StVollzG: Anhalten eines Pressebriefs wegen Beleidigung und Gefährdung der Eingliederung
KI-Zusammenfassung
Ein in Sicherungsverwahrung untergebrachter Antragsteller begehrte die gerichtliche Verpflichtung der JVA, ein Schreiben an eine Zeitung samt Dienstaufsichtsbeschwerde zu versenden. Streitpunkt war, ob das Anhalten delegiert werden durfte und ob die Maßnahme wegen Meinungsfreiheit unzulässig sei. Das LG Aachen hielt die Delegation der Anhaltebefugnis für zulässig und bestätigte die Rechtsgrundlage in § 31 Nr. 4 und Nr. 5 StVollzG. Die Äußerungen seien als grobe Beleidigungen zu werten und zudem gefährde die Preisgabe von Daten eines Mitverwahrten dessen Eingliederung.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Anhalten eines Pressebriefs nach § 31 Nr. 4 und 5 StVollzG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Befugnis zum Anhalten von Gefangenenpost kann nach § 156 Abs. 2 Satz 3 StVollzG auf andere Vollzugsbedienstete übertragen werden; einer Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf es hierfür nicht.
Post darf nach § 31 Nr. 4 StVollzG angehalten werden, wenn ihr Inhalt grobe Beleidigungen gegenüber Dritten enthält und damit den Ehrschutz in einer Abwägung gegenüber der Meinungsfreiheit überwiegt.
Die Meinungsfreiheit des Gefangenen deckt nicht die Weitergabe pauschaler straf- und dienstrechtlicher Anschuldigungen, wenn diese in ihrer Gesamtwürdigung auf eine massive öffentliche Diskreditierung einer namentlich benannten Person zielen.
Post darf nach § 31 Nr. 5 StVollzG angehalten werden, wenn durch die Preisgabe persönlicher Daten und vollzugsbezogener Einzelheiten über einen anderen Gefangenen dessen Eingliederung gefährdet werden kann.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Gegen den Antragsteller wird zur Zeit Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts B vom 04.01.1993 in der Justizvollzugsanstalt B vollstreckt.
Unter dem 04.03.2004 gab der Antragsteller eine Briefsendung an die S.- Zeitung -Lokalredaktion- in B auf. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich noch in der JVA B im Maßregelvollzug der SV wegen Betrug. Herr D berichtete in 1992 über damalige Verurteilung umfangreich in den "S.- Nachrichten".
An dieser Stelle möchte ich Ihnen und der Öffentlichkeit einmal die Umgangsweisen- und Formen des für die Frage der bedingten Entlassung aus der SV und für vollzugliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Richters des LG B –D2- anhand der Durchschrift meiner Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsident des LG B näherbringen, weil wie hier geschildert die diffamierenden und beleidigen und unwahren Äußerungen dieses Richters eine durchgreifende Verletzung der Menschenwürde der hier Betroffenen darlegen, was negativ beachtlich ist und nicht länger hinzunehmen ist, weil die Vorgehensweise dieses Richters systematisch erfolgt.
Diese beiden hier geschilderten Fälle sind die Spitze von einem Eisberg menschenunwürdiger Behandlung im Rahmen von Verfahren des betr. Richters zur Frage der bedingten Entlassung und in vollzuglichen Rechtsstreitigkeiten usw.
Wenn Sie ergänzende Fragen an mich haben, bitte ich um entsprechende Nachricht, da mir Beweise mit dem dazugehörigen jeweiligen Aktenzeichen in zahlreichen Fällen vorliegen. Es wird um Veröffentlichung nachgesucht. Gegen D2 ist bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der falschen Verdächtigung, Verleumdung pp, b. d. StA anh. Mit frdl. Begrüßung 1. Anlage:".
Diesem Schreiben war ein weiteres Schreiben des Verwahrten vom 04.03.2003 an den Präsidenten des Landgerichts B mit folgendem Wortlaut beigefügt:
"Sehr geehrter Herr Präsident,
gegen den VRALG –D2- des LG B wird wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede, Beleidigung sowie Verleumdung zunächst
Dienstaufsichtsbeschwerde (§ 26 Abs. I ff DRiG) erhoben, mit dem Ziel, Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu treffen.
Tatbestand und Gründe:
Ich befinde mich derzeit noch in der JVA B im Maßregelvollzug der SV wegen Betrug. Der in Rede stehende Richter ist u. a. mit der Sachbehandlung von Maßregelvollzugs- und Maßregelvollstreckungssachen befaßt.
Völlig grundlos und wider besseres Wissen unterstellt mir der betr. Richter auf Seite 11 der Entscheidung in einer Maßregelvollstreckungssache zu Aktenzeichen2, "daß ich im Jahre 2000 den Zeugen S, JVA B angestiftet haben soll, sexualisierte Briefkontakte zu Mädchen und jungen Frauen zu unterhalten", obzwar es für diese anrüchige Unterstellung nie und nicht den geringsten Beweis geben könnte, so daß es an und für sich schon eine Unverfrorenheit ist mich überhaupt unter Verletzung datenschutzrechtlicher Belange in einem Beschluß eines Mitverwahrten namentlich zu erwähnen, wenn es um dessen bedingte Entlassung geht, was von diesem Richter systematisch gegen mich betrieben wird und eine Art Mobbing übelster Art darstellt, nur weil es diesem Richter nicht paßt, daß ich mich in gehöriger Form im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gegen seiner überwiegend von Diffamierungen und Ungereimtheiten betr. willkürlichen Beschlüsse getragenen Entscheidung zur Wehr setze. Desweiteren behauptet D2 in einer mich betreffenden Entscheidung im Rahmen des StVollzG zu Aktenzeichen, in der es um einen Antrag im Wege des §§ 109, 130 ff. StVollzG geht, wo eine Mitnahme von Gegenständen in meinen Urlauben aus der Haft heraus geht bzw. Gegenstand des Verfahren ist, völlig abwegig und grundlos auf Seite 6 dieser Entscheidung, daß ich gegen Urlaubsweisungen früher in einem Urlaub "Bestellungen aufgegeben habe" sowie auf Seite 8, "ich habe versucht in 2003 vor einem Urlaubsantritt Briefe aus der JVA heraus zu schmuggeln, obzwar es auch hierfür keine realen Beweise gibt, so daß auch hier die diskriminierenden Äußerungen des D2 einzig und alleine dazu geeignet sind, mich zu kriminalisieren und in Verruf zu bringen, so daß dieser Richter mit diesen völlig neben der Sache liegenden Vermutungen und beleidigenden Hypothesen nicht mehr von Art. 97 GG im Rahmen seiner betr. Entscheidungen gedeckt wird, was negativ beachtlich ist, so daß dieser Richter im Wege der Dienstaufsicht anzuhalten ist, sich im Rahmen der Sachverhalte seiner zu treffenden Entscheidungen zu halten hat, da ich sonst einer breiten Öffentlichkeit einmal die systematischen Umgangsweisen dieses Richters mit der Klientel der Verwahrten aus der JVA B vor Augen führen werde.
D2 überzieht in seinen Entscheidungen zur bedingten Entlassung die Mitverwahrten mit einer Art "Mobbing", indem er die Betreffenden quasi als lebensunwerte Menschen hinstellt, wie beispielsweise seine beleidigenden und zynischen Passagen in der Entscheidung zu Aktenzeichen2 des Zeugen S dahingehend abgefaßt hat, wo es u. a. heißt: "der Verurteilte müsse das Medikament "Androcur" einnehmen, obwohl dieses Medikament für extreme Sexualtäter in Frage kommt, zu denen Herr S nicht gehört.
Auf Seite 11 der in Rede stehenden Entscheidungen äußert sich D2 in herablassender und zynischer Form über den Zeugen, "daß er zu 70 % schwerbehindert sei und deswegen draußen nicht mehr arbeiten könne. Kontakte zu seiner 82-jährigen Mutter und Betreuerin keine Rahmenbedingungen f. eine bedingte Entlassung darstellen würden, obwohl dieser Zeuge aufgrund seines bisher vollzuglich positiven Werdegangs durchaus entlassen werden könnte, so daß Handlungsbedarf geboten ist und Überlegungen darüber anzustellen sein werden, inwieweit dieser Richter eine Tätigkeit, die er viel zu lange bisher ausgeführt hat. Wer als Organ der Rechtspflege derart herablassend, beleidigend und zynisch über Verurteilte in einer JVA urteilt und handelt, der hat das Recht verloren sein Amt in dieser Form noch länger auszuüben."
Mit Verfügung vom 08.03.2004 hat der Antragsgegner dieses Schreiben des Antragstellers angehalten und zur Begründung ausgeführt, die Weitergabe des Schreibens in Kenntnis des Inhaltes würde einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen, darüber hinaus könne sein Inhalt die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden. In dem zur Veröffentlichung bestimmten Schreiben erhebe der Antragsteller gegen die Amtsführung eines namentlich benannten Richters nach dortiger Kenntnis völlig ungerechtfertigte Vorwürfe. Er benenne weiterhin namentlich einen Mitverwahrten.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Antragstellers vom 09.03.2004 ist durch Bescheid des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 30.03.2004 als unbegründet zurückgewiesen worden. Im Einzelnen wird hierin aufgeführt:
"Sehr geehrter Herr I!
Mit Schreiben vom 09.03.2004 haben Sie sich gegen die Entscheidung des zuständigen Bediensteten des Sicherheits- und Ordnungsdienstes der Justizvollzugsanstalt B vom 08.03.2004 gewandt, mit der Ihr Schreiben an die S.- Zeitung vom 04.03.2004 nebst Anlage angehalten wurde. Die Eingabe ist als Widerspruch zulässig, aber wie auch die gleichzeitig eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde unbegründet.
Die Befugnis zum Anhalten von Schreiben ist vom Anstaltsleiter dem zuständigen Beamten des Sicherheits- und Ordnungsdienstes für die Verwahrtenabteilung übertragen worden. Von dieser Möglichkeit hat er bei Ihrem Schreiben an die S.- Zeitung vom 04.03.2004, dem die Durchschrift einer an den Präsidenten des Landgerichts B gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde beigefügt war, gemäß den §§ 130, 31 Strafvollzugsgesetz Gebrauch gemacht. Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dem angehaltenen Schreiben ist zu entnehmen, dass Sie dem Vorsitzenden Richter der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht B, Herrn D2, vorwerfen, er verletze in seinen Entscheidungen mit diffamierenden, beleidigenden und unwahren Äußerungen systematisch die Menschenwürde der in der Justizvollzugsanstalt B inhaftierten Insassen. Er praktiziere eine menschenunwürdige Behandlung. Zur näheren Begründung verweisen Sie unter Hinweis auf ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren auf die beigefügte Ausfertigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde und bitten um Veröffentlichung in der Zeitung.
Die Justizvollzugsanstalt B hat insoweit den Anhaltegrund des § 31 Absatz 1 Nr. 2 Strafvollzugsgesetz angenommen. Zutreffend liegt der Anhaltegrund der Nr. 4 vor, da die Schreiben grobe Beleidigungen gegen Herrn D2 enthalten. In der von Ihnen aus verschiedenen anderen Eingaben bekannten Art vermischen Sie Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Durch diese Verfahrensweise verfolgen Sie das Ziel, in der Öffentlichkeit einen Richter massiv zu diskreditieren, mit dessen Entscheidungen Sie nicht einverstanden sind. Sie führen beispielsweise aus, dass gegen Herrn D2 ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig ist. Nicht mitgeteilt wird, dass das Verfahren wohl allein auf Ihrer Anzeige beruht. Die pauschalierten straf- und dienstrechtlichen Anschuldigungen werden von Ihnen zusammenfassend als Verletzung der Menschenwürde bewertet. In der Dienstaufsichtsbeschwerde wird sogar unterstellt, Herr D2 würde die Verwahrten als "lebensunwerte" Menschen behandeln. Ihre Äußerungen sind nicht mehr als scharfe, aber hinnehmbare Kritik anzusehen. Ihre massiven Behauptungen sind als grobe Beleidigungen zu werten, da Sie ohne Nachweis einen Richter, der zur Beachtung der gesellschaftlichen Rechte und Werte berufen ist, unterstellen, seine Dienstpflichten zu verletzen, in dem er Straftaten begeht und die Menschenwürde missachtet. Die Anstalt kann nicht zur Weiterleitung Ihres Schreibens an die Zeitung verpflichtet werden, weil die Förderung der Bekanntgabe Ihrer vernichtenden und ungerechtfertigten Unmutsäußerung der Vollzugsbehörde nicht zuzumuten ist.
Ferner liegt der auch von der Anstalt angenommener Anhaltegrund des § 31 Absatz 1 Nr. 5 Strafvollzugsgesetz vor. Sie geben einem Mitverwahrten betreffende persönliche Daten der Presse preis. Die Angaben verhalten sich zu Einzelheiten aus dem Vollzug und den bei ihm zugrunde liegenden Straftaten. Die Bekanntgabe in den Medien gefährdet die Eingliederung dieses Inhaftierten. Abschließend darf ich Ihnen mitteilen, dass die Anstalt gebeten worden ist, Ihrem Antrag auf Herausgabe des angehaltenen Schreibens nachzukommen."
Gegen die ihm am 06.04.2004 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 08.04.2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei formell unzulässig, da für das Anhalten von Schreiben nur der Behördenleiter oder ein Abteilungsleiter zuständig gewesen sei. Eine Delegation sei unzulässig. Die Anhalteverfügung sei aber auch unbegründet. Er habe die Originalbeschwerde über den Richter dem Präsidenten des Landgerichts zugeleitet, der darüber befinden würde, ob seine Ausführungen beleidigend seien oder nicht. Das habe dieser jedoch nicht getan. Der Inhalt seines Schreibens sei in sachlicher Form von der in Artikel 5 des Grundgesetzes normierten Meinungsfreiheit gedeckt. Auch die Wiedereingliederung des in dem Schreiben erwähnten Mitverwahrten sei nicht gefährdet, auch der Richter habe seinen, des Antragstellers, Namen in Verbindung mit einem Beschluß betreffend diesen Mitverwahrten benannt, so dass er diesen Sachverhalt selbstverständlich auch im Rahmen seiner Beschwerde habe kund tun dürfen.
Der Antragsgegner hat sich mit Schreiben vom 17.05.2004 hierzu geäußert und dabei im wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Landgerichts des Justizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 30.03.2004 Bezug genommen.
Er beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
Dem Verwahrten ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er hat sich mit Schreiben vom 03.06.2004 abschließend geäußert und beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm zu gestatten, den in Rede stehenden Brief an die S.- Presse mit der Durchschrift seiner Dienstaufsichtsbeschwerde an den LG Präsidenten über den Richter D2 abzusenden.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung der Vollzugsbehörden ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zunächst hat der Anstaltsleiter zulässigerweise gemäß § 156 Absatz 2 Satz 3 die Anhaltebefugnis anderen Vollzugsbediensteten übertragen, wozu es insbesondere keiner Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf (vergleiche insoweit Callis/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Auflage, § 32, Rdnr. 1, mit weiteren Nachweisen).
Im übrigen findet die Entscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 31 Nummer 4 und Nummer 5 Strafvollzugsgesetz.
Insoweit kann auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides in denen der Inhalt des angehaltenen Schreibens eine nachvollziehbare und naheliegende Würdigung und Bewertung erfährt, in vollem Umfang Bezug genommen werden. Zu Recht hat der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Gefangenen/Verwahrten und dem Schutz der Ehre betroffener Dritter ausgeführt, dass die massiven Behauptungen nicht mehr als scharfe, noch hinnehmbare Kritik anzusehen sind. Darüber hinaus würde eine Veröffentlichung in den Medien aufgrund der Preisgabe der persönlichen Daten eines Mitverwahrten die Eingliederung dieses Inhaftierten gefährden, weil der Antragsteller Einzelheiten aus dem Vollzug und dem zugrundeliegenden Straftaten dieses Mitverwahrten geschildert hat.
Hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg, so ist der Antragsteller auch verpflichtet die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 121 Absatz 2 Satz 1 Strafvollzugsgesetz.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 13, 48 a GKG.
Rechtsmittelbelehrung
I.
1. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung dieser Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
2. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
II.
3. Die Rechtsbeschwerde muss bei dem Landgericht B binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
4. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Wird die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren gerügt, müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden.
5. Die/Der Antragsteller/in als Beschwerdeführer/in kann die Rechtsbeschwerde nur in einer von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts einlegen und begründen.
III.
6. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 EUR übersteigt, bei dem Landgericht B binnen einer Woche nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle sofortige Beschwerde eingelegt werden.
IV.
7. Befindet sich die/der Antragstellerin nicht auf freiem Fuß, kann sie/er die Erklärungen, die sich auf die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde beziehen, auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der sie/er auf behördliche Anordnung verwahrt wird. Zur Wahrung der Fristen genügt es, wenn innerhalb der Frist die Niederschrift aufgenommen wird.
8. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.
9. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.
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