Verwerfung des Feststellungsantrags wegen fehlendem Feststellungsinteresse im Sicherungsverwahrungs-Vollzug
KI-Zusammenfassung
Der Inhaftierte rügt Mängel im Aufstellungsverfahren seines Vollzugsplans (u.a. fehlender Dolmetscher) und stellt einen Feststellungsantrag. Das LG Aachen verwirft den Antrag als unzulässig, weil es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse i.S.v. §115 Abs.3 StVollzG fehlt. Ein Feststellungsinteresse wird nur bei andauernden Nachteilen, konkreter Wiederholungsgefahr oder zur Vorbereitung weiterer Ansprüche bejaht. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Vollzugsplans mangels schutzwürdigem Feststellungsinteresse als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Feststellungsinteresse nach §115 Abs.3 StVollzG ist kein rein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art und setzt Fortwirkungs- oder Wiederholungsgefahren oder anderweitige schutzwürdige Folgen voraus.
Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller sein Begehren effektiver durch die Erhebung eines Verpflichtungsantrags verfolgen könnte; die Feststellungsklage ist subsidiär.
Die bloße Verlegung des Inhaftierten beseitigt nicht die Subsidiarität eines Feststellungsantrags; ein Verpflichtungsantrag kann nach Verweisung vor der zuständigen Strafvollstreckungskammer weiterverfolgt werden.
Bei Verwerfung des Antrags trifft den Antragsteller die Kostenentscheidung nach §121 Abs.2 S.1 StVollzG, sodass ihm die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen aufzuerlegen sind.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller befindet sich seit dem Jahr 2001 durchgängig in Haft. Nachdem er die dreijährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts P wegen versuchter räuberischer Erpressung vollverbüßt hatte, wurde die mit Urteil des Landgerichts verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt. Seit dem 25.01.2014 wird gegen ihn die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, von Juni 2014 bis Mai 2016 in der Justizvollzugsanstalt B, seit dem in der Justizvollzugsanstalt X.
Der Antragsteller macht Mängel im Aufstellungsverfahren des Vollzugsplans geltend, insbesondere wendet er diesbezüglich ein, dass ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wurde.
Er beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass der Vollzugsplan rechtswidrig aufgestellt wurde.
Die Kammer hat den Antragsteller zuletzt mit gerichtlichem Schreiben vom 08.07.2016 darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Feststellungsantrag unzulässig sein dürfte und ihm Gelegenheit zur Umstellung des Antrags gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §109 ff StVollzG ist unzulässig, da es an dem nach § 115 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 112 Nr. 5 SVVollzG erforderlichen Feststellungsinteresse/ besonderen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt.
Dieses Feststellungsinteresse bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Arloth, StVollzG, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 115 Rn. 8). Ein solches ist gegeben, wenn der diskriminierende Charakter der Maßnahme anhält, also Folgen über ihre Erledigung hinaus hat oder wenn sich die angefochtene Maßnahme später für den Antragsteller nachteilig auswirken kann oder wenn eine sich konkret abzeichnende Wiederholungsgefahr besteht (Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, P Rn 81 m.w.N.) In der Rechtsprechung wird ein Feststellungsinteresse insbesondere bejaht im Falle einer konkreten Wiederholungsgefahr, bei Vorliegen eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresse und zur Vorbereitung anderer Prozesse, namentlich zur Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (vgl. Arloth, a.a.O.; Bachmann, a.a.O., jew. m.w.N.). Ein solches Feststellungsinteresse kann aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch dann anzunehmen sein, wenn bei einem gewichtigen Grundrechtseingriff sich das ursprüngliche Rechtsschutzanliegen typischerweise vor Erlangbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 28.02.2013 - 2 BvR 612/12 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht zu bejahen.
Der Antragsteller hat ausdrücklich und trotz gerichtlichen Hinweises nicht an seinem ursprünglich gestellten Verpflichtungsantrag festgehalten, sondern einen Feststellungsantrag gestellt. Ein solcher Feststellungsantrag ist aufgrund der allgemeinen Subsidiariät der Feststellungsklage unzulässig, da der Antragsteller sein Begehren (Aufhebung des alten Vollzugsplans und Aufstellung eines neuen Vollzugsplans) effektiver mit der Stellung eines Verpflichtungsantrags hätte verfolgen können. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugsplanaufstellungsverfahrens bestand demnach nicht.
Wenngleich mit der Verlegung des Antragstellers eine Verpflichtung der Antragsgegnerin selbst nicht mehr möglich war, ändert dies nichts an der Subsidiarität des Feststellungsantrags und an dem danach fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Denn bei Aufrechterhaltung des Verpflichtungsantrags hätte das Verfahren nach Verweisung vor der dann zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts S mit dem Ziel der Verpflichtung der Justizvollzugsanstal X weitergeführt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
| E Richterin am LG | ||||