Rückverlegung aus Sozialtherapie (§ 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG) bei negativer Erfolgsprognose
KI-Zusammenfassung
Der Gefangene beantragte nach seiner Rückverlegung aus der sozialtherapeutischen Abteilung die Fortsetzung der Sozialtherapie und Rückverlegung. Das Gericht legte den als Verpflichtungsantrag formulierten Antrag mangels vorherigen Antrags bei der Vollzugsbehörde als Anfechtungsantrag gegen die Rückverlegungsentscheidung aus. Der Antrag blieb erfolglos, weil die Vollzugsbehörde auf Grundlage des Therapie- und Vollzugsverlaufs vertretbar prognostizieren durfte, dass mit den Mitteln der Sozialtherapie kein Behandlungserfolg zu erwarten sei. Die gerichtliche Kontrolle beschränkte sich auf Rechts- und Ermessensfehler sowie die Einhaltung des Beurteilungsspielraums.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Rückverlegung aus der Sozialtherapie erfolglos; Entscheidung der Vollzugsbehörde als rechtsfehlerfrei bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist unzulässig, wenn der Gefangene zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Vollzugsbehörde gestellt hat.
Zielt ein Antrag erkennbar auf die Überprüfung einer bereits ergangenen Vollzugsentscheidung, ist er im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG als Anfechtungsantrag auszulegen.
Eine Rückverlegung aus einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG setzt eine aus dem gesamten Therapieverlauf abgeleitete Wahrscheinlichkeitsprognose voraus, dass mit den sozialtherapeutischen Mitteln voraussichtlich kein Erfolg erzielt werden kann.
Einzelvorkommnisse oder übliche Rückschläge im Behandlungsprozess genügen für eine Rückverlegung nach § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG grundsätzlich nicht; maßgeblich ist die Gesamtschau des Vollzugs- und Therapieverlaufs.
Bei der Prognoseentscheidung nach § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu; die gerichtliche Kontrolle ist auf Vertretbarkeit sowie Rechts- und Ermessensfehler nach § 115 Abs. 5 StVollzG beschränkt.
Leitsatz
Mangels eines vorherigen Antrags an die Vollzugsbehörde auf Verpflichtung zur Vornahme der begehrten Maßnahme wäre ein Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG bereits unzulässig. Entsprechend der erkennbaren Zielsetzung des Antrags, die Fortsetzung der Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt der JVA B zu erreichen, ist der als solcher gestellte Verpflichtungsantrag als Anfechtungsantrag auszulegen.
Verlegungsgrund für eine Rückverlegung eines Gefangenen aus einer Sozialtherapeutischen Anstalt nach § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist die aus dem Therapieprozess als ganzen resultierende Wahrscheinlichkeitsprognose, dass voraussichtlich mit den sozialtherapeutischen Mitteln und sozialen Hilfen dieser Anstalt kein Erfolg erzielt werden kann.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden d. Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt X, gegen ihn wird eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren u.a. wegen versuchten Mordes aus einem Urteil vom 15.12.2005 (#### StA O) vollstreckt. Die Hälfte der Strafzeit wird am 11.05.2011 erreicht sein, 2/3 der Strafe am 11.05.2013. Das Strafende ist auf den 11.05.2017 notiert.
Der Verurteilte befand sich, eingewiesen von der JVA I, seit dem 30.11.2006 in der Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA B. Am 25.08.2009 wurde er in die JVA X zurückverlegt. In der Verlegungsverfügung des Leiters der Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA B vom 24.08.2009 (Bl. 8 d.A.) ist u.a. Folgendes ausgeführt:
"Trotz aller Bekundungen sich verändern zu wollen, blieb Herr M letztlich eigensinnig, wenig einsichtsfähig, widerstandsfixiert und verstieß wiederholt in einem erheblichen Maß gegen Abteilungsregeln (z.B. heimlicher Geldbesitz; Einschmuggeln von Gegenständen wie etwa einem Aschenbecher mit extrem frauenfeindlicher Gestaltung; Einschüchterung eines Mitbewohners, einen Vorfall nicht offen zu machen; heftige verbal-aggressive Attacken seinen Behandlern gegenüber; demonstrativer Verstoß gegen Kontaktverbot etc.) Da er nicht nur seine Behandler, sondern grundsätzlich die gesamte Abteilung heftig entwertete, entzog er sich letztlich, wurde zusehends unerreichbar. Er erlebte sich überwiegend als Opfer der "sadistischen" Behandler, vor allem wenn er kritische Hinweise zu seiner Person erhielt und suchte wiederholt Zuflucht in hassvolles, hysterisch agiertes Selbstmitleid. Seine mangelnde Affektkontrolle hat sich trotz intensiver Arbeit, nicht essentiell verbessern können.
Herr M. hat zudem kaum nachhaltiges Problembewusstsein aufbauen können und er sei sich sicher nicht wieder rückfällig zu werden. Die Beobachtungen hier widersprechen dem entschieden. Nach den hier mit Herrn M. gemachten Erfahrungen ist ohne weitere Persönlichkeitskorrektur von seiner Seite aus, von einer höheren Rückfallgefahr in ein einschlägiges Delikt auszugehen..."
Im Abschlussbericht der Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA B vom 10.09.2009 (Bl. 10 d.A.) heißt es ferner u.a. wie folgt:
"Anfangs gab sich Herr M sehr motiviert an seiner Persönlichkeitsproblematik zu arbeiten. Schnell zeigte sich jedoch, dass er sein Gegenüber heftig zu kritisieren begann. Dies spitzte sich dermaßen zu, dass er seinerseits versuchte eine Beziehung zu seinem Gegenüber aufzubauen und andererseits parallel Regelverstöße beging...
Herr M hat vom Besuch Geld mit auf die Abteilung gebracht und wollte dies eine Woche später seinem anderen Besuch übergeben. Die Tatsache, dass Herr M dieses Geld einmal auf die Abteilung geschmuggelt hat und selbiges eine Woche später wieder runterschmuggeln wollte, wurde als Täuschungsversuch gewertet. Trotz mehrmaliger Hinweise, dass dies ein Regelverstoß in Form eines Betrugs ist, tat sich Herr M schwer, dies anzunehmen.
Herr M teilte mir mit, dass er Schwierigkeiten hat, sich an Regeln zu halten. Er will immer gegen den Strom schwimmen, um es rebellisch den anderen zu zeigen. Auf der einen Seite braucht Herr M die Bestätigung, dass er Fortschritte gemacht hat und auf der anderen Seite braucht er für sich die Bestätigung, dass er immer noch machen kann was er will und wie er will und dass alle anderen es nicht mitbekommen.
Daraus resultierend, wurde der Behandlungsplan geändert und die Lockerungen wieder zurückgesetzt.
Bei dem Vorfall in der Werkstatt (ein Bewohner der Abteilung wurde mit Schraubzwingen an ein Weinregal ... spielerisch befestigt) will sich Herr M nicht daran erinnern, wo er zum fraglichen Zeitpunkt gewesen ist und gibt an, von der ganzen Sache nichts mitbekommen zu haben. Da Herr M seinen Arbeitsplatz direkt am Ort des Geschehens hat, ist es sehr fragwürdig, ob er wirklich nichts mitbekommen hat. Ein Versuch ihn für diesen Übergriff sensibler zu machen, ist bisher noch nicht geglückt und Herr M empfindet diese Situation auch mehr als "Spaß". Daraus resultierend wurde ein Kontaktverbot zu einem Bewohner ausgesprochen welches er nicht eingehalten hat...
In den letzten Monaten wurde immer mehr deutlich, dass es Herr M nicht gelingt Rapport und Anbindungsfähigkeit zu zeigen. Er versucht permanent gegen die ihm auferlegten Regeln zu verstoßen. Er beansprucht somit Sonderrechte für sich.
An dieser Stelle wird immer mehr seine subkulturelle Seite sichtbar und die Tatsache das er sich lieber gegen alles auflehnt, als das er an seiner Persönlichkeitsproblematik arbeitet. Herr M ist der Ernst der Lage und seiner notwendigen Bearbeitung seiner Persönlichkeitsproblematik nicht bewusst..."
Ohne einen entsprechenden Antrag an die Antragsgegnerin hat der Antragsteller unter dem 09.09.2009 gegen die Rückverlegung auf gerichtliche Entscheidung angetragen und zur Begründung seines Antrags ausgeführt, die Beendigung der sozialtherapeutischen Maßnahme sei ohne ersichtlichen Grund erfolgt und verstoße gegen das Resozialisierungsgebot.
Der Antragsteller beantragt,
die Fortsetzung der Sozialtherapie in der JVA B anzuordnen und ihn in die sozialtherapeutische Abteilung der JVA zurückzuverlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Sie führt unter Bezugnahme auf die Verlegungsverfügung sowie den Abschlussbericht der Sozialtherapeutischen Abteilung zur Begründung an, der Verurteilte habe sich trotz nahezu dreijähriger Aufenthaltsdauer auf der Abteilung als behandlerisch nicht erreichbar erwiesen.
Dem Verfahrensbevollmächtigten ist eine zweiwöchige Frist zur Erwiderung auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19.10.2009 gesetzt worden, die antragsgemäß bis zum 23.11.2009 verlängert wurde, ohne dass bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme erfolgt wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der als solcher gestellte Verpflichtungsantrag war als Anfechtungsantrag nach §§ 109 ff StVollzG auszulegen. Denn mangels eines vorherigen Antrags an die Vollzugsbehörde auf Verpflichtung zur Vornahme der begehrten Maßnahme (vgl. hierzu Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 109 Rn 6 m.w.N.) wäre ein Verpflichtungsantrag bereits unzulässig gewesen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen die Rückverlegungsentscheidung der Antragsgegnerin im Wege der Anfechtungsklage vorgehen wollte.
Ein derartiger Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin entschieden, den Antragsteller aus der, Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA B in die für ihn zuständige JVA X zurückzuverlegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist ein Gefangener zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Durch die Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die ohnehin beschränkten Behandlungskapazitäten der sozialtherapeutischen Anstalten nicht durch ungeeignete Gefangene zu sehr belastet werden. Verlegungsgrund ist die aus dem Verlauf des Therapieprozesses als ganzen resultierende Wahrscheinlichkeitsprognose, dass voraussichtlich mit den sozialtherapeutischen Mitteln und sozialen Hilfen dieser Anstalt kein Erfolg erzielt werden kann. Dies gilt z.B. für den Fall, dass sich im Behandlungsprozess herausstellt, dass die Sozialtherapie für diesen Gefangenen ungeeignet ist oder auch für den Fall, dass er im Behandlungsprozess überhaupt nicht mehr mitarbeitet (LG Stuttgart NStZ-RR 2001, 255). Die Wahrscheinlichkeitsprognose ist aus dem gesamten Vollzugsverlauf abzuleiten; Einzelvorkommnisse genügen ebenso wenig wie übliche Rückschläge im Behandlungsprozess (Calliess/Müller-Dietz, a.a.O. § 9 Rn 21).
Die Entscheidung über die Rückverlegung trifft der Anstaltsleiter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er ist dabei allerdings an die gesetzlich zulässigen Rückverlegungsgründe gebunden. Darüber hinaus steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum bei der Wahrscheinlichkeitsprognose zur mangelnden Erfolgsaussicht der weiteren Behandlung zu, der seinerseits einem Ermessensspielraum ähnlich ist. Das der Vollzugsbehörde eingeräumte Ermessen und der vorbeschriebene Beurteilungsspielraum beschränken danach im Ergebnis die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über die Rückverlegung aus einer sozialtherapeutischen Anstalt auf die für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG. Danach hat die Strafvollstreckungskammer nur zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der mangelnden Erfolgsaussicht zu Grunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Die gerichtliche Kontrolle findet insoweit nur unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten statt. Das Gericht darf die Prognose der Vollzugsbehörde nicht durch seine eigene prognostische oder wertende Gesamtabwägung ersetzen.
Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin vorliegend rechts- und ermessensfehlerfrei eine Rückverlegung des Antragstellers aus der sozialtherapeutischen Anstalt der JVA B beschlossen. Die Kammer folgt insoweit der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin sowie der weiteren seitens der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG.
.
Die Voraussetzung in § 9 Abs. 1. S. 2 StVollzG, dass der Behandlungszweck aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann, beinhaltet die Auslegung einer Rechtsfrage, die grundsätzlich von Seiten des Gerichts voll nachprüfbar ist. Allerdings beinhaltet dieser Begriff – wie bereits erwähnt - auch eine prognostische Entscheidung. Gemessen an den dargelegten Voraussetzungen ist aber die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nicht zu beanstanden. Denn die Antragsgegnerin hat insbesondere die Therapiefähigkeit des Antragstellers aufgrund des Ergebnisses der Behandlungskonferenz vom 24.08.2009 abgelehnt, wonach dieser seit seiner Aufnahme am 30.11.2006 nur sehr eingeschränkt in der Lage war, eine tragfähige und von Offenheit geprägte Arbeitsbeziehung zu seinen Behandlern herzustellen. Die Antragsgegnerin hat ferner unter Bezugnahme auf die in der Verlegungsverfügung vom 24.08.2009 und dem Abschlussbericht vom 10.09.2009 aufgeführten, aus dem gesamten Behandlungsverlauf abgeleiteten Umständen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller trotz aller Bekundungen, sich verändern zu wollen, letztlich eigensinnig, wenig einsichtsfähig und widerstandsfixiert gewesen sei und wiederholt in einem erheblichen Maß gegen Abteilungsregeln verstoßen habe. Die daraus folgende Wertung, der Antragsteller sei sich seiner notwendigen Bearbeitung seiner Persönlichkeitsproblematik nicht bewusst und habe stattdessen seit seiner Aufnahme eine deutliche subkulturelle Orientierung gezeigt, ist ebenso nachvollziehbar, zumal es sich hierbei nicht nur um übliche Rückschläge im Behandlungsprozess gehandelt hat.
Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin in den Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes rechtsfehlerfrei von einer schlechten Wahrscheinlichkeitsprognose zur Frage der Erfolgsaussicht einer weiteren sozialtherapeutischen Behandlung des Antragstellers ausgegangen ist und diesen daher rechts- und ermessensfehlerfrei wieder in die für ihn zuständige Vollzugsanstalt hat zurückverlegen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung des Sache, wie sie sich aus dem Antrag d. Antragsteller-in ergibt.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
| C |