Themis
Anmelden
Landgericht Aachen·3 T 468/03·15.12.2003

Analoge Anwendung des § 50 Abs.1 S.2 GKG bei Erledigungserklärung im Eröffnungsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtInsolvenzverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht hat die Erinnerung der Beteiligten 1 gegen den Kostenansatz vom 27.12.2002 zurückgewiesen und den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Streitpunkt war, ob § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG auch dann anzuwenden ist, wenn der Antragsteller den Eröffnungsantrag nicht zurücknimmt, sondern das Verfahren als erledigt erklärt. Das Gericht bejaht die entsprechende Anwendung wegen des Regelungszwecks und der Vermeidung einer Belastung der Staatskasse; eine unzulässige Benachteiligung des Antragstellers verneint es, da Rückgriffsrechte nach § 91a ZPO bestehen.

Ausgang: Erinnerung der Beteiligten 1 gegen den Kostenansatz vom 27.12.2002 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 50 Abs. 1 Satz 2 GKG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurücknimmt, sondern für erledigt erklärt.

2

Der Antragsteller ist auch bei Beendigung des Eröffnungsverfahrens durch Erledigungserklärung Schuldner der gerichtlichen Auslagen, weil eine Kostendeckung aus der Insolvenzmasse nicht möglich ist.

3

Bei der Auslegung von Kostenvorschriften ist auf Sinn und Zweck der Regelung abzustellen; das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung der Erledigung in der Gesetzesformulierung schließt eine entsprechende Anwendung nicht aus.

4

Eine analoge Regelung über eine Kostentragungspflicht benachteiligt den Antragsteller nicht unangemessen, wenn er im Innenverhältnis Rückgriffsmöglichkeiten (insbesondere nach § 91a ZPO) hat.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 5 Abs. 2 GKG§ 50 Abs. 1 GKG§ 50 Abs. 1 S. 2 GKG§ 1 Abs. 1 GKG§ 91a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 19 IN 962/02

Leitsatz

§ 50 Abs. 1 Satz 2 GKG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurücknimmt, sondern für erledigt erklärt.

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erinnerung der Beteiligten zu 1. gegen den Kostenansatz vom 27. Dezember 2002 zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat auch in der Sache selbst Erfolg. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1. hin den Kostenansatz vom 27. Dezember 2002 in Höhe von 277,80 EUR aufgehoben.

3

Gemäß § 50 Abs. 1 GKG ist der Antragsteller Schuldner der Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, so ist er auch Schuldner der in dem Verfahren entstandenen Auslagen mit Ausnahme derjenigen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses (§ 50 Abs. 1 S. 2 GKG). Bei einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung des § 50 Abs. 1 S. 2 GKG kommt eine Pflicht zur Tragung der Auslagen also nur bei Zurückweisung oder Rücknahme des Eröffnungsantrages, nicht aber bei Erledigung der Hauptsache in Betracht. Dementsprechend wird von einigen Gerichten eine Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 2 GKG im Falle der Verfahrensbeendigung durch Erledigungserklärung abgelehnt (LG Frankenthal, NJW-RR 2002, S. 1055 f.; AG Dresden, ZInsO 2003, S. 529; so auch Hartmann, Kostengesetze, 33. Auflage, § 50 Rdnr. 5). Nach der Gegenauffassung soll hingegen in derartigen Fällen in (entsprechender) Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 2 GKG der Antragsteller Kostenschuldner der gerichtlichen Auslagen sein (so etwa AG Paderborn, Rechtspfleger 1993, S. 366; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 14 Rdnr. 87). Die Kammer schließt sich - in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Entscheidung des Rechtspflegers - der letztgenannten Auffassung an.

4

Sie verkennt dabei nicht, dass gemäß § 1 Abs. 1 GKG Gebühren und Auslagen nur insoweit erhoben werden dürfen, als das Gesetz dies vorsieht. Allerdings kann und muss sich die Auslegung von Kostenvorschriften an Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift orientieren (so ausdrücklich auch Hartmann, Kostengesetze, Einl. II B Rdn. 8). Die Interessenlage bei der Erledigung des Eröffnungsverfahrens entspricht derjenigen bei Abweisung und Rücknahme des Antrags, eine Auslagenhaftung des Antragstellers ist deshalb sachlich ohne weiteres gerechtfertigt. Denn auch hier kommt eine Kostendeckung aus der Masse des eröffneten Verfahrens nicht in Betracht, eine Inanspruchnahme des Schuldners ohne Verfahrenseröffnung scheidet ohne entsprechende gerichtliche Kostenentscheidung ebenfalls aus. Ohne Rückgriff auf § 50 Abs. 1 S. 2 GKG wären damit die gerichtlichen Auslagen von der Staatskasse zu tragen. Dabei bliebe indes unberücksichtigt, dass auch bei der Erledigungserklärung der Antragsteller das Verfahren zunächst in Gang gebracht hat, ohne dass es zur Verfahrenseröffnung gekommen ist.

5

Nach Auffassung der Kammer können für die vorliegende Fragestellung auch keine Rückschlüsse aus der Gesetzgebungsgeschichte gezogen werden. Zwar ist schon unter Geltung der früheren Konkursordnung die Möglichkeit der Erledigungserklärung im Eröffnungsverfahren überwiegend bejaht worden (vgl. etwa die Nachweise bei Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 103 Rdn. 3f, wo die Gegenauffassung als "überholt" bezeichnet wird). Der Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung des § 50 GKG durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung mit dieser Problematik aber in keiner Weise befasst (vgl. BT-Drucksache 12/3803). Die Nichterwähnung der Erledigung in § 50 Abs. 1 S. 2 GKG stellt deshalb keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, sondern beruht darauf, dass die Problematik im Gesetzgebungsverfahren schlicht übersehen worden ist. Auch wenn eine ausdrückliche Klarstellung durch den Gesetzgeber wünschenswert gewesen wäre (und ist), steht deshalb die gegenwärtige Fassung der Vorschrift der von der Kammer vertretenen Auffassung nicht entgegen.

6

Durch die Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 2 GKG wird der Antragsteller auch nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Vorschrift betrifft nur die Kostenhaftung gegenüber der Staatskasse. Wenn - wie hier - im Verhältnis der Beteiligten untereinander die Verfahrenskosten gemäß § 91a ZPO dem Schuldner auferlegt sind, hat der Antragsteller die Möglichkeit, die zunächst von ihm gezahlten gerichtlichen Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen zu lassen und beim Schuldner Rückgriff zu nehmen.

7

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

8

xxxxxxxxx