Beschluss zu Erstattung von Umsatzsteuer auf Betreuervergütung (191,62 EUR)
KI-Zusammenfassung
Der Betreuer begehrt rückwirkend Erstattung von Umsatzsteuer auf zuvor festgesetzte Vergütungsansprüche. Das Landgericht gibt der sofortigen Beschwerde statt und setzt einen Mehrwertsteuererstattungsanspruch in Höhe von 191,62 EUR gegen die Staatskasse fest. Das Gericht prüft Verwirkung und Verjährung und verneint beides unter den gegebenen Umständen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Betreuers teilweise stattgegeben; Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer in Höhe von 191,62 EUR festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Vergütung nach §§ 1908e Abs. 1, 1836 Abs. 2 BGB schließt die Erstattung der darauf entfallenden Umsatzsteuer ein, sofern eine Umsatzsteuerpflicht besteht und die den Vergütungsfestsetzungen zugrundeliegenden Beschlüsse nicht rechtskräftig sind.
Bei unstreitiger Mittellosigkeit des Betreuten richtet sich der Vergütungs- und Umsatzsteuererstattungsanspruch des Betreuers gegen die Staatskasse (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 2 S. 4 BGB).
Eine Verwirkung nach § 242 BGB setzt sowohl ein Zeitmoment als auch ein Umstandsmoment (Vertrauensstatbestand) voraus; die bloße Nichterhebung von Umsatzsteuer bei ursprünglicher Antragstellung begründet dieses Umstandsmoment nicht, wenn beide Parteien von Steuerfreiheit ausgingen.
Bei der Bemessung der Vergütung ist eine etwaige Umsatzsteuerpflicht nur dann als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Antragstellung geltend gemacht wurde.
Für die Verjährung von Vergütungs- und Erstattungsansprüchen des Betreuers findet regelmäßig die allgemeine Verjährungsfrist (§ 195 BGB) Anwendung; kürzere, in § 196 BGB genannte Fristen treten nur bei den dort bezeichneten Tatbeständen ein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, K XVII 262
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 21. Februar 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 03. Februar 2003 - K XVII 262 - abgeändert und wie folgt neugefasst:
Dem Beteiligten zu 1. wird - ergänzend zu den bereits festgesetzten Ver-gütungs- und Auslagenerstattungsansprüchen mit Beschlüssen des Amtsgerichts Aachen vom 15. Juli 1996 und vom 20. Mai 1997 - für den Zeitraum seiner Betreuungsleistungen vom 06. Dezember 1994 bis zum 05. Februar 1997 ein Betrag in Höhe von insgesamt 191,62 EUR als Mehr-wertsteuererstattungsanspruch auf die bereits festgesetzten Vergütungs-ansprüche festgesetzt. Der Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 01. Dezember 1994 wurde zunächst Frau ....... als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1. zur Betreuerin des Betroffenen bestellt (Bl. 81 a d. A.).
Mit Schreiben vom 09. Juli 1996 (Bl. 108 d. A.) hat der Beteiligte zu 1. bei dem Amtsgericht die Festsetzung seiner Aufwendungen und Vergütung gemäß §§ 1835, 1836 BGB beantragt. Eine gesonderte Mehrwertsteuer auf die beantragte Vergütung wurde dabei nicht geltend gemacht. Insoweit ging der Beteiligte zu 1. - unstreitig - zum damaligen Zeitpunkt davon aus, nicht der Umsatzsteuerpflicht zu unterliegen.
Mit Beschluss vom 15. Juli 1996 hat das Amtsgericht sodann dem Beteiligten zu 1. auf den vorgenannten Antrag hin eine Vergütung in Höhe von 2.691,50 DM nebst Auslagenerstattung für den Zeitraum der Tätigkeit der Vereinsbetreuung vom 06. Dezember 1994 bis zum 04. Juli 1996 festgesetzt (Bl. 112 d. A.). Mit Beschluss vom 05. Februar 1997 wurde Frau ...... sodann aus dem Betreueramt entlassen und stattdessen Frau ...... als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1. zur neuen Betreuerin des Betroffenen bestellt (Bl. 135 d. A.).
Mit Schreiben vom 24. Februar 1997 (Bl. 138 d. A.) hat dann der Beteiligte zu 1. für die Leistungen seiner Vereinsbetreuerin vom 06. Juli 1996 bis zum 05. Februar 1997 bei dem Amtsgericht die Festsetzung einer Vergütung und Aufwendungsersatz beantragt (Bl. 138 d. A.). Auch bei diesem Antrag hat der Beteiligte zu 1. keine gesonderte Umsatzsteuer für den Vergütungsanspruch geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 hat der Beteiligte zu 1. bei dem Amtsgericht rückwirkend die Erstattung von Umsatzsteuer für die Vergütungen in Betreuungsleistungen in den Jahren 1994 bis 1998 beantragt (Bl. 94 d. Vergütungsheftes.). Der Beteiligte zu 1. nahm dabei Bezug auf einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. September 2000, wonach Betreuungsleistungen von gemeinnützigen Betreuungsvereinen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig seien und das Finanzamt .......... insoweit Umsatzsteuererklärungen und - zahlungen rückwirkend ab 1994 verlangt habe. Zudem wurde eine Nachberechnung für den vorliegenden Fall zur Akte gereicht (Bl. 92 d. Vergütungsheftes.). Danach errechnete sich ein zusätzlicher Umsatzsteuererstattungsanspruch des Beteiligten zu 1. in Höhe von 191,62 EUR unter Zugrundelegung einer 7%igen Umsatzsteuerpflicht.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 hat der Beteiligte zu 2. dem Antrag des Beteiligten zu 1. widersprochen (Bl. 95 d. Vergütungsheftes).
Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 03. Februar 2003 (Bl. 98 d. Vergütungsheftes) den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 23. Dezember 2002 auf rückwirkende Erstattung der Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 09. Dezember 1994 bis zum 05. Februar 1997 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2003 hat der Beteiligte zu 1. gegen den vorgenannten Beschluss, der ihm am 17. Februar 2003 zugestellt wurde, sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 20. März 2003 ist der Beteiligte zu 2. dem Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. entgegengetreten (Bl. 329 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 08. April 2003 hat der Beteiligte zu 1. ergänzend Stellung genommen (Bl. 333 d. A.). In diesem Schriftsatz hat der Beteiligte zu 1. insbesondere zur Frage seiner Umsatzsteuerverpflichtung gegenüber den Finanzbehörden Stellung bezogen.
Am 16. April 2003 hat vor dem Berichterstatter der Kammer ein Erörterungstermin mit den Beteiligten stattgefunden.
Die Beteiligten haben sich im Folgenden darauf geeinigt, dass dieses Verfahren als Musterverfahren durch das Landgericht behandelt werden soll.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gemäß §§ 69 e, 56 g Abs. 5 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel ebenfalls begründet.
Dem Beteiligten zu 1. steht hier ein zusätzlicher Anspruch auf Erstattung der auf die bereits mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 15. Juli 1996 und vom 20. Mai 1997 festgesetzten Vergütungsansprüche entfallenden Umsatzsteuer zu.
Der Vergütungsanspruch ergibt sich hier aus §§ 1908 e Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 2 BGB a. F. Er richtet sich wegen der unstreitigen Mittellosigkeit des Betroffenen gegen die Staatskasse (§§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB a. F.). Der Beteiligte zu 1. kann soweit auch rückwirkend für die geltend gemachten Zeiträume die Umsatzsteuer auf die bereits festgesetzten Vergütungsansprüche beanspruchen, da diese Beschlüsse nicht rechtskräftig wurden (vgl. hierzu Deinert/Lütgens, die Vergütung des Betreuers, 3. Auflage, Seite 240 mit weiteren Nachweisen).
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. sind diese Ansprüche auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Für eine solche Verwirkung ist neben einem sogenannten "Zeitmoment" auch ein sogenanntes Umstandsmoment (Vertrauenstatbestand) erforderlich. Der Verpflichtete muss danach sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein vermeintliches Recht nicht mehr geltend machen und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine nach Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (vgl. BGH NJW RR 1995, S. 109). Ein solches Umstandsmoment kann hier zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht festgestellt werden. Insbesondere der Umstand, dass seinerzeit bei der Geltendmachung der Vergütungsansprüche keine Umsatzsteuer beansprucht wurde, kann nicht als Umstandsmoment herangezogen werden, denn der Beteiligte zu 1. hat damit sicher nicht in vertrauensbildender Weise zum Ausdruck gebracht, damit endgültig auf die Beanspruchung von Umsatzsteuer zu verzichten. Zum Zeitpunkt der Beantragung gingen beide Beteiligte nämlich noch davon aus, dass eine Umsatzsteuerpflicht nicht vorliegt.
Zu Unrecht macht der Beteiligte zu 2. insoweit auch eine "illoyale Verspätung der Rechtsausübung bzw. der Anmeldung des Anspruchs" geltend. Der Beteiligte zu 1. hat diesbezüglich dargelegt, dass unmittelbar nach Kenntnis von seiner möglichen Umsatzsteuerverpflichtung ein Schriftverkehr zwischen ihm und dem Amtsgericht Aachen stattgefunden hat (vgl. hierzu Schreiben des Beteiligten zu 1. vom 18. Dezember 2001 in dem Verfahren Amtsgericht Aachen - C XVII 45 - ; Bl. 360 d. A.). Daher geht auch der Vortrag des Beteiligten zu 2. fehl, dass erst durch den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom 03. Dezember 2002 sich der Beteiligte zu 1. veranlasst gesehen habe, erstmalig auf das Bestehen angeblicher Erstattungsansprüche hinzuweisen.
Ebenfalls kann auch nicht der Auffassung des Beteiligten zu 2. - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Kammer - gefolgt werden, wonach im Rahmen der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Vergütung eine Mehrwertsteuerverpflichtung als Bemessensfaktor heranzuziehen ist (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 10. November 1993 - 3 T 300/93 -). Bei diesen Entscheidungen der Kammer war nämlich bereits bei Antragstellung eine Umsatzsteuerpflicht geltend gemacht worden. In dem hier zugrunde liegenden Fall ist dies gerade nicht erfolgt. Insoweit kann auch keine Heranziehung einer Umsatzsteuerverpflichtung als Bemessungsfaktor im Rahmen der Vergütungsfestsetzung erfolgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die seinerzeitige Festsetzung der Vergütung angemessen und erforderlich war, auch wenn man berücksichtigt, dass keine Umsatzsteuer geltend gemacht wurde.
Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine Verjährung des Anspruchs eingetreten ist. Es ist dabei bereits fraglich, ob das Amtsgericht Aachen nicht insoweit generell auf Einrede der Verjährung verzichtet hat (vgl. hierzu Schreiben des Amtsgerichts vom 01. Februar 2002, Bl. 365 d. A.).
Unabhängig davon ist jedenfalls - entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. - hier nämlich nicht von einer zweijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 196 Nr. 7, 17 BGB a. F. auszugehen. Die Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F. scheitert hier bereits daran, dass hier bei dem Beteiligten zu 1. als Betreuungsverein nicht von einer gewerbsmäßigen Besorgung fremder Geschäfte auszugehen ist. Darüber hinaus findet auch die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a. F. keine entsprechende Anwendung, da § 1835 Abs. 4 BGB a. F. insoweit nur auf die formellen Vorschriften des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes (ZSEG) verweist, so dass die materielle Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB keine entsprechende Anwendung findet (vgl. hierzu Bach, Kostenregelungen für Vertrauenspersonen, Randziffer H 11). Mithin ist von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. auszugehen (vgl. hierzu Bach a.a.O., Deinert/Lütgen, die Vergütung des Betreuers, S. 211).
Unter Berücksichtigung dieser Gerichtspunkte ergibt sich somit ein ergänzender Anspruch des Beteiligten zu 1. in Höhe von 191,62 EUR. Dieser ermittelt sich hier unter Heranziehung einer 7%igen Umsatzsteuerpflicht. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die entsprechende Darlegung des Beteiligten zu 1. verwiesen (Bl. 92 d. A.).
Nach alledem war der angegriffene Beschluss wie erfolgt abzuändern.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Da die hier in Rede stehende Rechtsfrage zur Überzeugung der Kammer grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird die weitere Beschwerde gemäß § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG zugelassen.
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