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Landgericht Aachen·3 T 320/03·19.02.2004

Beiordnung eines Verfahrenspflegers verhindert nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

VerfahrensrechtKostenrechtBetreuungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten legten Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe in einem Betreuungsverfahren ein. Die Kammer entschied, dass die Beiordnung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines vom Betroffenen gewählten Rechtsanwalts nicht entgegensteht. Bedürftigkeit und hinreichende Aussicht auf Erfolg lagen insoweit vor; der Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde stattgegeben; PKH und Beiordnung einer Rechtsanwältin wurden bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Verfahrenspflegers gemäß § 67 FGG steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines vom Betroffenen beauftragten Rechtsanwalts nicht entgegen.

2

Der Verfahrenspfleger ist als gesetzlicher Vertreter verpflichtet, die Interessen des Betroffenen nach objektiven Maßstäben wahrzunehmen und ist nicht an Weisungen des Betroffenen gebunden; dies unterscheidet ihn prozessual vom vom Betroffenen gewählten Rechtsanwalt.

3

Ein Betroffener, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 70a FGG verfahrensfähig und kann jederzeit einen Rechtsanwalt beauftragen sowie die Beiordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die Bedürftigkeit des Beteiligten und hinreichende Aussicht auf den gewünschten Verfahrens Erfolg voraus; die spätere Aufhebung einer Betreuung kann die Erfolgsaussicht bestätigen.

Relevante Normen
§ FGG § 14 ZPO § 114§ 67 FGG§ 14 FGG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 114 ff ZPO§ 67 Abs. 1 S. 2 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, H XVII 1063

Leitsatz

Die Beiordnung eines Verfahrenspflegers steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 18.07.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11.07.2003 - H XVII 1063 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 1. wird rückwirkend zum 09.07.2003 für das Betreuungsverfahren Amtsgericht Aachen - H XVII 1063 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T in Aachen bewilligt.

Rubrum

1

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.01.2003 (Bl. 18 d.A.) im Wege der einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Betreuer mit den Aufgabenkreisen der Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Gesundheitsfürsorge bestellt.

2

Mit Beschluss vom 25.04.2003 hat das Amtsgericht einen Rechtsanwalt gemäß § 67 FGG in dem Verfahren auf Überprüfung der Betreuung zum Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt (Bl. 57 d.A.).

3

Mit Schriftsatz vom 18.06.2003 hat die Beteiligte zu 2. dem Amtsgericht mitgeteilt, dass die Betroffene sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat (Bl. 74 d.A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 09.07.2003 hat die Beteiligte zu 1. sodann beantragt, die Betreuung aufzuheben und ihr unter Beiordnung der Beteiligten zu 2. Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Bl. 81 d.A.).

4

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.07.2003 den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin zurückgewiesen (Bl. 93 d.A.). Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Betreuten ein in Betreuungssachen ständig tätiger, erfahrener Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger beigeordnet sei und damit die Einschaltung eines weiteren Anwalts auf Kosten der Allgemeinheit nicht mehr erforderlich sei.

5

Mit Beschluss vom 18.07.2003 hat das Amtsgericht die Betreuung aufgehoben (Bl. 97 d.A.). Mit Schriftsatz vom 18.07.2003 haben die Beteiligten zu 1. und 2. gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss vom 11.07.2003 Beschwerde eingelegt (Bl. 99 d.A.).

6

Der Beteiligte zu 3. hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. und 2.

7

Am 16.09.2003 hat vor dem Berichterstatter der Kammer mit den Beteiligten zu 2. und 3. ein Erörterungstermin stattgefunden (Bl. 113 d.A.).

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

9

II.

10

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 18.07.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.07.2003 ist gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache begründet.

11

Das Amtsgericht hat hier zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Beteiligten zu 2. gemäß §§ 14 FGG, 114 ff ZPO zurückgewiesen. Insbesondere konnte hier die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts nicht mit dem Verweis einer anderweitigen Vertretung der Betroffenen durch einen Verfahrenspfleger verweigert werden.

12

Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

13

Nach § 67 Abs. 1 S. 2 FGG hat das Gericht eine Verfahrenspflegschaft aufzuheben, wenn der Betroffene anwaltlich vertreten wird. Der Betroffene, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist dabei stets gemäß § 70 a FGG verfahrensfähig. Er vermag also jederzeit einen Rechtsanwalt zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Insoweit bleibt es ihm auch unbenommen, dessen Beiordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 14 FGG, 114 ff. ZPO zu beantragen. Zur Überzeugung der Kammer kann dem nicht entgegengehalten werden, dass für eine derartige Beiordnung kein Anlass bestehe, da der Betroffene schon durch einen Verfahrenspfleger vertreten werde. Die prozessualen Funktionen von Verfahrenspflegern und Verfahrensbevollmächtigten sind in ihrem Verhältnis zum Betroffenen unterschiedlich ausgestaltet. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 67 Rdnr. 15). Im Gegensatz zu einem Verfahrensbevollmächtigten braucht er jedoch den Willen des Betroffenen nicht zu beachten und ist an seine Weisungen nicht gebunden; er hat die Interessen des Betroffenen nach objektiven Maßstäben wahrzunehmen (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, a.a.O.). Im Gegensatz hierzu ist das Mandatsverhältnis zwischen dem Betroffenen und seinen frei gewählten Rechtsanwalt anders ausgestaltet, da insoweit auch die Möglichkeit des Weisungsrechts des Betroffenen gegenüber seinen Bevollmächtigten besteht. Die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde daher zur Überzeugung der Kammer den Betreuten in seinen rechtsstaatlichen Grundsätzen unzulässig beschränken.

14

Auch die sonstigen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 14 FGG, 114 ff ZPO liegen hier vor. Insbesondere ist Bedürftigkeit der Betroffenen gegeben gewesen. Zudem bestand auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie die spätere Aufhebung der Betreuung nachhaltig zeigt.

15

Vor diesem gesamten Hintergrund war der angegriffene Beschluss daher wie erfolgt abzuändern.

16

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

17

C I Dr. I1