Themis
Anmelden
Landgericht Aachen·33 Vollz 592/02·22.12.2002

Sicherungsverwahrung: Ablehnung einer Sony-Playstation mangels nachvollziehbarer Sicherheitsgründe

StrafrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Sicherungsverwahrter begehrte die Aushändigung einer Sony-Playstation zur Freizeitgestaltung und wandte sich gegen die Ablehnung durch die JVA. Die Vollzugsbehörde stützte sich pauschal auf Sicherheitsbedenken wegen „nicht kontrollierbarer Textspeicheroptionen“ und ministerielle Erlasse. Das LG Aachen hob die Bescheide auf, weil die behauptete Gefährdung weder konkret dargelegt noch für das Gericht überprüfbar gemacht worden war und zudem im Widerspruch zu veröffentlichten obergerichtlichen Erwägungen stand. Die JVA wurde verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Ausgang: Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid aufgehoben und JVA zur Neubescheidung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Besitz von Gegenständen zur Freizeitgestaltung nach § 70 Abs. 1 StVollzG (i.V.m. §§ 130, 131 StVollzG) darf nur versagt werden, wenn die Vollzugsbehörde eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung nach § 70 Abs. 2 StVollzG nachvollziehbar darlegt.

2

Pauschale Hinweise auf ministerielle Vorgaben und eine nicht näher konkretisierte „Beteiligung besonders geschulter Fachleute“ genügen nicht, wenn weder Inhalt noch Grundlage der behaupteten Sicherheitsgefahren so mitgeteilt werden, dass eine gerichtliche Kontrolle möglich ist.

3

Die Vollzugsbehörde hat die behauptete abstrakte Gefährlichkeit eines technischen Geräts durch eigene, einzelfallbezogene Erwägungen zu untermauern; bloße, nicht belegte Behauptungen reichen nicht aus.

4

Sind die tragenden Gründe einer Versagungsentscheidung gerichtlich nicht überprüfbar, ist die Entscheidung aufzuheben und die Behörde zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Relevante Normen
§ StVollzG § 70§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG§ 70 Abs. 1 StVollzG§ 130 ff. StVollzG§ 131 StVollzG§ Art. 2 Abs. 1 GG

Tenor

Der Bescheid des Antragsgegners vom 18.6.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Rheinland vom 15.7.2002, durch den dem Antragsteller die Beschaffung einer Spielekonsole der Marke Sony-Playstation abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der Antragsteller befindet sich zur Zeit im Vollzug der Restsicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.3.1976 (### StA Aachen). Diese ist bis zum 19.3.2003 notiert. Die Verurteilung und Verhängung der Sicherungsverwahrung erfolgte wegen fortgesetzten Betruges in zwei besonders schweren Fällen. Ihr lag zugrunde, dass der Verurteilte in einer Vielzahl von Einzelfällen Bücher sowie elektrische Rechenmaschinen gegen Rechnung bezog und weiterveräusserte, ohne seine Lieferanten zu bezahlen. Insgesamt entstand ein Schaden von über 500.000,-- DM.

5

Im Anschluß an den Vollzug dieser Sicherungsverwahrung ist erneute Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 4.1.1993 notiert (### StA Aachen. Die Verurteilung erfolgte ebenfalls wegen (fortgesetzten) Betruges sowie wegen falscher Verdächtigung in zwei Fällen. Der Verurteilung wegen Betruges lag erneut eine Vielzahl von Einzelgeschäften, insbesondere mit Briefmarken, Münzen und Telefonkarten zugrunde, bei denen der Verurteilte seine Lieferanten wiederum nicht bezahlte. Der Schaden lag hier etwas über 250.000,-- DM.

6

2.

7

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anschaffung einer Spielekonsole der Marke Sony-Playstation durch den Antragsteller. Unter dem 15.6.2002 (Bl. 9 d.A.) beantragte dieser die Übersendung und Aushändigung einer Playstation durch die Firma C. Dabei führte er aus, für den Maßregelvollzug der Sicherungsverwahrung sei es unerheblich, dass diese Geräte für Strafgefangene nicht mehr genehmigt würden. Mit Bescheid vom 18.6.2002 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, weil die Zulassung dieser Spielekonsole aus Sicherheitsgründen bis auf weiteres nicht gestattet sei. Hiergegen wandte der Antragsteller sich mit Widerspruch vom 19.6.2002 mit dem er darauf verwies, dass für den Vollzug der Sicherungsverwahrung besondere Vorschriften gelten. Nicht nachvollziehbar sei überdies, dass vorher genehmigte Geräte im Besitz der Insassen verblieben und nur neue Geräte nicht zugelassen würden. Der Präsident des Justizvollzugsamtes Rheinland hat den Widerspruch durch Bescheid vom 15.7.2002 zurückgewiesen. Dieser hat folgenden Wortlaut:

8

"Sehr geehrter Herr I,

9

mit Schreiben vom 19.06.2002 haben Sie sich gegen die am 18.06.2002 eröffnete Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Aachen vom selben Tag gewandt, mit der Ihnen ein Antrag auf Beschaffung einer Spielkonsole "Play-Station" abgelehnt worden war. Ihre Eingabe ist als Widerspruch zulässig, aber unbegründet.

10

Die Spielkonsole ist Ihnen von der Justizvollzugsanstalt Aachen rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des § 70 Absatz 2 Nr. 2 Strafvollzugsgesetz abgelehnt worden. Die Aushändigung ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet, weil das Gerät nicht kontrollierbare mehrseitige Textspeicheroptionen enthält. In einer Anstalt der höchsten Sicherheitsstufe wie die Justizvollzugsanstalt Aachen ist eine missbräuchliche Gefährdung zu befürchten. Diese Erwägungen gelten auch für die Inhaftierten, die in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind, zumal eine abschließende Trennung der Strafhaft und der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt nicht möglich ist.

11

Soweit Sie anführen, dass früher für eine kurze Zeit derartige Geräte genehmigt worden sind, darf ich Ihnen mitteilen, dass nach der Zulassung durch einzelne Anstalten die Angelegenheit noch einmal übergeordnet unter Beteiligung von besonders geschulten Fachleuten geprüft worden war. Die Untersuchungen konnten im Ergebnis die zuvor angenommene Unbedenklickeit der Spielgeräte nicht bestätigen. Es ist deshalb für alle Justizvollzugsantalten des geschlossenen Vollzuges entschieden worden, dass eine Genehmigung bis auf weiteres nicht mehr erteilt werden darf. Von einem Widerruf der bereits ausgehändigten Geräte ist unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes Abstand genommen worden."

12

Gegen diesen, ihm nach seinem Vortrag am 24.7.2002 zugestellten Widerspruchsbescheid wendet der Antragsteller sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.7.2002, bei Gericht eingegangen am 26.7.2002. Er macht geltend, die angefochtene Entscheidung stelle sich als offenkundig rechts- und ermessensfehlerhaft dar und verletze durchgreifend seine Rechte aus den §§ 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 131, 130 ff. StVollzG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1, 3, 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung führt er weiter aus, die JVA Aachen verkenne die Grundlagen von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, denn sie könne nicht zum einen die beantragte Spielekonsole aus sogenannten Sicherheitsgründen versagen und zum anderen die bereits genehmigten Geräte belassen. Hierdurch werde der Grundsatz der Gleichbehandlung aus Artikel 3 GG deutlich verletzt. Im übrige werde auch § 131 StVollzG verletzt, weil Sicherungsverwahrte nicht mehr, sondern weniger Einschränkungen unterlägen als Strafgefangene. Nicht ersichtlich sei auch, welche "geschulten Fachleute" zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die Spielekonsole wegen angeblich nicht kontrollierbarer mehrseitiger Textspeicheroptionen missbräuchlich gehandhabt werden könne. Er beantragt daher, insoweit ein Gutachten einzuholen.

13

In der Sache beantragt er,

14

den Bescheid der JVA Aachen sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Rheinland aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die JVA Aachen zurückzuverweisen.

15

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 13.8.2002 beantragt,

16

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

17

Zur Begründung führt er aus, mit Erlass vom 2.4.2002 habe das Justizministerium NRW darum gebeten, bis auf weiteres von der Aushändigung von Sony Playstation 1 und 2 sowie baugleicher Spielkonsolen an Gefangene abzusehen. Dem Erlass lägen Erkenntnisse zugrunde, nach denen die Geräte nicht kontrollierbare mehrseitige Speicheroptionen enthielten. Nach Abschluss einer eingehenden Überprüfung unter Beteiligung von besonders geschulten Fachleuten hätten sich die Erkenntnisse bestätigt, so dass das Justizministerium mit Erlass vom 16.5.2002 abschließend entschieden habe, dass die Spielkonsolen an Gefangene, die in Einrichtungen des geschlossenen Vollzuges untergebracht sind, aus Gründen der Sicherheit nicht auszuhändigen seien. Ausgenommen hiervon seien im Rahmen des Bestandschutzes die Spielkonsolen, die bereits vor den genannten Erlassen zur Aushändigung gekommen waren. Die Benutzung von Geräten mit nicht kontrollierbaren mehrseitigen Textspeicheroptionen seien eine Gefahr für die Sicherheit einer geschlossenen Vollzugsanstalt. Dies gelte insbesondere für eine Vollzugsanstalt mit sehr hoher Sicherheitsstufe wie der JVA Aachen. Hiervon seien auch die Sicherungsverwahrten nicht ausgenommen. Der Hinweis auf § 131 StVollzG greife nicht. Durch die besonderen Regelungen für Sicherungsverwahrte werde das Gebot der Sicherheit und Ordnung nicht aufgehoben. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, da die betroffenen Gefangenen sich auf Bestandsschutz berufen könnten.

18

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 5.9.2002 erneut die Auffassung vertreten, der Besitz der Spielekonsole Playstation gefährde nicht die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Zur Begründung bezieht er sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.9.1999. Bestandsschutz lege der Antragsgegner so aus, wie es ihm gerade passe; in seinem Fall sei er bezüglich zahlreicher Gegenstände nicht anerkannt worden, wie der Kammer bekannt sei.

19

Auf Anforderung der Kammer, den Erlass des Justizministeriums vom 2.4.2002 vorzulegen, hat der Antragsgegner ein Schreiben des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Rheinland vom 23.4.2002 zur Akte gereicht. Auf den Inhalt dieses Schreibens (Bl. 17 d.A.) wird Bezug genommen.

20

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 27.9.2002 hierzu abschließend Stellung genommen. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu weitere Ausführungen zu machen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.

21

II.

22

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und mit dem Ziel, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache "zurückzuverweisen" auch begründet. Letzteres ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner zu verpflichten war, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

23

Gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG darf ein Strafgefangener Gegenstände zur Freizeitgestaltung in angemessenem Umfang besitzen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte, § 130 StVollzG. Nach § 70 Abs. 2 StVollzG gilt dies nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes u.a. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

24

Soweit der Antragsgegner sich hierauf beruft, ist dies jedoch in unzureichender und durch das Gericht nicht überprüfbarer Art und Weise geschehen, was zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muss.

25

Der Antragsteller hat in seinem Schreiben u.a. mehrfach auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.9.1999 (veröffentlicht u.a. in NStZ - RR 2000, 222) verwiesen. Das Oberlandesgericht Dresden hat sich in dieser Entscheidung in mehrfacher Hinsicht mit erhobenen Sicherheitsbedenken gegen die Zulassung von Spielkonsolen der Marke Sony Playstation auseinandergesetzt. Neben Sicherheitserwägungen, die im vorliegenden Fall unerheblich sind, weil sie durch den Antragsgegner nicht erhoben wurden, hat das Oberlandesgericht Dresden auch ausgeführt, weder eine CD, die als Programm- und Datenträger bei der Sony-Playstation verwendet werden, noch andere Bauteile könnten zu unkontrollierter Datenübertragung dienen. Wie allgemein bekannt sei, besitze eine Sony Playstation weder eine Festplatte noch einen frei beschreibbaren Datenträger, so dass es insoweit keine Missbrauchsmöglichkeiten gebe. Mit der Sony Playstation könnten lediglich Spielstände und Ranglisten gespeichert und theoretisch übermittelt werden.

26

Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Beschluss vom 1.12.2000 (veröffentlicht in StV 2002, 270) die Entscheidung einer Strafvollstreckungkammer aufgehoben, durch die die Versagung der Beschaffung eines Zusatzgerätes zu einer Sony Playstation bestätigt worden war. Das Oberlandesgericht Hamm hat in dieser Entscheidung ausgeführt:

27

"Allein die nicht näher belegte Behauptung der Vollzugsbehörde, die "Beteiligung von Fachkundigen" habe ergeben, dass der Benutzer des Moduls gebrannte CD's oder nicht zugelassene internationale Sofware abspielen könne, ist nicht geeignet, eine solche generell abstrakte Gefahr in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise zu begründen. Es ist schon nicht erkennbar, wer, mit welcher Fachkunde, sich dazu geäußert haben soll. Auch das einer Fachzeitschrift entnommene Zitat, das Modul sei "als Hackerzubehör" zu bezeichnen, begründet noch keine abstrakte Gefährlichkeit des Moduls. Abgesehen davon, dass sich der Leiter der JVA bei der von ihm zu treffenden Entscheidung nicht ohne weiteres auf die Behauptung eines ihm unbekannten Autors eines Berichts in einer Zeitschrift verlassen darf, sondern vielmehr eigene Überlegungen zur Gefährlichkeit eines Gegenstandes anzustellen hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses Modul gerade bei dem Betrieb einer Playstation - gegebenenfalls mit weiteren Hilfsmitteln - als Hackermodul eingesetzt werden könnte."

28

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen im vorliegenden Fall. Die auf einem Erlass des Justizministeriums NRW beruhenden, angeblich unter Beteiligung von "besonders geschulten Fachleuten" bestätigten Erkenntnisse, dass Spielekonsolen der Marke Sony Playstation über nicht kontrollierbare mehrseitige Textspeicheroptionen verfügten, sind für das Gericht nicht nachvollziehbar und überprüfbar, und stehen im übrigen im Widerspruch zu den vom Oberlandesgericht Dresden im Beschluss vom 16.9.1999 als allgemein bekannt bezeichneten Funktionsweisen einer solchen Spielekonsole. Nähere Erkenntnisse über die Funktionsweise sind dem Gericht durch den Antragsgegner auch nicht übermittelt worden. Das Gericht hat den Antragsgegner gebeten, den zitierten Erlass des Justizministeriums vom 2.4.2002 mitzuteilen. Vorgelegt worden ist aber nur ein Schreiben des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Rheinland vom 23.4.2002, aus dem sich nicht etwa weitergehende Erkenntnisse ergeben, sondern das im Gegenteil weniger Ausführungen enthält als die Stellungnahmen des Antragsgegners. Auch im vorliegenden Fall bleibt daher nicht erkennbar, wer, mit welcher Fachkunde die behaupteten Feststellungen getroffen haben soll.

29

Hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach alledem Erfolg, so waren die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse aufzuerlegen, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

30

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruhen auf §§ 13, 48 a GKG.

Rechtsmittelbelehrung

32

I.

33

1. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung dieser Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

34

2. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorn nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

35

II.

36

3. Die Rechtsbeschwerde muss bei dem Landgericht Aachen binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

37

4. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Wird die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren gerügt, müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden.

38

5. Die/Der Antragsteller/in als Beschwerdeführer/in kann die Rechtsbeschwerde nur in einer von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts einlegen und begründen.

39

III.

40

6. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 EUR übersteigt, bei dem Landgericht Aachen binnen einer Woche nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle sofortige Beschwerde eingelegt werden.

41

IV.

42

7. Befindet sich die/der Antragstellerin nicht auf freiem Fuß, kann sie/er die Erklärungen, die sich auf die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde beziehen, auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der sie/er auf behördliche Anordnung verwahrt wird. Zur Wahrung der Fristen genügt es, wenn innerhalb der Frist die Niederschrift aufgenommen wird.

43

8. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.

44

9. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.

45

###