Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung bei reinen BtM-Delikten ohne Konkretdelikt
KI-Zusammenfassung
Der Untergebrachte beantragte die vorgezogene Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67e StGB und begehrte deren Erledigterklärung. Die Strafvollstreckungskammer erklärte die Maßregel wegen geänderter rechtlicher Bewertung für erledigt, obwohl die Prognose nicht im Vordergrund stand. Bei Betäubungsmitteldelikten genüge die Gefährdung der Volksgesundheit allein nicht; erforderlich seien besondere Umstände mit konkreter Gefahr für Leib oder Leben. Mit der Entlassung tritt Führungsaufsicht für fünf Jahre mit umfangreichen Weisungen ein.
Ausgang: Die Sicherungsverwahrung wurde (mit Wirkung ab Rechtskraft) für erledigt erklärt; Führungsaufsicht für 5 Jahre angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung kommt in Betracht, wenn aufgrund geänderter rechtlicher Bewertung die materiellen Voraussetzungen der Maßregel entfallen, ohne dass es auf eine neue positive Legalprognose ankommt.
Bei der Fortdauerprüfung einer wegen vor dem 01.06.2013 begangener Taten angeordneten Sicherungsverwahrung sind die Übergangsvorschriften des Art. 316f EGStGB maßgeblich; die Verhältnismäßigkeitsanforderungen sind dabei strikt zu beachten.
Betäubungsmittelstraftaten rechtfertigen Sicherungsverwahrung nur, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Betäubungsmittelhandel im Einzelfall als konkrete Gefahr für Leib oder Leben Dritter erscheinen lassen; die bloße Gefährdung der Volksgesundheit genügt nicht.
Drogenbesitz und Drogenhandel mit eigenverantwortlich handelnden erwachsenen Personen stellen für sich genommen keine „erheblichen Straftaten“ dar, die eine Sicherungsverwahrung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz tragen.
Wird die Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen für erledigt erklärt, tritt Führungsaufsicht ein; Dauer und Weisungen können zur Risikosteuerung insbesondere an Abstinenz- und Arbeitsauflagen ausgerichtet werden.
Tenor
1.
Die Maßregel der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. November 2005 (7 KLs 351 Js 28831/2004) wird
mit sofortiger Wirkung
– nicht aber vor Rechtskraft dieses Beschlusses –
für erledigt erklärt.
2.
Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
3.
Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt 5 Jahre.
4.
Für die Dauer der Führungsaufsicht untersteht der Verurteilte der zuständigen Aufsichtsstelle bei dem Landgericht Aachen.
5.
Für die Dauer der Führungsaufsicht wird der Verurteilte der Leitung und Aufsicht eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt. Der Verurteilte hat nach der Benennung unverzüglich Kontakt mit dem Bewährungshelfer aufzunehmen und dessen Weisungen Folge zu leisten.
6.
Der Untergebrachte wird gemäß § 68 b Abs. 1 StGB angewiesen,
a) zunächst wöchentlich bei dem noch zu bestellenden Bewährungshelfer oder dessen Vertreter im Amt in dessen Dienststelle und zu dessen Sprechstundenzeiten vorzusprechen;
b) seine Wohnanschrift nach der Entlassung sowie jeden Wechsel des Wohnorts und des ständigen Aufenthaltsorts unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden;
c) sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden sowie eine Arbeitsstelle nicht ohne die Zustimmung der Aufsichtsstelle aufzugeben und jeden Wechsel oder Verlust unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen;
d) den Konsum von Alkohol und Drogen sowie ärztlich nicht verordneten Medikamenten zu unterlassen und dies auf Verlangen durch geeignete Kontrollen nachzuweisen.
7.
Der Verurteilte wird gemäß § 68 b Abs. 2 StGB angewiesen,
a) einer geregelten Arbeit nachzugehen, worum er sich zum frühest möglichen Zeitpunkt zu bemühen hat;
b) die von ihm einzuhaltende strikte Drogen- und Alkoholabstinenz sowie das Unterlassen des Konsums ärztlich nicht verordneter Medikamente auf Verlangen auch durch Kontrollen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind, nachzuweisen;
c) der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer während der Zeit der Führungsaufsicht über seine Lebensverhältnisse wahrheitsgemäß zu berichten und
d) jeden Wechsel des ständigen Aufenthalts auch unverzüglich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zu dem o.g. Aktenzeichen mitzuteilen.
8.
Die Erteilung weiterer Auflagen und Weisungen bleibt vorbehalten. Insbesondere soll bezüglich des sozialen Empfangsraums sowie einer etwaigen Therapie zunächst eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Aachen eingeholt werden.
9.
Der Verurteilte ist mündlich zu belehren. Die Belehrung wird der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen übertragen.
Gründe
I.
1.
Durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2005 ist der Verurteilte wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, des versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Zugrunde lagen Taten des Verurteilten im Oktober und November 2004. Damals hatte sich der Verurteilte gegenüber einem polizeilichen Aufkäufer bereit erklärt, 1 kg Amphetamin zu liefern. Er ließ daher Amphetamin aus Belgien nach Deutschland einführen, streckte es mit Mondamin auf 1 kg und reichte es an den polizeilichen Aufkäufer weiter. Hierfür erhielt er 7.000 €, von denen er insgesamt 950 € an einen Mittelsmann beziehungsweise den Lieferanten weiterreichte. Die übergebenen Drogen hatten einen Wirkstoffgehalt von lediglich 0,44 g Amphetaminbase. Weil die Qualität so schlecht war, beschwerte sich der polizeiliche Aufkäufer und veranlasste so den Angeklagten zu einer Ersatzlieferung. Das auf Veranlassung des Angeklagten eingeführte und gestreckte Amphetamin der Ersatzlieferung hatte einen Wirkstoffgehalt von 30 g Amphetaminbase.
Etwa zur gleichen Zeit trat ein - nicht von der Polizei initiierter – weiterer Interessent an den Verurteilten heran und bat diesen, für ihn Ecstasy-Tabletten als Kurier nach Finnland zu bringen. Der Verurteilte wollte dies nicht selbst durchführen, sondern plante, die Tat durch einen ahnungslosen Bekannten begehen zu lassen. Zur Durchführung kam es dann jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Urteils konsumierte der Verurteilte während der Taten intensiv Amphetamin und Ecstasy sowie regelmäßig Heroin, ohne dass seine Schuldfähigkeit indes hiervon beeinträchtigt gewesen wäre.
2.
Die insoweit sachverständig beratene erkennende Strafkammer hat festgestellt, dass der Verurteilte an einer Suchterkrankung litt, eine Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aber verneint.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung bejahte das Gericht vor dem Hintergrund von zwei früheren Verurteilungen des Angeklagten durch das Landgericht Aachen vom 14.05.98 und das Amtsgericht Mönchengladbach vom 14.05.2002. Es stellte fest, dass beim Verurteilten eine fest eingewurzelte Neigung vorliege, Straftaten, insbesondere Betäubungsmittelstraftaten, zu begehen, da ihn in der Vergangenheit weder Verurteilungen noch Untersuchungs- oder Strafhaft beeindruckt hätten.
Im Einzelnen hat die erkennende Strafkammer die Anordnung der Maßregel, die formell auf die vorgenannten Urteile gestützt ist, materiell wie folgt begründet:
„Die Gesamtwürdigung des Angeklagten B und seiner Taten ergibt des Weiteren, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Bei ihm liegt nämlich eine fest eingewurzelte Neigung vor, die ihn immer wieder straffällig werden lässt, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet.
Der Verurteilung durch das Landgericht Aachen zu 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe (Fall 55 des Urteils vom 14.05.1998) lag eine nahezu gleichartige Tat zugrunde, wie sie der Angeklagte auch jetzt – im November und Dezember 2004 – begangen hat, nämlich die Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs im Bundesgebiet; es handelte sich damals um 500 g Amphetamin, die der Angeklagte B durch Zugabe von Edelweißzucker auf 1 kg streckte und dann gewinnbringend verkaufte. Auch im Mai 2000 trieb der Angeklagte wiederum Handel mit Betäubungsmitteln (Verurteilung durch das Amtsgericht Mönchengladbach vom 14.05.2002). Darüber hinaus sind für die Prüfung, ob ein Hang zur Begehung von Straftaten vorliegt, sämtliche Vorverurteilungen des Angeklagten B in die Betrachtung einzubeziehen, auch wenn die Vortaten wegen Eintritts der Rückfallverjährung nicht mehr als Symptomtaten herangezogen werden können oder wenn sie wegen der Höhe der Verurteilung nicht unter § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen. Deshalb ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B bereits am 06.06.1990 vom Landgericht Aachen wegen einer am 26.07.1989 begangenen Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer erheblichen Freiheitsstrafe (3 Jahre) verurteilt worden ist, die er nach Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung schließlich vollständig verbüßen musste, dass er nur etwa 2 ½ Jahre nach der Rechtskraft dieser Verurteilung erneut – wenn auch weniger schwerwiegend – mit einem Betäubungsmitteldelikt straffällig wurde (Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 26.10.1992) und dass der Angeklagte B – neben anderen, zwischenzeitlich verübten Straftaten – bereits ab Februar 1993 wiederum mehrmals Rauschgift – in diesen Fällen Kokain – aus den Niederlanden in das Bundesgebiet einführte und mit einem Teil dieses Rauschgifts auch Handel trieb (Fälle 6 bis 15, 17, 18, 19, 21, 56 bis 111 des Urteils des Landgerichts Aachen vom 14.05.1998). Besonders bezeichnend für den Hang des Angeklagten B, immer wieder bei sich bietender Gelegenheit unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben, ist der Umstand, dass der Angeklagte, wie bereits dargelegt, während der Zurückstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.05.1998, nachdem er die vorgesehene Therapie nicht angetreten hatte, wiederum – im Mai 2000 – mit Betäubungsmitteln Handel trieb.
Die Kammer hat daher an einem Hang des Angeklagten B, immer wieder Straftaten – insbesondere Betäubungsmittelstraftaten – zu begehen, keine Zweifel, wobei es sich bei diesen Taten um im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erhebliche handelt, da Straftaten dieser Art das Leben und die Gesundheit einzelner wie auch die Volksgesundheit beeinträchtigen (BGH R, StGB, § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 4).
Auch zukünftig sind von dem Angeklagten B derartige Taten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Strafgerichtliche Verurteilungen, Untersuchungshaft und Strafvollzug auch von erheblicher Dauer haben den Angeklagten in der Vergangenheit offensichtlich nicht nennenswert beeindrucken können. Auch der nun bevorstehende längere Strafvollzug wird bei dem Angeklagten eine Verhaltensänderung kaum bewirken können. Zur Gefährlichkeitsprognose hat der Sachverständige Dr. X ausgeführt, dass Hinweise auf eine vorübergehende Erkrankung insbesondere psychischer Art bei dem Angeklagten B im Tatzeitraum, die zu den aktuellen Straftaten beigetragen haben könnten, nicht vorgelegen hätten, zumal der Angeklagte seit Jahren an den Suchtmittelkonsum gewöhnt sei, so dass individuelle Besonderheiten nicht zu erkennen seien, die hier der generell hohen Rückfallwahrscheinlichkeit bei Betäubungsmittelstraftaten entgegenstehen könnten. Die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten B weist – so der Sachverständige – eine Vielzahl von ungünstigen Faktoren auf; er hat bereits frühzeitig eine immer wiederkehrende Delinquenz entwickelt, hinzu kommt eine allgemeine Tendenz zu dissozialem Verhalten. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung an. Besonders situative Momente, die zur aktuellen Delinquenz beigetragen hätten, so dass die Kriminalprognose weniger ungünstig zu stellen wäre, sieht die Kammer nicht. Die dem Angeklagten B hier gebotene Gelegenheit zum Drogenhandel durch das Interesse eines verdeckten Ermittlers der Polizei unterschied sich nicht wesentlich von anderen Gelegenheiten zum Rauschgifthandel, die der Angeklagte in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen wahrgenommen hat; im Übrigen hat der Angeklagte im gleichen Zeitraum, in dem er mit dem verdeckten Ermittler „Wolfgang“ über Rauschgiftgeschäfte verhandelte, auch einem von anderer, polizeilich nicht beeinflusster Seite kommendem Angebot zu einem Rauschgiftgeschäft, nämlich des Verbringens einer erheblichen Menge Ecstasy-Tabletten nach Finnland, nicht widerstanden. Die aktuelle Delinquenz des Angeklagten B unterscheidet sich daher nicht nennenswert von der in der Vergangenheit immer wieder eingetretenen Straffälligkeit. Dabei war es dem Angeklagten – wie auch in der Vergangenheit – durchaus gelungen, erneut beruflich Fuß zu fassen, indem er eine Baufirma gegründet hatte, die ihre Geschäftstätigkeit auch aufnahm; auch dies hat ihn nicht gehindert, sich wiederum auf den Handel mit Betäubungsmitteln einzulassen.“
3.
Die erkennende Strafkammer hat im Urteil auch zu den persönlichen Verhältnissen und Vorstrafen sowie zu vorangegangenen Inhaftierungen und Therapien nach § 35 BtMG umfassende Feststellungen getroffen.
Danach arbeitete der Verurteilte nach dem Verlassen der Hauptschule nach der 9. Klasse ohne Abschluss insbesondere als Bauhelfer. 1995 meldete er ein eigenes Gewerbe im Baubereich an. Nach 1996 nahm er wegen zunehmender Drogenprobleme keine Aufträge mehr an. Bereits seit 1985 oder 1986 hatte er Amphetamin genommen, später auch Kokain. Nach der Haftentlassung im Jahr 1992 steigerte sich der Kokainkonsum. Um trotzdem Schlaf zu finden, trank er zeitweise Alkohol.
Vom 22.10.1996 bis zum 08.11.1999 befand der Verurteilte sich ununterbrochen in Haft. Mehrfach wurde die Vollstreckung gem. § 35 BtMG zurückgestellt. Eine Rehabilitationsbehandlung brach er 1999 vorzeitig ab und konnte erst nach einer erneuten Straftat im November 2000 festgenommen werden. Eine weitere Therapie trat er nicht an und wurde wiederum nach einem gewissen Zeitablauf wieder festgenommen. Einen weiterer Versuch 2004 brach er ebenfalls ab und zwar im Juni.
Bereits im Mai 2004 hatte er die spätere Mittäterin der Anlasstat kennengelernt. Mit dieser gründete er eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich mit Hochbau beschäftigte und vom Verurteilten geführt wurde. Der Verurteilte nahm regelmäßig und in beträchtlichem Ausmaß Amphetamin sowie Ecstasy zu sich, außerdem regelmäßig Heroin.
Zur Zeit der Anlassverurteilung war der Verurteilte ausweislich des Bundeszentralregisters bereits wie folgt vorbestraft:
1. 17.08.1982 AG JÜLICH
(R3108) - 3 DS 843/82 JUG.
Tatbezeichnung: Urkundenfälschung
Angewendete Vorschriften: STGB § 267
Ermahnung
Verfahren eingestellt nach § 47 JGG
2. 20.10.1982 AG DÜREN
(R3103) - 14 LS 246/82
Rechtskräftig seit: 20.10.1982
Tatbezeichnung: Räuberische Erpressung in 2 Fällen und Erpressung
in 2 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 00.00.1982
Angewendete Vorschriften: STGB § 253, § 255, § 25 ABS. 2, § 53, JGG § 1, § 3, § 27
Schuldspruch nach § 27 JGG
Bewährungszeit 1 Jahr(e)
Anmerkung: ENTSCHEIDUNG GING HIER EIN UNTER DEM FALSCHEN
VORNAMEN:GEORG.
3. 22.02.1984 AG DÜREN
(R3103) - 14 LS 451/83
Rechtskräftig seit: 22.02.1984
Tatbezeichnung: Gemeinschaftliche Freiheitsberaubung in
Tateinheit mit Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 29.09.1983
Angewendete Vorschriften: STGB § 239, § 242, § 25 ABS. 2, § 52, JGG § 1, § 3, § 21
9 Monat(e) Jugendstrafe
Bewährungszeit 2 Jahr(e)
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.10.1982+14 LS
246/82+R3103+AG DÜREN
4. 12.11.1984 AG DÜREN
(R3103) - 14 LS 208/84
Rechtskräftig seit: 12.11.1984
Tatbezeichnung: Diebstahl in 17 Fällen, davon in 1 fortgesetzten
Fall und in 3 versuchten Fällen, weiter Hehlerei in 2 Fällen und
Vortäuschen einer Straftat in 1 Fall
Datum der (letzten) Tat: 17.01.1984
Angewendete Vorschriften: STGB § 145 D, § 242, § 259, § 22, § 23, § 25 ABS. 2, § 53, JGG § 1, § 3
1 Jahr(e) 10 Monat(e) Jugendstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 22.02.1984+14 LS
451/83+R3103+AG DÜREN
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.10.1982+14 LS
246/82+R3103+AG DÜREN
Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 29.05.1987
5. 20.08.1986 AG JÜLICH
(R3108) - 14 LS 159/86
Rechtskräftig seit: 26.03.1987
Tatbezeichnung: Versuchter gemeinschaftlicher schwerer Raub in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie Diebstahl
und gefährliche Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 28.07.1985
Angewendete Vorschriften: STGB § 223, § 223 A, § 242, § 249, § 250
ABS. 1, ZIFFER 2, § 22, § 23, § 25 ABS. 2, § 52, § 53, JGG § 1, § 27, § 105
2 Jahr(e) 10 Monat(e) Jugendstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 12.11.1984+14 LS
208/84+R3103+AG DÜREN
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 22.02.1984+14 LS
451/83+R3103+AG DÜREN
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.10.1982+14 LS
246/82+R3103+AG DÜREN
Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 23.05.1991
Strafaussetzung widerrufen
Strafvollstreckung erledigt am 11.08.1991
Führungsaufsicht bis 21.07.1996
Dauer der Führungsaufsicht geändert; Fristende 09.06.2001
Dauer der Führungsaufsicht geändert; Fristende 10.07.2004
Führungsaufsicht erledigt am 10.07.2004
6. 17.03.1989 AG DÜREN
(R3103) - 14 LS 20 JS 1355/88-90 VRS 661/90
Rechtskräftig seit: 20.11.1989
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 15.07.1988
Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 25, § 51
1 Jahr(e) 2 Monat(e) Freiheitsstrafe
Strafvollstreckung erledigt am 19.07.1992
7. 06.06.1990 LG AACHEN
(R3100) - 67KLS 11 JS 641/89-87 VRS 6895/90
Rechtskräftig seit: 19.06.1990
Tatbezeichnung: Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 26.07.1989
Angewendete Vorschriften: STGB § 25, § 52, § 45, BTMG § 1, § 3 § 29, § 30, JARBSCHG § 25
3 Jahr(e) Freiheitsstrafe
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich
eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB)
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und
Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge
nach § 25 JArbSchG)
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 28.07.1996
Ausgesetzt durch: 13.07.1992+11 STVK 18/92+R2800+LG PADERBORN
Bewährungshelfer bestellt
Bewährungszeit verlängert bis 27.07.1998
Strafaussetzung widerrufen
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bis 17.01.2003
Strafvollstreckung erledigt am 17.01.1998
Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis
08.11.2002
Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert;
Fristende 05.12.2003
Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert;
Fristende 10.12.2005
Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert;
Fristende 10.12.2010
Nach § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am
31.07.2010
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Verurteilte gemeinsam mit einer weiteren Person im Juli 1987 256 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 85% Kokain-Hydrochlorid aus den Niederlanden zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs in das Bundesgebiet eingeführt hatte, wobei der Verurteilte zwei geladene Schusswaffen mit sich führte. Da es sich bei dem Abnehmer des Rauschgifts um einen verdeckten Ermittler der Polizei gehandelt hatte, wurde der Verurteilte zusammen mit seinem Mittäter bei der Übergabe des Rauschgifts festgenommen.
8. 26.10.1992 AG JÜLICH
(R3108) - 3 CS 10 JS 1177/92-80 VRS 12151/92
Rechtskräftig seit: 01.12.1992
Tatbezeichnung: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 24.08.1992
Angewendete Vorschriften: STGB § 74, BTMG § 1, § 3, § 29, JARBSCHG
§ 25
30 Tagessätze zu je 50,00 DM Geldstrafe
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und
Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge
nach § 25 JArbSchG)
Maßnahme nach: § 33 BTMG
9. 28.09.1994 LG AACHEN
(R3100) - 65 KLS 99 JS 229/94-90 VRS 9628/95
Rechtskräftig seit: 18.08.1995
Tatbezeichnung: Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe
ohne die erforderliche Genehmigung in Tateinheit mit dem Erwerb
einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht
mehr als 60 cm ohne die erforderliche Erlaubnis sowie versuchte
gemeinschaftliche Nötigung in Tateinheit mit versuchter gef
gefährlicher Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 06.04.1994
Angewendete Vorschriften: STGB § 223, § 223A, § 240, § 23, § 25, § 51, § 52, § 53, § 56, WAFFG § 53 ABS. 1 NR. 3A. A I.V.M. § 28 ABS. 1 SATZ
1, § 52A ABS. 1 NR. 1 I.V.M. § 37 ABS. 1 SATZ NR. 1D
1 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 4 Jahr(e)
Bewährungshelfer bestellt
Bewährungszeit verlängert bis 17.08.2000
10. 25.09.1996 AG JÜLICH
(R3108) - 3DS 76 JS 532/96-80 VRS 16416/96
Rechtskräftig seit: 12.10.1996
Tatbezeichnung: Tateinheitliches vorsätzliches Vergehen des an
Anordnens oder des Duldens des Fahrens eines nicht versicherten
Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 17.04.1996
Angewendete Vorschriften: STGB § 52, STVG § 21, PFLVG § 6
50 Tagessätze zu je 50,00 DM Geldstrafe
11. 27.01.1997 AG DORTMUND
(R2402) - 88 CS 4 JS 963/96
Rechtskräftig seit: 29.04.1997
Tatbezeichnung: Fahren eines nicht versicherten Kraftfahrzeuges
in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch
Datum der (letzten) Tat: 13.09.1996
Angewendete Vorschriften: STGB § 52, STVG § 22 ABS. 1 NR. 1, PFLVG
§ 1, § 6
50 Tagessätze zu je 20,00 DM Geldstrafe
12. 23.09.1997 AG DORTMUND
(R2402) - 88 CS 4 JS 963/96-2/97
Rechtskräftig seit: 16.10.1997
80 Tagessätze zu je 35,00 DM Geldstrafe
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 27.01.1997+88 CS 4 JS
963/96+R2402+AG DORTMUND
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 25.09.1996+3 DS 76 JS
532/96+R3108+AG JÜLICH
13. 14.05.1998 LG AACHEN
(R3100) - 61 H KLS 10 JS 1047/96
Rechtskräftig seit: 23.05.1998
Tatbezeichnung: Unerlaubtes Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubtes
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit
unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in 15 Fällen, unerlaubter Erwerb in Tateinheit mit unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in 55 Fällen, Diebstahl in 4 Fällen,
wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, Betrug in Tateinheit mit
Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat, unerlaubter Erwerb,
unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Überlassung
einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten
Datum der (letzten) Tat: 31.08.1996
Angewendete Vorschriften: STGB § 145D, § 242 ABS.1 UND 2, § 243
ABS.1 NR.1, § 259, § 263, § 303, § 22, § 23, § 25 ABS.2, § 27, § 52, § 53,§ 55, § 69, § 69A, WAFFG § 53 ABS.3 NR.1A, NR.2, § 56, BTMG § 29 ABS.1
NR.1, ABS.3 NR.1, NR.2, § 56
2 Jahr(e) 9 Monat(e) Freiheitsstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 22.05.2000
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und
Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge
nach § 25 JArbSchG)
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 28.09.1994+99 JS
229/94+R3100+LG AACHEN
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 25.09.1996+76 JS
532/96+R3108+AG JÜLICH
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 27.01.1997+4 JS
963/96+R2402+AG DORTMUND
Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen
Anmerkung zur Gesamtstrafenbildung: AUF DIE
GESAMTFREIHEITSSTRAFE VON 2 JAHREN 9 MONATEN WURDE UNTER
EINBEZIEHUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 28.9.94 WEGEN UNERLAUBTEN
HANDELTREIBENS MIT BETÄUBUNGSMITTELN IN NICHT GERINGER MENGE,
UNERLAUBTEN HANDELTREIBENS MIT BETÄUBUNGSMITTELN IN TATEINHEIT
MIT UNERLAUBTEN ERWERB UND UNERLAUBTER EINFUHR VON
BETÄUBUNGSMITTELN IN 14 FÄLLEN, UNERLAUBTEN ERWERBS IN TATEINHEIT
MIT UNERLAUBTER EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IN 6 FÄLLEN ERKANNT.
WEGEN DER ÜBRIGEN STRAFTATEN WURDE UNTER EINBEZIEHUNG DER
ENTSCHEIDUNGEN VOM 25.9.96 UND 27.1.97 EINE WEITERE
GESAMTFREIHEITSSTRAFE VON 2 JAHREN 3 MONATEN VERHÄNGT.
Strafvollstreckung erledigt am: 03.02.2009.
Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis
07.11.2000
Zurückgestellt durch Entscheidung vom 05.10.1999+85 VRS
11651/98+R3100S+STAATSANWALTSCHAFT AACHEN
Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen
Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis
05.12.2002
Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen
Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis
23.02.2005
Zurückgestellt durch Entscheidung vom 20.01.2004+85 VRS
11651/98+R3100S+STAATSANWALTSCHAFT AACHEN
Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen
Strafvollstreckung erledigt am 04.05.2008
Gegenstand der Verurteilung waren diverse Taten von u.a. Drogeneinfuhr. Das Kokain wurde zunächst vorwiegend zum Eigenkonsum eingeführt, aber teilweise auch schon weiterveräußert, um aus dem eingenommenen Geld wieder den weiteren Drogenkonsum zu finanzieren. Im weiteren Verlauf wurden die Mengen gesteigert, wobei teilweise die Übergabe schon in den Niederlanden erfolgte. Zu einer geplanten Tätigkeit als Kurier für die Mittäter einer Tat (100 g Kokain zum Preis von 7.000,00 DM) kam es in der Folgezeit nicht – aber zu weiterem Drogehandel, einschließlich Einfuhr. Für die Weiterveräußerung streckte der Verurteilte das Amphetamin bzw. Kokain mit Edelweißzucker. Außerdem war der Verurteilte an (versuchten) Fahrzeugdiebstählen und einem Versicherungsbetrug (unter Vortäuschen eines Kfz-Diebstahls) beteiligt. Ferner ließ er sich eine Pistole überlassen, die er zwischenzeitlich an einen Dritten weitergab.
14. 15.11.2000 AMTSGERICHT AACHEN
(R3101) - 42 DS 63 JS 2025/00-85 VRS 1537/00
Rechtskräftig seit: 23.11.2000
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 10.11.2000
Angewendete Vorschriften: STGB § 242
2 Monat(e) Freiheitsstrafe
Strafvollstreckung erledigt am 25.05.2001
15. 14.05.2002 AMTSGERICHT MÖNCHENGLADBACH
(R1504) - 13 LS 701 JS 131/01-701 VRS 125/02
Rechtskräftig seit: 22.05.2002
Tatbezeichnung: Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 00.05.2000
Angewendete Vorschriften: BTMG § 1, § 3, § 29 ABS.1 NR.1, ABS. 6
1 Jahr(e) Freiheitsstrafe
Strafvollstreckung erledigt am 22.05.2003
16. 03.12.2002 AMTSGERICHT KREFELD
(R1402) - 32 JS 672/02 V 19 CS 984/02
Rechtskräftig seit: 31.12.2002
Tatbezeichnung: Beschaffung von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 14.11.2002
Angewendete Vorschriften: BTMG § 1 ABS.1, § 3 ABS.1 NR.1, § 29
ABS.1 NR.1, § 33
60 Tagessätze zu je 2,00 EUR Geldstrafe
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und
Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge
nach § 25 JArbSchG)
Maßnahme nach: BTMG § 33
4.Der Verurteilte befand sich seit dem 09.12.2004 in Haft, wobei er neben der Strafe aus vorstehender Verurteilung auch noch Reststrafen aus früheren Erkenntnissen verbüßte. Dabei war er in den Vollzugsanstalten Nürnberg, Hagen, Aachen und Rheinbach untergebracht.
Mit Beschluss vom 19.07.2010 (54 StVK 77/10) setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem im Tenor zitierten Urteil zur Bewährung aus, weil sie dem Verurteilten u.a. auf Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. T eine hinreichend günstige Prognose i.S.d. § 67d Abs. 2 S. 1 StGB stellte.
Der Verurteilte wurde daraufhin am 30.09.2010 nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen.
Am 14.09.2012 verurteilte das Amtsgericht Aachen (104 Js 176/12 334 Ls 84/12) den Verurteilten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und versuchtem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig und rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten.
Ausweislich der dortigen Feststellung hatte der Verurteilte am 26.01.2012 3,9 Gramm Kokain und 6,9 Gramm Amphetamin zum Eigenkonsum in den Niederlanden erworben und in die Bundesrepublik eingeführt. Am 11.03.2012 hatte der Angeklagte 433,2 Gramm Amphetamin, 94,4 Gramm Haschisch und 0,43 Gramm Kokain in den Niederlanden erworben und in die Bundesrepublik eingeführt. Der Verurteilte hatte hierbei billigend in Kauf genommen, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge überschritten war, was aufgrund der schlechten Qualität der Drogen jedoch nicht zutraf. Die Drogen waren zum Eigenkonsum, überwiegend aber zur gewinnbringenden Weiterveräußerung gedacht, welche Ihrerseits zur Finanzierung weiteren Drogenkonsums dienen sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Wiedergabe im Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.01.2014 (104 Js 429/13) verwiesen.
Die Tat im März 2012, keine 1½ Jahre nach Haftentlassung, entspricht – wie die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn in ihrem Widerrufsbeschluss zutreffend festgestellt hat – in ihrem Umfang und Erscheinungsbild nahezu vollständig den früheren Taten des Verurteilten, die zu den Verurteilungen durch das Landgericht Aachen vom 14.05.1998 und das Landgericht Nürnberg-Fürth vom 30.11.2005 geführt und Letzteres zur Anordnung der Maßregel veranlasst haben.
Mit Beschluss vom 19.07.2010 (54 StVK 77/10 BEW) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem im Tenor genannten Urteil mit o.g. Beschluss widerrufen. Die mit o.g. Urteil des Amtsgerichts Aachen abgeurteilten Taten, insbesondere diejenige aus März 2012 ergebe, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordere, denn die erneut begangene rechtswidrige Tat begründe die für die Unterbringung vorausgesetzte Gefährlichkeit des Verurteilten.
Mit Urteil vom 16.01.2014 (451 Ds-104 Js 429/13-584/13), rechtskräftig nach Rücknahme der von ihm eingelegten Berufung durch den Verurteilten, wurde der Verurteilte vom Amtsgericht Aachen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Der Verurteilte hatte am 16.05.2013 mit dem Bus aus den Niederlanden kommend 2,83 Gramm Kokain zum Eigenkonsum in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Das Gericht konnte aufgrund der bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Verurteilten zum Tatzeitpunkt vermindert war.
Ab dem 27.06.2013 befand der Verurteilte sich wieder in Haft. Nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 14.09.2012 (104 Js 176/12 334 Ls 84/12) wurde seit dem 15.07.2014 die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt. Diese wurde ab dem 02.08.2014 unterbrochen, um zunächst 2/3 der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.01.2014 (451 Ds-104 Js 429/13-584/13) zu vollstrecken. Seit dem 22.10.2014 wird wieder die Maßregel vollstreckt.
1/3 der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.01.2014 (451 Ds-104 Js 429/13-584/13), mithin 41 Tage, sind noch nicht erledigt.
5.
Im Januar 2015 hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz eine vorgezogene Überprüfung nach § 67e StGB beantragt. Die Sicherungsverwahrung sei sogar für erledigt zu erklären, wozu auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.09.2014 (1 Ws 318/14) hingewiesen wurde.
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen hat in einer schriftlichen Stellungnahme vom 24.06.2015 eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet.
Mit Vorlageverfügung vom 08.07.2015 hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt beantragt, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen.
Der Untergebrachte ist am heutigen Tag im Beisein seiner Verteidigerin und einer Vertreterin der Justizvollzugsanstalt Aachen angehört worden.
II.
1.
Die gemäß § 67e StGB gebotene Überprüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Maßregel für erledigt zu erklären ist.
Dabei sind gemäß Art. 316f Abs. 1, Abs. 2 EGStGB bei der Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung, die gegen den Untergebrachten wegen vor dem 01.06.2013 begangener Taten angeordnet wurde, die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der bis zum 31.05.2013 geltenden Fassung nach Maßgabe von Art. 316f Abs. 2 S. 2-4 EGStGB anzuwenden.
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist für erledigt zu erklären, weil eine geänderte rechtliche Bewertung vorliegt, die einer weiteren Vollstreckung entgegensteht.
a)
Dass § 67d Abs. 2 StGB keine Erledigterklärung, sondern nur eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung vorsieht, und die Vorschriften, die eine Erledigterklärung vorsehen, vorliegend nicht einschlägig sind, steht einer solchen nicht entgegen. Denn vorliegend steht nicht die Frage einer positiven Legalprognose im Vordergrund, die nach § 67d Abs. 2 StGB (nur) eine Bewährungsentscheidung nach sich ziehen kann. Sondern es liegt eine geänderte rechtliche Bewertung – bei unveränderter Prognose – vor. Allein diese geänderte rechtliche Bewertung führt vorliegend zum Wegfall der Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, so dass für eine Bewährungsentscheidung und ein Zuwarten hinsichtlich der weiteren Entwicklung kein Raum besteht (vgl. im Rahmen einer Entscheidung nach § 67c StGB Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2014 – 1 Ws 318/14).). Diese Wertung ergibt sich schließlich auch aus den Regelungen zur Erledigterklärung in § 67d Abs. 3 – 6 StGB sowie § 316e Abs. 3 EGStGB.
b)
Betäubungsmittelstraftaten rechtfertigen die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach §§ 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB nach dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn der Verurteilte bei einer Gesamtwürdigung von Täter und Tat infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Ziffer 4. StGB; zum Ganzen OLG Nürnberg, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.07.2011 – 2 StR 184/11).
Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt.
Von dem Verurteilten sind vor dem Hintergrund der Anlasstaten sowie seiner Vor- und Nachverurteilungen als zukünftige, relevante Delikte „nur“ Drogenhandel, einschließlich Einfuhr, und Drogenbesitz zu erwarten. Zwar war der Verurteilte vor der Anlassverurteilung auch wegen Gewaltdelikten, einschließlich Erwerbs einer Waffe, verurteilt worden (räuberische Erpressung, Erpressung, gemeinschaftliche Freiheitsberaubung, versuchter gemeinschaftlicher Raub, gefährliche Körperverletzung). Schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die erkennende Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth indes für die Begründung konkret keine solchen Gewaltdelikte angeführt. Vielmehr hat sie einen Hang, immer wieder (insbesondere (wobei konkret ausschließlich solche angeführt sind)) Betäubungsmittelstraftaten zu begehen angeführt und diese Taten als erhebliche im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. eingestuft, da Straftaten dieser Art das Leben und die Gesundheit einzelner wie auch die Volksgesundheit beeinträchtigen. Gleiches gilt für den Beschluss des Landgerichts Bonn mit dem die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung widerrufen worden ist. Die weiteren Vorstrafen wegen u.a. Verkehrsdelikten und Diebstahl können eine Sicherungsverwahrung ohnehin nicht rechtfertigen.
„Nach der neueren, den Vorgaben der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.07.2011, Az. 2 StR 184/11, NStZ 2012, 32 f.; Rn. 14 nach juris) reicht [aber] bei Betäubungsmittelstraftaten allein die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts der Volksgesundheit nicht zur Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die den Betäubungsmittelhandel für Leib oder Leben Anderer im Einzelfall konkret gefährlich erscheinen lassen. […] Dabei spielt es keine Rolle, dass die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch zum Übergangsrecht ergangen ist, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Recht der Sicherungsverwahrung in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt hatte. Denn auch nach der jetzt geltenden Rechtslage ist bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Die Neufassung der Vorschriften betreffend die Sicherungsverwahrung setzt inhaltsgleich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, so dass aufgrund der neuen gesetzlichen Vorschriften keine geringeren Anforderungen an die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gestellt werden dürfen als unter der unmittelbaren Geltung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze. Unter einer „erheblichen“ Straftat im Sinne von § 66 Abs. 1 Ziffer 4. StGB sind deshalb nur solche Delikte zu verstehen, die eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben Anderer darstellen. Der Drogenbesitz mit Eigengefährdung oder der Drogenhandel mit eigenverantwortlich handelnden erwachsenen Personen fallen jedenfalls nicht darunter (zutreffend Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in: Münchener Kommentar, 2. Aufl. § 66 Rn. 64: Der Wille des Konsumenten, der mit der Überlassung und dem Gebrauch der Betäubungsmittel einverstanden ist, wird nicht gebeugt; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 66 Rn. 61, schließt pauschal jegliche Straftat nach dem BtMG aus). Die bloße, nicht durch ausreichend konkrete Umstände belegte Möglichkeit die Drogendelikte begleitender Beschaffungskriminalität genügt ebenfalls nicht“ (OLG Nürnberg, a.a.O., Tz. 11 f.). Dem schließt die Kammer sich an.
Solche besonderen Umstände, wie etwa Verleitung von Jugendlichen zum Rauschgiftkonsum (OLG Nürnberg, a.a.O.), sind vorliegend nach den oben getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Ferner ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf den Handel mit Amphetaminen und Kokain gestützt. Für die Möglichkeit eines Handels mit Heroin als besonders gefährlichem Rauschgift, gerade auch im Hinblick auf das Überdosierungspotential bei Streckung (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschl. v. 07.03.2012 – 1 Ws 115/12) liegen – trotz des Eigenkonsums in der Vergangenheit – keine hinreichend konkreten Umstände vor. Schließlich bestehen für darüber hinausgehende, etwa mit Waffeneinsatz begangene Gewaltdelikte, die die Anordnung nach § 66 Abs. 1 Ziff. 4 StGB rechtfertigen können (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.), insbesondere bei Zugrundelegung der Begründung der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Entscheidung über den Widerruf sowie trotz umfassender Berücksichtigung der Vor-, Nach- und Anlasstaten nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte (siehe bereits oben).
2.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere wegen der ausschließlich geprüften und getroffenen Erledigungserklärung aus Rechtsgründen, und nicht einer Bewährungsentscheidung auf Grundlage einer Prognose, war über die Vollstreckung der restliche Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.01.2014 (451 Ds-104 Js 429/13-584/13) nicht zu entscheiden.
3.
Als Dauer der Führungsaufsicht erschien der Kammer der Zeitraum von 5 Jahren erforderlich und angemessen. Die Führungsaufsicht beginnt mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung, § 67d StGB. Sie ruht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, § 68e StGB. Die Unterstellung des Untergebrachten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers folgt aus § 68a Abs. 1 2. HS StGB. Die Weisungen bezüglich Drogen und Alkohol sowie einer geregelten Arbeit sind vor dem Hintergrund der Anlasstat sowie der Vor- und Nachdelinquenz erforderlich. Die angeordneten Weisungen sind voraussichtlich noch zu ergänzen. Hierfür soll insbesondere bezüglich des sozialen Empfangsraums sowie einer etwaigen Therapie zunächst eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Aachen eingeholt werden. Die Übertragung der Belehrung auf die Leiterin der Justizvollzugsanstalt hat ihre Grundlage in § 454 Abs. 4 Satz 2 2 Hs. StPO i.V.m. § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO.
Dr. S. I S