund dieses Umstandes scheidet auch eine verschuldensabhängige Haftung des Beklagten gem. Art. 34 GG iVm. § 839 BGB aus. Für einen auf Amtshaftung gestützten Schadensersatzanspruch fehlt es nämlich am Verschulden des Beklagten bzw. seiner Mitarbeiter. Bestand keine Verpflichtung des Beklagten, für die Abdichtung zwischen Wasserrohr und Leerrohr zu sorgen, kann insofern keine Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB) vorliegen. Für eine fahrlässige Verwendung fehlerhaften Materials hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen.
Anders als bei § 839 BGB ist die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden zwar im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB umgekehrt und der Beklagte hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, daß der Verlegung des Wasserrohrs dasselbe ordnungsgemäß überprüft wurde und Fehler nicht erkennbar waren, mag das auch angesichts des seit der Verlegung verstrichenen Zeitraums unwahrscheinlich sein. Einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. dem Wasserversorgungsvertrag steht insofern jedoch das deutlich überwiegende, erhebliche Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin (§ 254 Abs. 1 BGB) entgegen. Für das Gericht steht nämlich zum einen fest, daß die Abdichtung des Leerrohrs, das zur Durchführung des Wasserrohrs eingesetzt wurde, dem Grundstückseigentümer und nicht dem Beklagten oblag, und zum anderen, daß es grob fahrlässig war, auf eine ausreichende Abdichtung zum Keller hin zu verzichten, zumal die Klägerin bestritten hat, daß der Mitarbeiter L der Beklagten dem Vater des Versicherungsnehmers der Klägerin ein solches Vorgehen im Hinblick auf den Frostschutz des Wasserrohrs nahegelegt hat. Sie hat sich den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten nicht einmal hilfsweise zu eigen gemacht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Streitwert: 5.755,75 EUR.
Dr. S2