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Landgericht Aachen·3 T 342/15·21.12.2015

Beschwerde gegen Genehmigung geschlossener Unterbringung nach §1906 Abs.1 Nr.1 BGB

ZivilrechtBetreuungsrechtUnterbringungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich gegen die Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung nach §1906 Abs.1 Nr.1 BGB. Die Kammer wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Urteil stützt sich auf ein überzeugendes psychiatrisches Gutachten, das Eigen- und Gesundheitsgefährdung, fehlende Einsicht und die Ungeeignetheit ambulanter Maßnahmen feststellt. Die angeordnete Dauer wurde als verhältnismäßig erachtet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung nach §1906 Abs.1 Nr.1 BGB zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach §1906 Abs.1 Nr.1 BGB setzt voraus, dass aufgrund einer psychischen Erkrankung eine ernstliche und konkrete Gefahr für die körperliche Gesundheit des Betroffenen besteht.

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Eine geschlossene Unterbringung ist nur zulässig, wenn der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der Unterbringung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

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Vor Anordnung der geschlossenen Unterbringung sind weniger einschneidende, erfolgversprechende Maßnahmen zu prüfen; fehlen solche, kann die Freiheitsentziehung verhältnismäßig sein.

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Gerichtliche Entscheidungen zur geschlossenen Unterbringung können sich auf überzeugende psychiatrische Sachverständigengutachten stützen; die Dauer der Maßnahme muss der gutachterlichen Einschätzung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

Relevante Normen
§ BGB § 1906 Abs. 1§ FamFG § 68 Abs. 3§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 58 Abs. 1 FamFG§ 68 Abs. 3 FamFG§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Geilenkirchen, 8 XVII 26/11 O

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe

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I.

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Der Betroffene leidet unter einer schizoaffektiven Psychose bei Alkoholabhängigkeit. Infolge seiner Erkrankung wurde durch das Amtsgericht Düsseldorf erstmalig mit Beschluss vom 16.12.2005 für ihn ein Betreuer, damals Herr X aus Düsseldorf, für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Behörden und Ämtern bestellt (Bl. 33 d. A.). Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.11.2009 wurde die bestehende Betreuung um den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung erweitert und es wurde für den Bereich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet (Bl. 187 d. A.).

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Am 05.08.2010 genehmigte das Amtsgericht Düsseldorf im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 16.09.2010 (Bl. 240 f. d. A.). Diese Unterbringungsmaßnahme wurde in der Folgezeit durch das Amtsgericht Düsseldorf – jeweils auf Antrag des Betreuers – mehrfach verlängert.

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In der Folgezeit -  mit Beschluss vom 22.02.2011 (Bl. 340 d. A.) – wurde durch das Amtsgericht Düsseldorf ein Betreuerwechsel angeordnet.

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Im weiteren Verlauf kam es immer wieder zu – gerichtlich genehmigten – geschlossenen Unterbringungen des Betroffenen.

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Nach Übernahme des Betreuungsverfahrens ordnete das Amtsgericht Geilenkirchen mit Beschluss vom 23.09.2014 (Bl. 733 f. d. A.) einen weiteren Betreuerwechsel an und bestellte nunmehr den Beteiligten zu 2) zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Heimplatzangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten (mit Einwilligungsvorbehalt, Bl. 737 d. A.), Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern sowie Aufenthaltsbestimmung. Weiter wurde im Rahmen dieses Beschlusses die Betreuung bis zum 23.09.2021 verlängert.

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Nach Bestellung der Beteiligten zu 3) zur Verfahrenspflegerin (Bl. 802 d. A.), Anhörung des Betroffenen (Bl. 813 f. d. A.) und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens (Bl. 816 d. A.) hat das Amtsgericht Geilenkirchen auf Antrag des Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 27.10.2015 die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens zum 13.04.2016 genehmigt. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit Schreiben vom 04.11.2015 (Bl. 840 d. A.) Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Geilenkirchen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.11.2015 (Bl. 843 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Kammer hat den Beteiligten mit Verfügung vom 02.12.2015 die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zehn Tagen eingeräumt (Bl. 846 d. A.).

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

12

Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG und auch im Übrigen zulässig.

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In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. einer geschützten Einrichtung nach Maßgabe des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen vor.

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Nach den überzeugenden Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen  Dr. N in seinem detaillierten Gutachten, denen die Kammer folgt, leidet der Betroffene an einer chronischen schizoaffektiven Psychose, welche sich derzeit mit einem gemischten Bild mit maniformen Zügen (angedeutete Größenideen, unrealistische Selbsteinschätzungen, ausgeprägte formale Denkstörungen, fehlende Krankheitseinsicht, Stimmungsschwankungen) darstellt. Darüber hinaus ist auch eine Alkoholabhängigkeit festzustellen.

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Aufgrund dieser – fortbestehenden – Erkrankung besteht die ernstliche und konkrete Gefahr, dass sich der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Insoweit ist – ausweislich der überzeugenden gutachterlichen Feststellungen – bei dem Betroffenen neben Störungen der Affektivität und des Denkens eine verminderte Kontrollfähigkeit dem Alkohol gegenüber festzustellen, welche in der Vergangenheit zu Alkoholrückfällen innerhalb des geschlossenen Rahmens geführt hat. Infolge dieser verminderten Kontrollfähigkeit bestünde im Falle einer sofortigen Entlassung die Gefahr eines Alkoholrückfalls und damit verbundener Komplikationen. Weiter ist eine Eigengefährdung insoweit festzustellen, als infolge von Denkstörungen und insbesondere einer vorhandenen Desorganisation im Falle einer sofortigen Entlassung die Gefahr einer Verwahrlosung und daraus folgender Gesundheitsgefährdung bestünde. Weiter steht derzeit zu befürchten, dass der Betroffene im Falle seiner Entlassung die ihm verordneten Medikamente absetzen und es sodann zu einem weiteren Krankheitsausbruch und der weiteren Ausbildung einer bleibenden psychischen Behinderung kommen würde.

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Der Betroffene ist – krankheitsbedingt – nicht in der Lage, die Notwendigkeit der Unterbringung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.

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Weniger einschneidende Maßnahmen als die Unterbringung sind nach sachverständiger Einschätzung, die die Kammer auch insoweit teilt, nicht erfolgversprechend, zumal der Betroffene nach wie vor nicht über eine tragfähige Krankheitseinsicht verfügt, so dass ambulante Behandlungen derzeit nicht als ausreichend erscheinen.

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Die angeordnete Dauer der Unterbringung entspricht der gutachterlichen Einschätzung und erscheint auch im Übrigen verhältnismäßig.

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Die Kammer hat von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen, da eine solche bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und nach dem gesamten Inhalt der Akten von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. § 68 Abs. 3 FamFG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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Beschwerdewert:  5.000,00 € (§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG)

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen und zu begründen ist; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschluss dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur schriftlich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen.

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Aachen, 22.12.2015

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3. Zivilkammer

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Dr. WDr. LC