Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Insolvenzgläubiger beantragte im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung des Schuldners wegen angeblich unrichtiger Vermögensangaben und unzureichender Abführung. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; das Landgericht bestätigte dies. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 290 InsO nicht glaubhaft gemacht wurden und bloße Vermutungen sowie mehrdeutige Formularangaben grobe Fahrlässigkeit nicht begründen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen Zurückweisung des Versagungsantrags auf Restschuldbefreiung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt voraus, dass ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt und die fahrlässige oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts‑ oder Mitwirkungspflichten glaubhaft macht.
Eine Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erfordert vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben in den nach § 305 InsO vorzulegenden Verzeichnissen; die Behauptungen sind vom Antragsteller zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Mehrdeutige oder formell missverständliche Angaben in Formularen (z. B. unklare Währungsangabe) genügen für sich genommen nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Bloße Vermutungen oder indizielle Hinweise (etwa eine vermutete Reduzierung der Arbeitsleistung) genügen nicht der nach § 290 Abs. 2 InsO erforderlichen Glaubhaftmachung; konkrete Anhaltspunkte sind erforderlich.
Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Schuldners (z. B. Geburt eines unterhaltsberechtigten Kindes) können eine nachvollziehbare und glaubhafte Erklärung für die Verringerung abgeführter Beträge darstellen und eine Versagung der Restschuldbefreiung entfallen lassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 19 IK 128/00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2000 beantragte der Beteiligte zu 1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich stellte er den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung. Nach Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens eröffnet das Amtsgericht durch Beschluss vom 20.03.2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1). Zum Treuhänder wurde der Beteiligte zu 2) ernannt. Nachdem der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 25.10.2001 Schlussrechnung gelegt hatte, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.12.2001 der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet (Bl. 172 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 18.02.2002 (Bl. 193 f. d.A.) beantragte der Beteiligte zu 3), die vom Beteiligten zu 1) beantragte Restschuldbefreiung zu versagen. Der Beteiligte zu 1) habe unrichtige Angaben hinsichtlich des Wertes seiner Belegschaftsaktien gemacht und Ausgleichsansprüche gegen einen Herrn ....... nicht geltend gemacht. Darüber hinaus sei der Schuldner seiner Arbeitsverpflichtung nicht mehr im erforderlichen Umfange nachgekommen. Dies zeige sich daran, dass der vom Beteiligten zu 1) abgeführte monatliche Betrag deutlich unter demjenigen liege, den der Beteiligte zu 1) noch im Jahre 1999 aufgrund von Lohnpfändungen an ihn - den Beteiligten zu 3) - abgeführt habe. Mit Beschluss vom 28.03.2002 (Bl. 206 f. d.A.) hat das Amtsgericht den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Beteiligten zu 1) die Restschuldbefreiung angekündigt. Zur Begründung hat das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Beteiligten zu 2) darauf verwiesen, dass es sich bei der unrichtigen Angabe des Wertes der Belegschaftsaktien um eine bloße Verwechslung der Währungsangabe (DM statt Euro) gehandelt habe und der tatsächliche Wert der Aktien vollständig zur Masse gelangt sei. Der vom Beteiligten zu 1) abzuführende pfändungsfreie Betrag habe sich durch die Geburt eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes ermäßigt; etwaige Ausgleichsansprüche gegenüber Herrn ....... seien jedenfalls wirtschaftlich wertlos, da dieser von der Sozialhilfe lebe.
Gegen diesen ihm am 08.07.2002 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 22.07.2002 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens begründet. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 23.07.2002 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Versagungsantrag vom 18.02.2002 zu Recht zurückgewiesen und dem Beteiligten zu 1) Restschuldbefreiung angekündigt.
Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten fahrlässig oder grob fahrlässig verletzt hat. Gleiches gilt gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung sind dabei vom antragstellenden Gläubiger glaubhaft zu machen (§ 290 Abs. 2 InsO). Dies ist dem Beteiligten zu 3) indes nicht gelungen.
Soweit der Beteiligte zu 3) beanstandet, der Beteiligte zu 1) habe in der Anlage 4 E zum Eröffnungsantrag den Wert der Belegschaftsaktien der ........... AG unrichtig mit 970,00 DM angegeben, so erscheint bereits fraglich, ob die entsprechende Angabe tatsächlich "unrichtig" ist. Angesichts des Umstandes, dass in der entsprechenden Spalte des Formulars als vorgesehene Währungsangabe "DM/Euro" enthalten ist, ist die Bezeichnung des Wertes mit "970,00" zwar mehrdeutig, jedoch nicht unrichtig. Unabhängig davon kann jedenfalls von einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig unrichtigen Angabe keine Rede sein.
Soweit der Beteiligte zu 3) darüber hinaus beanstandet, dass sich die vom Beteiligten zu 1) abgeführten Beträge gegenüber früheren, durch Lohnpfändung abgeführten Beträgen verringert haben, so ist dies durch die Geburt eines zweiten Kindes am 18.08.2001 nachvollziehbar und glaubhaft erklärt. Soweit der Beteiligte zu 3) diese Erklärung ohne Angabe von Gründen in Zweifel zieht und die Verringerung des abgeführten Betrages auf eine Reduzierung der Arbeitsleistung des Beteiligten zu 1) zurückführt, so handelt es sich hierbei um eine bloße Vermutung "ins Blaue hinein", die den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 290 Abs. 2 InsO ersichtlich nicht genügt.
Soweit schließlich der Beteiligte zu 3) beanstandet, dass in dem Vermögensverzeichnis des Beteiligten zu 1) Ausgleichsansprüche gegenüber einem Herrn ....... nicht angeführt sind, so handelt es sich dabei ebenfalls nicht um eine zumindest grob fahrlässige Verletzung seiner Auskunftspflichten. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn ......., der auch nach der Stellungnahme des Beteiligten zu 2) von der Sozialhilfe lebt, sind etwaige Ausgleichsansprüche (die der Beteiligte zu 3) im Übrigen in keiner Weise näher spezifiziert hat) jedenfalls wirtschaftlich wertlos. Hieran vermögen entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) auch die "speziellen Kenntnisse unter Landsleuten" nichts zu ändern. Die Nichtangabe etwaiger Anspräche mag deshalb eine Nachlässigkeit darstellen, den Vorwurf grob fahrlässig oder gar vorsätzlich unrichtiger Angaben rechtfertigt dies jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 30.000,00 EUR (§ 35 GKG, § 3 ZPO).
Dr. I