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Landgericht Aachen·3 T 64/01·07.08.2002

Zurückverweisung: BRAGO-Vergütung des Verfahrenspflegers im Unterbringungsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfahrenspflegerZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der beigeordnete Verfahrenspfleger beantragte die Festsetzung seiner Vergütung nach BRAGO; das Amtsgericht lehnte ab. Das LG Aachen hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Das Gericht stellte klar, dass grundsätzlich die Gebühren nach FGG/BVormVG zu bemessen sind, eine Abrechnung nach BRAGO aber ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn die Aufgabe originär anwaltliche Fachkenntnisse erfordert.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vergütung des Verfahrenspflegers bemisst sich grundsätzlich nach § 67 Abs. 3 FGG i.V.m. 1908i Satz 1, 1835ff. BGB und den Vergütungssätzen des § 1 BVormVG.

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Abrechnung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ist ausnahmsweise zulässig, wenn die zu erfüllende Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert und damit eine originäre anwaltliche Dienstleistung darstellt.

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Eine BRAGO-Abrechnung kommt nur in Betracht, wenn die Aufgabe so beschaffen ist, dass ein anderer Verfahrenspfleger in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.

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Die richterliche Feststellung, dass die Bestellung des Verfahrenspflegers gerade wegen seiner anwaltlichen Fähigkeiten erfolgte, begründet die Grundlage für eine Ausnahme von der Regelvergütung und ist für die weitere Gebührenfestsetzung zu dokumentieren.

Relevante Normen
§ 112 BRAGO§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 56 g Abs. 5 FGG§ 67 Abs. 3 FGG§ 1 BVormVG§ 1835 ff. BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 72 XIV 1449.L

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 19.02.2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 29.01.2001 aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung - unter Beachtung der Rechtsansicht der Kammer - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Der Beteiligte zu 1. wurde am 18.11.2000 im Rahmen des gegenständlichen Unterbringungsverfahrens durch den Richter des Amtsgerichts beigezogen.

4

Der Antrag der ......... auf Anordnung der Unterbringung des Betroffenen wurde im Folgenden durch das Amtsgericht zurückgewiesen.

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Der Beteiligte zu 1. hat unter dem 24.11.2000 bei dem Amtsgericht die Festsetzung seiner Gebühren auf Grundlage der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) beantragt (Bl. 10 d.A.).

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Auf Anfrage der Rechtspflegers hat der zuständige Abteilungsrichter des Amtsgericht mit Verfügung vom 08.12.2000 festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. "als Verfahrenspfleger" bestellt worden ist (Bl. 12 R d.A.). Zusätzlich hat der Richter des Amtsgerichts mit Beschluss vom 21.12.2000 festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. "ab 18.11.2000 zum Verfahrenspfleger bestellt war" (Bl. 16. d.A.).

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Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 29.01.2001 den Antrag des Beteiligte zu 1. auf Festsetzung seiner Gebühren nach § 112 BRAGO zurück gewiesen.

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Mit Schriftsatz vom 19.02.2001 hat der Beteiligte zu 1. gegen den vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 23 d.A.)

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Mit Verfügung vom 29.08.2001 hat der Richter des Amtsgerichts, der die Heranziehung des Beteiligten zu 1. am 18.11.2000 veranlasst hat, dargelegt, dass er seinerzeit den Beteiligten zu 1. "wegen der Schwierigkeit des Falles als Rechtsanwalt beigeordnet" hat (Bl. 40 d.A.).

10

Der Berichterstatter der Kammer hat die Beteiligten am 03.05.2001 und am 04.04.2002 persönlich angehört (Bl. 30 und 70 d.A.)

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 56 g Abs. 5 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache selbst begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 24.11.2000 auf Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage der Bundesrechts-anwaltsgebührenordnung (BRAGO) - nach dem Sachstand, wie er sich nunmehr in der Beschwerdeinstanz ergibt - zu Unrecht zurückgewiesen.

15

Zwar bestimmt sich grundsätzlich die Vergütung des - auch anwaltlichen - Verfahrenspflegers, und als solcher ist der Beteiligte zu 1. hier beigeordnet worden, gemäß § 67 Abs. 3 FGG, 1908i Satz 1, 1835ff. BGB nach Maßgabe der Vergütungssätze des § 1 BVormVG (BVerfG, FamRZ 2000, 345; OLG Köln, Beschluss vom 18.06.1999, 2 Wx 21/99; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 28.04.1999, 3 T 112/99). Es ist aber ausnahmsweise im Einzelfall eine Abrechnung auf Grundlage der BRAGO gerechtfertigt, wenn die von dem Verfahrenspfleger zu bewältigende Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert und daher eine originäre anwaltliche Dienstleistung darstellt (BVerfG, FamRZ 2000, 345/348; BGHZ 139, 309/311; BayObLG, BtPrax 2002, 121 m.w.N.). Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Verfahrenspfleger in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte (BayObLG, BtPrax 2002, 121, 122, OLG Zweibrücken, Rpfleger 2001, 593). Vor diesem Hintergrund ist in dem hier zu entscheidenden Fall ausnahmsweise davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1. durch den zuständigen Richter - aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten des gegenständlichen Unterbringungsverfahrens - gerade wegen seiner anwaltlichen Fähigkeiten herangezogen wurde. Dies hat der Amtsrichter, der die seinerzeitige Bestellung des Beteiligten zu 1. zum Verfahrenspfleger betrieben hat, mit Vermerk 29.08.2001 klargestellt. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser richterlichen Einschätzung zu zweifeln, zumal der Antrag des ............. auf Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Folgenden durch das Amtsgericht zurück gewiesen wurde, was - wie die Kammer aus ihrer Erfahrung in Unterbringungsangelegenheiten weiß - durchaus selten erfolgt.

16

Dieser Umstand hat hier zur Folge, dass sich auch die Vergütung nach den Maßgaben der BRAGO zu bemessen hat.

17

Die Kammer hat von einer eigenen Entscheidung in der Sache abgesehen, um für die Beteiligten den Instanzenweg nicht zu verkürzen.

18

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

19

Beschwerdewert: 260,96 EUR (510,40 DM)

20

Y Z

  1. Y Z