Sicherungsverwahrung: Kein Anspruch auf Haftraum von mindestens 15 m² (JVA Aachen)
KI-Zusammenfassung
Ein Sicherungsverwahrter begehrte die Zuweisung eines größeren, den Vorgaben des § 14 Abs. 2 SVVollzG NRW und dem Abstandsgebot entsprechenden Zimmers. Er hielt die Unterbringung in einem 10,43 m² großen Zimmer zuzüglich abgetrennter Sanitärzelle für unzureichend. Das LG Aachen wies den Antrag als unbegründet zurück, weil § 14 Abs. 2 SVVollzG NRW durch ein Einzelzimmer mit separiertem Sanitärbereich erfüllt sei und aus dem Abstandsgebot kein Mindestflächenanspruch von 15 m² folge. Maßgeblich für das Abstandsgebot seien vorrangig Behandlungs- und Betreuungsangebote sowie die Gesamtbedingungen des Vollzugs; eine Unterversorgung habe der Antragsteller nicht dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung/Zuweisung eines größeren Zimmers als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 112 Nr. 5 SVVollzG NRW i.V.m. § 109 StVollzG ist unbegründet, wenn die zugewiesene Unterbringung den Anforderungen des § 14 Abs. 2 SVVollzG NRW entspricht.
§ 14 Abs. 2 SVVollzG NRW verlangt die Zuweisung eines zur alleinigen Nutzung bestimmten Zimmers in ausreichender Größe zu Wohn- und Schlafzwecken sowie einen baulich abgetrennten Sanitärbereich; weitergehende Mindestflächen ergeben sich daraus nicht ohne Weiteres.
Aus dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung kann ein Anspruch auf einen Haftraum/Zimmer mit einer Mindestgrundfläche (etwa 15 m²) nicht hergeleitet werden.
Die Einhaltung des Abstandsgebots beurteilt sich nicht vorrangig nach Größe und Grundausstattung des Zimmers, sondern wesentlich nach den im Vollzug gewährten Behandlungs- und Betreuungsangeboten und der darauf gerichteten Vollzugsgestaltung.
Ein Anspruch auf Zuweisung deutlich größerer Räumlichkeiten kann ausscheiden, wenn dies nur durch Zugriff auf gemeinschaftliche Funktionsräume möglich wäre und dadurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Untergebrachten entstünde.
Leitsatz
Größe und Ausstattung der Hafträume stellen lediglich einen Randbereich des Abstgandsgebotes dar; ob dieses eingehalten wird, entscheidet sich primär dadurch, ob den Untergebrachten ausreichende Behandlungs- und Betreuungsangebote gemacht werden und die Einrichtung das Erforderliche veranlasst, um eine eventuell fehlende oder nicht ausreichende Behanldungsmotivation zu wecken und zu fördern. Die Unterbringung von Sicherungsverwahrten in der JVA Aachen in Zimmern, die hinsichtlich Größe und Grundausstattung den Hafträumen für Strafgegangene entsprechen und eine Grundfläche von 10,43 m2 zzgl. eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 m2 aufweisen, ist rechtmäßig (Anschluss an OLG Hamm NStZ-RR 2013; 123); jedenfalls kann aus dem Abstandsgebot kein Anspruch auf Zuweisung eines Haftraumes von mindestens 15 m2 hergeleitet werden.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt
Gründe
I.
Der Antragsteller befindet sich aufgrund eines Urteils vom 13.10.1994 (12 Js 1110/92 V StA Mönchengladbach), in dem gegen ihn wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verhängt worden war, in Haft. Nach zwischenzeitlicher Vollstreckung der seit dem 1. März 2009 vollzogenen Maßregel in der LVR-Klinik Düren wird diese nunmehr seit dem 28. Januar 2013 (wiederum) in der JVA Aachen vollstreckt.
Der Antragsteller ist - wie sämtliche in der JVA Aachen befindliche Sicherungsverwahrten - auf einem Zimmer untergebracht, das hinsichtlich Größe und Grundausstattung den Hafträumen für Strafgefangene entspricht; es weist eine Grundfläche von 10,43 m² auf, zzgl. eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 m². In der JVA Aachen sind zurzeit 50 Sicherungsverwahrte untergebracht; in dem ausschließlich den im Maßregelvollzug befindlichen Interessen vorbehaltenen Hafthaus 1 stehen insgesamt 67 Plätze zur Verfügung. Auf jeder Ebene dieses Hafthauses befindet sich zusätzlich zu den Einzelzimmern je ein früher als Gemeinschaftshaftraum genutzter „Freizeitraum“, der 30 m² zuzüglich Nassbereich aufweist. Das Land Nordrhein-Westfalen plant, sämtliche derzeit noch auf die Justizvollzugsanstalten Aachen und Werl verteilten Sicherungsverwahrte nach Fertigstellung eines nur diesen vorbehaltenen Neubaus in Werl dort zu konzentrieren; ein Fertigstellungstermin für den Neubau steht noch nicht fest, geplant ist eine Inbetriebnahme frühestens 2015, möglicherweise später. Bis zur Fertigstellung und Verlegung sämtlicher Aachener Untergebrachter sind Neubaumaßnahmen für die Insassen des hiesigen Maßregelvollzugs nicht geplant.
Der Antragsteller beantragte am 11.06.2013 u.a. die Zuweisung eines den Vorgaben des § 14 SVVollzG NRW unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (Wahrung des Abstandsgebotes zu den Strafgefangenen) entsprechenden Haftraums. Dies wurde von der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 20.06.2013, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtung Bl. 8 ff. der Akte Bezug genommen wird, abgelehnt.
Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 2. Juli 2013 auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Nach seiner Auffassung genügt die Unterbringung in 10,45qm großen Hafträumen den aufgezeigten Vorgaben nach § 14 SVVollzG NRW nicht. Diesbezüglich verwies er auch auf ein Schreiben der Antragsgegnerin in einem weiteren vor der Kammer anhängigen Verfahren (33i StVK 597/13) betreffend die wohnliche Zimmerausstattung gemäß § 14 Abs. 2 SVVollzG NRW, konkret in Form der Genehmigung eines Kühlschranks – hierdurch habe die Antragsgegnerin eingestanden, dass die Zimmerausstattung nicht ausreichend sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 21 (20).06.2013 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie hält das Abstandsgebot aufgrund der Gesamtheit der Unterbringungsbedingungen für gewahrt.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 112 Nr. 5 SVVollzG NRW i.V.m. § 109 StVollzG zulässig, aber unbegründet.
Nach Inkrafttreten des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2013 zum 01.06.2013 zwecks Umsetzung der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 04.05.2011 (NJW 2011, 1973 ff.) bestimmt sich die räumliche Unterbringung der im Maßregelvollzug Untergebrachten nicht mehr nach § 18 Abs. 1 StVollzG, sondern nach § 14 Abs. 2 SVVollzG NW. Danach haben die Untergebrachten Anspruch auf Zuweisung eines Zimmers (nicht mehr: „Haftraums“) in ausreichender Größe zur alleinigen Nutzung zu Wohn- und Schlafzwecken. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen.
Diesen Vorgaben entspricht das Zimmer, das die Antragsgegnerin dem Antragsteller zugewiesen hat. Eine menschenunwürdige Unterbringung ist nicht zu besorgen; insofern kann auf die Ausführungen des OLG Hamm in dem Beschluss vom 19.11.2012 (NStZ-RR 2013, S. 123) verwiesen werden. Dort wurde sogar die Unterbringung eines Sicherungsverwahrten in einem Haftraum ohne gesondert belüftete Toiletteneinheit nicht als Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes angesehen. Zwar erging diese Entscheidung noch unter der alten Rechtslage vor Inkrafttreten des SVVollzG NW, jedoch setzte sie sich schon mit den Grundsätzen der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung des Abstandsgebots zwischen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten auseinander und konkretisierte diese, namentlich zu den Anforderungen an die räumliche Unterbringung der Verwahrten auf ihren Hafträumen bzw. Zimmern.
§ 14 Abs. 2 SVVollzG NW geht über diese von der Rechtsprechung bislang angenommenen Mindesterfordernisse hinaus, indem den Untergebrachten ausdrücklich Anspruch auf ein Zimmer mit baulich separierter Nasszelle gewährt wird. Im Übrigen bleibt es jedoch bei den bereits durch das OLG Hamm aufgestellten Erfordernissen. In dem zitierten Beschluss heißt es dazu u.a.:
„Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem 20 qm unterschreitenden Raum … untergebracht ist, ist - insoweit entgegen der ohnehin nur in einem obiter dictum ohne Bezug zu dem dortigen Streitgegenstand vertretenen Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg in seinem Beschluss vom 30.11.2011 - gerade nicht ohne Weiteres zu folgern, dass das für Sicherungsverwahrte geltende Abstandsgebot verletzt worden ist. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn für den Sicherungsverwahrten die Unterbringung in einem größeren Haftraum hinsichtlich der erforderlichen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt (vgl. BVerfG a.a.O., Rdz. 100 bei juris), besser gerecht wird. Dies ist indes zu verneinen. Nach dem unstreitigen Vorbringen besteht für die Sicherungsverwahrten - anders als für die Strafgefangenen - die Möglichkeit, jederzeit bis zum Einschluss den Haftraum zu verlassen und das Freizeitangebot der Anstalt wahrzunehmen. Die Sicherungsverwahrten sind insoweit weniger auf den Haftraum „angewiesen“, als Strafgefangene, die u.U. bis auf eine Stunde Freigang in ihrem Haftraum verbleiben müssen. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass für den Betroffenen auch die Möglichkeit bestehen muss, sich in seinen Haftraum zurückziehen zu können. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht in erster Linie von der Größe des Haftraums abhängig, sondern allein davon, dass der Haftraum - was vorliegend der Fall ist - dem Sicherungsverwahrten zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist. Insoweit hat die Größe und konkrete Ausgestaltung des Haftraums auf die von dem Betroffenen ausdrücklich angeführte Rückzugsmöglichkeit keine Auswirkungen.“
Auch vorliegend hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf verwiesen, dass Größe und Ausstattung der Hafträume lediglich einen Randbereich des Abstandsgebotes darstellen; ob dieses eingehalten wird, entscheidet sich primär dadurch, ob den Untergebrachten ausreichende Behandlungs- und Betreuungsangebote gemacht werden und die Einrichtung das Erforderliche veranlasst, um eine eventuell fehlende oder nicht ausreichende Behandlungsmotivation zu wecken und zu fördern. Dass es an entsprechenden Angeboten der Antragsgegnerin fehle, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Des weiteren hat die Antragsgegnerin die Unterschiede in der Ausstattung des Hafthauses 1 im Vergleich zu den für Strafgefangene vorbehaltenen Hafthäusern aufgezeigt; beispielhaft sei auf die bessere Möblierung der Zimmer, die zahlreicheren und besser ausgestatteten Freizeit- und Sporträume, die Möglichkeit zur Selbstverköstigung und die weitergehende Gewährung von persönlichen Besitzgegenständen verwiesen. Auch das Fehlen einer Arbeitspflicht und die gegenüber Strafgefangenen wesentlich längeren Umschlusszeiten, täglich von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr sind zu erwähnen. Dass die Ausstattung nicht den persönlichen Bedürfnissen des Antragstellers entspricht und der eine oder andere Einrichtungsgegenstand sich nicht in optimalem Zustand befindet, mag sein; weitergehende Rechte vermag der Antragsteller daraus jedoch nicht herzuleiten. Sofern der Antragsteller die Anschaffung eigener Möbel oder anderer bestimmter Gegenstände - wie beispielsweise eines Kühlschrankes - beantragt und solche Anträge von der Antragsgegnerin bislang nicht oder abschlägig beschieden worden sind, sind diese Vorgänge nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Schließlich verfängt der Hinweis des Antragstellers auf den Maßregelvollzug in anderen Bundesländern nicht. Sollten dort von den zuständigen Landesregierungen umfangreichere Mittel für den Maßregelvollzug zur Verfügung gestellt worden sein, mag dies nicht nur aus Sicht der Verwahrten, sondern möglicherweise auch aus allgemeinen rechtspolitischen Gesichtspunkten heraus zu begrüßen sein. Eine andere Prioritätensetzung durch die nordrhein-westfälische Landesregierung stellt aber ebenso eine politische Entscheidung dar, die von den Gerichten nicht zu kommentieren ist, solange die vorhandenen Mittel ausreichen, die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Dass keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, um kurzfristig bauliche Veränderungen in den Vollzugsanstalten vorzunehmen, in denen Sicherungsverwahrte untergebracht sind, ist, jedenfalls sofern der Antragsteller konkret betroffen ist, zumindest unbedenklich und stellt eine für die Antragsgegnerin unabänderliche Gegebenheit dar. Auch aus diesem Grunde muss dem Verpflichtungsantrag des Antragstellers der Erfolg versagt bleiben. Die einzige reale Möglichkeit, ihm ein größeres Zimmer zuzuweisen, würde darin bestehen, für ihn auf einen der wenigen „Freizeiträume“ von 30 m² Größe zurückzugreifen. Diese Lösung würde jedoch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot sämtlicher in Aachen Untergebrachter darstellen.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG, die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
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