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Landgericht Aachen·3 T 322/12·20.11.2012

Beschwerde gegen Nichtabberufung des Betreuers – Kein Entlassungsgrund bei Unterbringungsantrag

ZivilrechtBetreuungsrechtBetreuungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene begehrt die Entlassung seines Betreuers; sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht weisen die Beschwerde zurück. Streitpunkt ist, ob der Antrag des Betreuers auf geschlossene Unterbringung oder wiederholte Betreuerwechsel des Betroffenen einen Abberufungsgrund nach § 1908b BGB begründen. Das Gericht verneint dies: ein Unterbringungsantrag allein und bloße Spannungen rechtfertigen keine Abberufung. Zudem sind wechselnde, nicht konstante Vorschläge des Betreuten keine geeignete Grundlage für eine Entlassung nach § 1908b Abs. 3 BGB.

Ausgang: Beschwerde des Betreuten gegen die Nicht-Entlassung des Betreuers nach § 1908b BGB als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abberufungsgrund nach § 1908b Abs. 1 BGB liegt nicht allein dann vor, weil der Betreuer einen Antrag auf geschlossene Unterbringung stellt; der Antrag muss die Eignung des Betreuers oder sonstige wichtige Gründe in entscheidungserheblicher Weise in Frage stellen.

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Bloße Spannungen oder generelle Unzufriedenheit des Betreuten mit dem Betreuer begründen keinen Entlassungsgrund; es bedarf gewichtiger, die Eignung oder die Amtsführung des Betreuers nachhaltig beeinträchtigender Umstände.

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Nach § 1908b Abs. 3 BGB kommt eine Entlassung des Betreuers nur in Betracht, wenn der Betreute eine gleich geeignete, zur Übernahme bereite Person vorschlägt und dieser Vorschlag auf Dauer angelegt und verlässlich ist.

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Bei wiederholten, inkonsistenten Wechselwünschen des Betreuten ist die Fortführung des bisherigen Betreuungsverhältnisses zu schützen; ein langjährig vertrauter Betreuer kann durch seine Kontinuität und Kenntnis der Vorgeschichte besondere Eignung besitzen.

Relevante Normen
§ BGB § 1908 b§ 1908 b Abs. 1 BGB§ 1908 b Abs. 3 BGB§ 58 Abs. 1 FamFG§ 68 Abs. 2 FamFG§ 1908b BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 69 XVII L 1409

Leitsatz

1. Ein vom Gericht abgelehnter Antrag des Betreuers, die geschlossene Unterbringung des Betreuten zu genehmigen, ist nicht in jedem Fall ein Entlassungsgrund gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB.

2. Eine Entlassung des Betreuers nach § 1908 b Abs. 3 BGB ist nicht sachgerecht, wenn der Betroffene ohne Konstanz ständig neue andere Personen als Betreuer vorschlägt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Betroffene steht wegen einer Lernbehinderung in Verbindung mit einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und einem hirnorganischen Psychosyndrom seit dem Jahr 1996 unter Betreuung. Zum Betreuer bestellte das Amtsgericht Eschweiler mit Beschluss vom 05.08.1997 (Bl. 29 f GA) zunächst den Beteiligten zu 2). Auf jeweiligen Wunsch des Betroffenen (vgl. Bl. 259, 323, 421 GA) wechselte es die Person des Betreuers aus und bestellte mit Beschluss vom 04.12.2001 (Bl. 278 f GA) erst Frau C und dann mit Beschluss vom 16.01.2007 (Bl. 426 f GA) Herrn M zum Betreuer. In der Folgezeit begehrte der Betroffene erneut die Bestellung des Beteiligten zu 2) (vgl. Bl. 434, 436 f GA). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Frau Dr. N, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, (Bl. 444 ff GA) bestellte das Amtsgericht Eschweiler deshalb mit Beschluss vom 31.07.2007 (Bl. 474 ff GA) wieder den Beteiligten zu 2), bis längstens zum 30.07.2014, zum Betreuer des Betroffenen. Mit Beschluss vom 08.10.2010 (Bl. 727 f GA) ordnete es für den Bereich Wohnungsangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt an.

4

Danach beantragte der Betroffene am 28.04.2011 gegenüber dem nunmehr zuständigen Amtsgericht Aachen, den Beteiligten zu 2) aus dem Amt des Betreuers zu entlassen (Bl. 1001 GA). Diesen Antrag wies das Amtsgericht Aachen durch Beschluss vom 25.01.2012 (Bl. 1205 f GA) zurück. Die von dem Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde (Bl. 1227 f GA) wies die Kammer mit Beschluss vom 17.04.2012 (Bl. 1243 ff GA) zurück.

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Mit Schreiben vom 28.06.2012 (Bl. 1315 GA) bzw. 09.07.2012 (Bl. 1318 GA) beantragte der Betroffene erneut die Auswechselung des Betreuers. Das Amtsgericht Aachen hat diesen Antrag nach Anhörung des Betroffenen (Bl. 1324 GA) mit Beschluss vom 05.09.2012 (Bl. 1325 GA) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene mit Schreiben vom 17.09.2012 (Bl. 1328 GA) Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Aachen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.09.2012 (Bl. 1329 GA) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Im Beschwerdeverfahren hat der Betroffene mit Schreiben vom 20.09.2012 (Bl. 1335 f GA) ausgeführt, wieder Frau C oder aber seine Schwester, C1, als Betreuerin zu wünschen. Mit Schreiben vom 10.10.2012 (Bl. 1339 GA) hat er ferner mitgeteilt, dass seine Schwester zur Übernahme der Betreuung bereit sei. Zuletzt hat der Betroffene mit Schreiben des Beteiligten zu 4) vom 20.11.2012 (Bl. 1388 GA) beantragt, nunmehr diesen zu seinem Betreuer zu bestellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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In der Sache hat seine Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da die Voraussetzungen des § 1908b BGB nicht vorliegen.

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Das Amtsgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen davon abgesehen, den Beteiligten zu 2) als Betreuer zu entlassen und nach § 1908c BGB einen neuen Betreuer für den Betroffenen zu bestellen.

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Es liegt ersichtlich kein die Eignung des Beteiligten zu 2) zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen in Frage stellender oder sonstiger wichtiger Grund zur Abberufung im Sinne von § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB vor.

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Vor allem ergibt sich kein Entlassungsgrund aus dem vom Betroffenen in seiner weiteren Beschwerdebegründung vorgebrachten Umstand, dass der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 28.09.2012 (Bl. 1344 f GA) bzw. 08.10.2012 (Bl. 1352 GA) beantragt hatte, den Betroffenen dauerhaft geschlossen unterzubringen. Zwar hat die Kammer den daraufhin vom Amtsgericht Aachen erlassenen Unterbringungsbeschluss vom 10.10.2012 (Bl. 1355 f GA) auf die Beschwerde des Betroffenen (Bl. 1362 ff GA) hin mit Beschluss vom 31.10.2012 (Bl. 1372 ff GA) aufgehoben. Dass der Beteiligte zu 2), wie vom Betroffenen zum Ausdruck gebracht, mit seinem Antrag bewusst überzogen und unverhältnismäßig agiert haben könnte, vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen.

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Der Beteiligte zu 2) hatte seinem Antrag eine nervenärztliche Bescheinigung des Dr. I, Arzt für Nervenheilkunde und Neurologie, (Bl. 1354 GA) beigefügt, in dem dieser ausführte, die Unterbringung des Betroffenen zum Zwecke einer medikamentösen Behandlung für „unumgänglich“ zu halten. Auf dieser Grundlage war es aus Sicht des Beteiligten zu 2) in seiner Funktion als Betreuer geboten, den fraglichen Antrag beim Amtsgericht zu stellen. Dass die Unterbringungsvoraussetzungen letztlich nicht vorlagen, ergab sich erst nachträglich, nämlich aufgrund der Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr. N im Zuge der telefonischen Rücksprache mit dem Berichterstatter der Kammer am 30.10.2012 (Bl. 1371 GA). Es mag durchaus sein, dass der Betroffene sich durch die vom Beteiligten zu 2) ergriffene Maßnahme beeinträchtigt fühlt. Bloße Spannungen im Verhältnis zu seinem Betreuer vermögen eine Entlassung jedoch nicht zu rechtfertigen (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1908b Rn. 5), ebenso wenig wie eine generelle Unzufriedenheit mit diesem.

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Auch auf der Grundlage von § 1908b Abs. 3 FamFG, wonach das Gericht den Betreuer entlassen kann, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person vorschlägt, die zur Übernahme bereit ist, kommt eine Entlassung des Beteiligten zu 2) nicht in Betracht.

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Der Betroffene hat im Laufe des Betreuungsverfahrens bereits mehrfach den Wunsch nach einem Betreuerwechsel geäußert. Das Amtsgericht ist dem zunächst auch nachgekommen. Der Betroffene hat seinen Willen jedoch immer wieder geändert und im Zuge dessen auch die Wiederbestellung des Beteiligten zu 2) ausdrücklich begehrt, nachdem das Amtsgericht diesen auf seinen Wunsch hin entlassen hatte. Aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. N3 vom 24.06.2007 (Bl. 444 ff GA) sowie aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. O vom 18.06.2011 (Bl. 1049 ff GA) geht hervor, dass Schwierigkeiten mit dem Betreuer im Wesen der instabilen Persönlichkeit des Betroffenen liegen. Der Sachverständige Dr. Naber hat hierzu ausgeführt, dass die Entscheidungen des Betroffenen zu einem Betreuerwechsel nicht konstant seien. Die Kammer teilt diese Einschätzungen, denn sie werden eindrucksvoll bestätigt durch das Verhalten des Betroffenen im Beschwerdeverfahren. So hat er noch mit Schreiben vom 20.09.2012 Frau C bzw. seine Schwester als Betreuerin vorgeschlagen. Schon aus dem Schreiben des Beteiligten zu 4) vom 20.11.2012 geht jedoch hervor, dass der Betroffene seinen Willen erneut geändert hat und nunmehr die Bestellung des Beteiligten zu 4) zu seinem Betreuer begehrt. Der Kammer erscheint deshalb zweifelhaft, ob dieser neuerliche Wunsch des Betroffenen von langer Dauer sein wird. Sein bisheriges Verhalten hat gezeigt, dass er geneigt ist, spätestens bei Schwierigkeiten mit dem Betreuer, die mit dem Wesen einer Betreuung unvermeidlich einhergehen, die Auswechslung desselben zu begehren. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Bestellung seiner Schwester bzw. des Beteiligten zu 4) eine Verhaltensänderung bzw. die Aufgabe des Wunsches nach einem Betreuerwechsel dauerhaft bewirken könnte.

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Vor diesem Hintergrund erscheint der Beteiligte zu 2) im besonderen Maße zur Führung der Betreuung geeignet. Er ist seit langer Zeit mit dem ambivalenten Verhalten des Betroffenen vertraut, er kennt seinen Werdegang und insbesondere seine Krankheitsgeschichte.

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Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die letzte Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Betreuer des Betroffenen auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt ist.

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Die Kammer hat von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen, da eine solche bereits im ersten Rechtszug mehrfach vorgenommen worden ist und nach dem gesamten Inhalt der Akten von seiner erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. § 68 Abs. 3 FamFG).

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Eine Kostenentscheidung nach §§ 81 ff., 307 FamFG ist nicht veranlasst. Gemäß § 131 Abs. 5 KostO ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.

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Beschwerdewert:  3.000,- €  (§ 30 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 KostO)

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen und zu begründen ist.

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Die Rechtsbeschwerde kann nur schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen.

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Dr. WVorsitzender Richter am LandgerichtLRichterin am LandgerichtURichterin am Landgericht