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Landgericht Aachen·33i StVK 841/09·17.03.2010

Vollzugsplan-Selbstbindung bei Ausführung zu Eltern; Personalgründe reichen nicht allein

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Ein lebenslang Verurteilter begehrte eine im Vollzugsplan vorgesehene Ausführung zu seinen erkrankten Eltern. Die JVA lehnte dies im Wesentlichen wegen personeller Engpässe ab und genehmigte nur eine Ausführung ins Stadtgebiet. Das LG Aachen hob den Bescheid auf, weil die Vollzugsplanfortschreibung eine Selbstbindung begründet und eine Abweichung eingehend nach § 14 Abs. 2 StVollzG zu begründen ist. Eine bloß personalwirtschaftliche Begründung genügt hierfür nicht; die Sache war jedoch nicht spruchreif und ist neu zu bescheiden.

Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Vollzugsbehörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufnahme einer beabsichtigten Vollzugslockerung in die Vollzugsplanfortschreibung begründet eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde für die spätere Ermessensausübung.

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Weicht die Vollzugsbehörde von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen oder Vollzugslockerungen ab, bedarf dies einer eingehenden Begründung entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG.

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Die Einschränkung von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen oder Lockerungen allein aus personalwirtschaftlichen Gründen ist unzulässig, insbesondere wenn die Personalsituation bereits bei der Planfortschreibung bekannt war.

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Auch bei fehlenden Versagungsgründen nach § 11 Abs. 2 StVollzG besteht kein Anspruch auf Ausführung; die Entscheidung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde.

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Ist die Sache mangels Spruchreife nicht entscheidungsreif, beschränkt sich das Gericht auf Aufhebung der Maßnahme und Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 115 Abs. 4 StVollzG).

Relevante Normen
§ StVollzG §§ 11, 14, 115§ 7 StVollzG§ 14 Abs. 2 StVollzG§ 13 StVollzG§ 35 StVollzG§ 11 StVollzG

Leitsatz

Die Aufnahme einer beabsichtigten Ausführung zu den Eltern in die Vollzugsplanfortschreibung bewirkt eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde (vgl. hierzu Wischka, in: Schwind u.a., StVollzG, 5. Aufl., § 7 Rn 8 m.w.N.).

Die Abweichung von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen und Vollzugslockerungen bedüren einer - eingehenden - Begründung entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG (OLG Celle ZfStrVO 1989, 116).

Dabei ist die Einschränkung von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen allein aus personalwirtschaftlichen Gründen unzulässig, zumal wenn diese bereits bei der Erstellung der betreffenden Vollzugsplanfortschreibung bekannt waren.

Tenor

Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B vom 05.10.2009, mit dem die vom Antragsteller beantragte Ausführung zu seinen Eltern nach X abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, den Aufhebungsantrag des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller verbüßt derzeit in der JVA B eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes u. a.. 15 Jahre dieser Strafe waren am 28.06.2007 vollstreckt. Mit Beschluss der Kammer vom 29.08.2005 (33 StVK 71/05K) hat die Kammer festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld eine Dauer der Strafvollstreckung von 20 Jahren gebietet.

4

Wie der Kammer insbesondere aus dem durch Beschluss vom 05.08.2009 - ablehnend - beschiedenen Vollzugsverfahren 33i Vollz 102/09 (betreffend Hafturlaub nach § 13 StVollzG) bekannt ist, wurden dem Antragsteller bislang wenigstens 4 gefesselte Ausführungen zu der erkrankten Mutter nach X gewährt. Die Vollzugsplanfortschreibung vom 26.02.2009 (Bl. 16 d.A.) enthält unter dem Abschnitt f) folgende Ausführungen:

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"Es ist vorgesehen, den Gefangenen auch in diesem Jahr einmal zu seiner Familie nach X auszuführen. Ein Einstieg in eigenständige vollzugliche Lockerungen ist damit nicht verbunden, da aus hiesiger Sicht ein Einstieg in eigenständige vollzugliche Lockerungen noch nicht gesehen wird. Im Zusammenhang mit der Ablehnung von Urlaub aus der Haft ist beim Landgericht B durch den Gefangenen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden, dessen Ergebnis abzuwarten bleibt."

6

Mit Formular vom "31.09.2009" (Bl. 12 d.A.) beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die vorstehende Eintragung in der Vollzugsplanfortschreibung für den 14.10.2009 eine Ausführung zu seinen Eltern nach X. Mit Konferenzentscheidung vom 05.10.2009 genehmigte die Antragsgegnerin eine "Ausführung zur Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit" ins Stadtgebiet B, gleichbedeutend mit der Ablehnung einer Ausführung zu den Eltern nach X, obgleich in der Stellungnahme des Abteilungsbeamten/Bereichsleiters vom 05.09.2009 vermerkt ist, gegen eine erneute Ausführung… zur Aufrechterhaltung der familiären Bindungen bestünden keine Bedenken (Bl. 10 d.A.). Ausweislich eines Vermerks vom 20.10.2009 (Bl. 11 d.A.) wurde mit dem hiermit unzufriedenen Antragsteller an diesem Tag ein Gespräch geführt und ihm erklärt, dass eine Ausführung zu seinen Eltern nach X derzeit aus personellen Gründen nicht möglich sei; die alternativ angebotene Ausführung ins Stadtgebiet B wolle der Gefangene nicht in Anspruch nehmen.

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Mit Schreiben vom 20.10.2009 hat der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Er macht u.a. geltend, eine Ausführung ins B Stadtgebiet bringe ihm nichts, da seine Eltern - unstreitig - nicht transport- und reisefähig seien und ihn daher auch in der JVA B nicht besuchen könnten. Zudem sei die Entscheidung rechts- und ermessensfehlerhaft, da das Ermessen bereits durch die Vollzugsplanung für das Jahr 2009 gebunden gewesen sei. Die Personalsituation in der JVA B sei bereits seit längerem bekannt.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2009 zu verpflichten, ihm die im Vollzugsplan vorgesehene Ausführungen zu seinen Eltern nach X zu bewilligen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, dass sie im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bezüglich der Gewährung von Vollzugslockerungen auch die personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Anstalt berücksichtigen müsse. Daher könnten neben notwendigen Ausführungen aus wichtigem Anlass nach § 35 StVollzG Ausführungen nach § 11 StVollzG nur eingeschränkt ermöglicht werden. Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Strafgefangene wie der Antragsteller würden insofern einerseits ausgeführt, um schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegen zu wirken und andererseits, wenn Ausführungen als Einstieg in den Lockerungsprozess angedacht seien. Letzteres sei für den Antragsteller derzeit nicht vorgesehen, wohingegen ihm zur Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit eine Ausführung ins Stadtgebiet B bewilligt worden sei. Einen Ausführungsantrag aus wichtigem Anlass nach § 35 StVollzG habe der Antragsteller nicht gestellt, ferner sei eine Ausführung zu seinen Eltern nicht geeignet zur - beabsichtigten - Bewährung im Alltag. Darüber hinaus sei das für die Ausführung notwendig abzustellende Personal bei einer Ausführung ins B Stadtgebiet weniger personalintensiv als eine Ausführung nach X.

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II.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 109 ff. StVollzG zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin in der Vollzugskonferenz vom 05.10.2009, keine Ausführung zu den Eltern nach X "zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte", sondern lediglich eine solche "zur Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit" in Stadtgebiet von B zu genehmigen, ist rechtswidrig. Die Sache ist indessen - wie zu zeigen sein wird - nicht spruchreif (§ 115 Abs. 4 StVollzG) und kann von der Kammer auch nicht der Spruchreife zugeführt werden. Insofern kam nur der Ausspruch der Verpflichtung in Betracht, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Die Gewährung von Vollzugslockerungen wie Ausführungen, die nicht aus wichtigem Anlass i.S.v. § 35 StVollzG erfolgen, steht gemäß § 11 StVollzG im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin und auch bei der Beurteilung, ob bei dem Antragsteller einer der Versagungsgründe des § 11 Abs. 2 StVollzG - Flucht- oder Missbrauchsbefürchtung – gegeben ist, steht der Antragsgegnerin ein Beurteilungsspielraum zu. Die Strafvollstreckungskammer hat dieses von der Vollzugsbehörde ausgeübte Ermessen lediglich dahingehend zu überprüfen, ob die angegriffene Maßnahme rechtswidrig ist, weil die Vollzugsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Prüfung der Kammer geht deshalb dahin, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Keinesfalls ist aber die Strafvollstreckungskammer befugt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vollzugsbehörde zu setzen (vgl. zum Ganzen: Callies/Müller-Dietz StVollzG 11. Aufl., § 115 Rn 18-24).

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Selbst dann, wenn die in § 11 Abs. 2 StVollzG aufgeführten Negativ-Indikationen wie hier nicht vorliegen, ist die Vollzugsbehörde nicht zur Anordnung der Ausführung verpflichtet. Vielmehr steht die Anordnung auch dann in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Callies/Müller-Dietz, a.a.O. § 11 Rn 14). Diesbezüglich hat die Kammer bereits mehrfach festgestellt, zuletzt im - nichts rechtskräftigen - Beschluss vom 09.02.2010 (33i StVK 831/09):

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"Maßgeblich für die von der Antragsgegnerin anzustellenden Ermessenserwägungen sind insbesondere Gründe, die den Stand des Behandlungsprozesses und die Geeignetheit der Maßnahme betreffen, das Vollzugsziel zu erreichen. Dabei kann das Ermessen sowohl durch in der Person des Gefangenen, als auch durch außerhalb seiner Person liegende Gesichtspunkte bestimmt werden; so kann die Vollzugsbehörde aus situativen Gesichtspunkten, etwa weil nicht genügend Vollzugsbedienstete zur Beaufsichtigung zur Verfügung stehen, von der Gewährung einer Ausführung absehen (vgl. Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 11 Rn 14; Ullenbruch, in: Schwind u.a., StVollzG, 5. Aufl., § 11 Rn 26)."

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Gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen stellt sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als ermessensfehlerhaft dar.

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Zwar hat die Kammer in einem vergleichbaren Fall in ihrem vorgenannten Beschluss vom 09.02.2010 (33i StVK 831/09) zuletzt noch ausgeführt:

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"Indes liegt in dem Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach beanstandungsfrei zu seinen Eltern ausgeführt wurde, noch keine Ermessensbindung dahingehend, dass dem Antragsteller nunmehr stets Ausführungen nach L zu seinen Eltern zu bewilligen wären. Denn die Antragsgegnerin muss denknotwendig innerhalb der Grenzen agieren, die durch die Personalsituation vorgegeben sind (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 25.02.2009, 33 Vollz 623/08). Wenn sie sich vor diesem Hintergrund unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten Gleichbehandlung aller Gefangenen, die für ein geordnetes Zusammenleben in der Justizvollzugsanstalt unabdingbar ist, dazu entschließt, ihr Ermessen dahingehend zu binden, dass sie zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen wie auch dem Antragsteller Ausführungen nach § 11 StVollzG nur eingeschränkt ermöglicht, um schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken oder aber zum Einstieg in den Lockerungsprozess, so ist dies sachgerecht und nicht zu beanstanden. Auch der Antragsteller gibt keine nachvollziehbaren Gründe dafür an, warum trotz des - auch wahrgenommenen - Langzeitbesuchs durch seine Eltern eine Ausführung nach L zur Aufrechterhaltung oder Förderung der sozialen Kontakte notwendig sei. Ferner ist es nicht erkennbar, warum den Eltern des Antragstellers trotz ihrer alters- und krankheitsbedingten Einschränkungen zwar die Wahrnehmung eines Langzeitbesuchs in der Justizvollzugsanstalt B möglich ist, nicht aber ein Besuch ins Stadtgebiet B, wenn der Antragsteller dorthin ausgeführt würde."

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Indes ist hier die Antragsgegnerin zunächst von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da sie die infolge Aufnahme der begehrten Ausführung zu den Eltern in die Vollzugsplanfortschreibung vom 26.02.2009 eingegangene Selbstbindung (vgl. hierzu Wischka, in: Schwind u.a., StVollzG, 5. Aufl., § 7 Rn 8 m.w.N.) nicht beachtet und ferner verkannt hat, dass der Antragsteller ausdrücklich einen Ausführungsantrag "zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte" gestellt hat, dem der zuständige Abteilungsbeamte/Bereichsleiter in seiner Stellungnahme vom 05.09.2009 (Bl. 10 d.A., Bl. 1547 GPA) der Sache nach zugestimmt hat. Anders als in dem Verfahren 33i StVK 831/09 ist im vorliegenden Fall aufgrund der Festschreibung in der Vollzugsplanfortschreibung eines Selbstbindung zu bejahen, die im Falle einer Abweichung einer - eingehenden - Begründung entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG bedarf (OLG Celle ZfStrVO 1989, 116). Dabei ist die Einschränkung von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen allein aus personalwirtschaftlichen Gründen unzulässig (Wischka, a.a.O.), zumal diese bereits bei der Erstellung der betreffenden Vollzugsplanfortschreibung bekannt waren. Der Sache nach handelt es sich bei der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin um eine solche Begründung, die nahezu ausschließlich mit ihrer eingeschränkten Personallage begründet wird. Sofern die Antragsgegnerin daneben noch auf die bessere Geeignetheit einer Ausführung ins B Stadtgebiet "zur Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit" statt einer solchen zu den Eltern nach X abstellt, geht dies - ungeachtet des Umstandes, ob es sich nach dem Begehren des Antragstellers und den Vorgaben des Vollzugsplanes vorliegend um eine Ausführung aus besonderem Anlass nach § 35 StVollzG handeln würde - liegt dies neben der Sache. Beantragt und in der Vollzugsplanfortschreibung vorgesehen war wie in den vergangenen Jahren eine Ausführung "zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte"; die alternativ genehmigte Ausführung ins B Stadtgebiet ist nach dem unstreitigen Sachverhalt aufgrund des angegriffenen Gesundheitszustandes seiner Eltern nicht zielführend.

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Aufgrund der aufgezeigten Mängel war die angefochtene Entscheidung der Vollzugsbehörde vom 05.10.2009 aufzuheben. Ferner war die Vollzugsbehörde zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Dahingegen war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, den Antragsteller zu seinen Eltern nach X auszuführen. Es fehlt insoweit an der notwendigen Spruchreife. Denn der Formulierung der Vollzugplanfortschreibung kann nicht entnommen werden, dass die Justizbehörde unter Verzicht auf eine Ermessensentscheidung im Einzelfall dem Antragsteller einen Anspruch auf Ausführung zu seinen Eltern zugesichert hätte, so dass eine Ermessensreduzierung auf Null nicht eingetreten ist. Doch hat die justizbehördliche Selbstbindung zu einer Begrenzung des Ermessensspielraums geführt, so dass die Justizvollzugsanstalt gehalten ist, die in der Vollzugsplanfortschreibung ausgesprochene Absicht, den Gefangenen zu seinen Eltern auszuführen, gewichtig in ihre Ermessensentscheidung einzustellen und angesichts des bisherigen Zeitablaufs zeitnah zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StvollzG i.V.m. § 467 Abs. 1StPO.

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Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.

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