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Landgericht Aachen·3 T 265/18·09.07.2019

Kontrollbetreuung trotz Vorsorgevollmacht bei Verdacht auf missbräuchliche Vermögenszuwendungen

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf die Beschwerde einer Tochter wurde die erstinstanzliche Ablehnung einer Kontrollbetreuung aufgehoben. Trotz bestehender Vorsorgevollmacht konnte die demenzkranke Betroffene die Bevollmächtigte nicht mehr überwachen; ihre Ablehnung der Kontrollbetreuung beruhte nicht auf freiem Willen. Konkrete Anhaltspunkte (u.a. hohe Zuwendungen an die Bevollmächtigte/Familie und deutlicher Vermögensrückgang) begründeten einen Überwachungsbedarf, ohne dass ein Vollmachtsmissbrauch feststehen musste. Die Betreuung wurde auf die Vermögenssorge als Kontrollbetreuung erweitert und eine Berufsbetreuerin bestellt.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; ablehnender Beschluss aufgehoben und Kontrollbetreuung für die Vermögenssorge mit Berufsbetreuerin angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB ist einzurichten, wenn eine Vorsorgevollmacht besteht, der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten krankheitsbedingt nicht hinreichend überwachen kann und ein konkreter Überwachungsbedarf vorliegt.

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Der für die Kontrollbetreuung erforderliche Überwachungsbedarf setzt keinen feststehenden Vollmachtsmissbrauch voraus; ausreichend sind konkrete, durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Zweifel, dass die Vollmachtausübung dem Interesse des Vollmachtgebers nicht (mehr) entspricht.

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Lehnt der Betroffene eine Kontrollbetreuung ab, hindert dies deren Einrichtung nur bei freier Willensbildung; fehlt es krankheitsbedingt an Einsichts- und Abwägungsfähigkeit, steht die Ablehnung der Betreuung nicht entgegen.

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Außergewöhnlich hohe oder anlassbezogene Zuwendungen aus dem Vermögen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten sowie ein erheblicher Vermögensrückgang können einen Anlass zur Kontrolle der Vollmachtausübung begründen.

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Enthält die Vorsorgevollmacht keine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB), kann bei Selbstkontrahieren eine schwebende Unwirksamkeit mit Prüfbedarf hinsichtlich Genehmigung und möglicher Rückabwicklung sowie einer Interessenkollision des Bevollmächtigten bestehen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 FamFG§ 68 Abs. 2 FamFG§ 1896 Abs. 3 BGB§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB§ 1896 BGB§ 181 BGB

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die für die Betroffene eingerichtete Betreuung wird um den Aufgabenkreis „Überwachung der Bevollmächtigten, Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrer Bevollmächtigten und gegebenenfalls Widerruf der erteilten Vollmacht, jeweils bezogen auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge“, erweitert.

Zur weiteren Betreuerin wird insoweit die Beteiligte zu 2) bestellt.

Gründe

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I.

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Die Betroffene leidet nach gutachterlicher Feststellung an einer Demenz. Ihre Töchter, die Beteiligten zu 4) und zu 5), sind zerstritten. Am 23.04.2010 verstarb der Ehemann der Betroffenen, der sich um die Vermögensangelegenheiten der Eheleute gekümmert hatte. Nach seinem Tod half die Beteiligte zu 4) der Betroffenen in Vermögensangelegenheiten. Zu diesem Zweck erteilte die Betroffene ihr zunächst Bankvollmachten. Mit Urkunde vom 13.11.2013 (Bl. 9 f d. A.) erteilte die Betroffene der Beteiligten zu 4) eine umfassende Vorsorgevollmacht, die u. a. die Vermögenssorge zum Gegenstand hat. Am 24.12.2016 stürzte die Betroffene schwer. In der Folge kümmerte sich die Beteiligte zu 4) in ganz erheblichem Umfang um die Angelegenheiten der Betroffenen und organisierte für sie u. a. eine Wohnung im betreuten Wohnen, die sie nach einer Kurzzeitpflege beziehen wollte. Dazu kam es dann jedoch infolge eines weiteren Sturzes und schwerer Beeinträchtigungen nicht.  Stattdessen verblieb die Betroffene in der im Rubrum genannten Einrichtung.

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Mit am 13.02.2017 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben (Bl. 1 ff d. A.) beantragte die Beteiligte zu 5), für die Betroffene eine umfassende Betreuung einzurichten. Das Amtsgericht trat im Weiteren in die Prüfung der Einrichtung einer Kontrollbetreuung ein, nachdem die Beteiligte zu 5) Zweifel an der Ausübung der Vollmacht durch die Beteiligte zu 4) im Interesse der Betroffenen artikuliert hatte. Am 07.06.2017 hörte das Amtsgericht die Betroffene persönlich an (Bl. 36 d. A.).

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Im Zusammenhang mit der Veräußerung im hälftigen Miteigentum der Betroffenen stehenden Grundbesitzes in C und der Auseinandersetzung des dabei erzielten Erlöses wurden die Beteiligten zu 2) (Aufgabenkreis Auseinandersetzung des Erlöses) und zu 6) (Aufgabenkreis Veräußerung des Grundbesitzes) zu Betreuern bestellt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 07.03.2019, Az.: 3 T 392/17 (Bl. 192 ff d. A.), Bezug genommen.

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Über die Entwicklung des Vermögens der Betroffenen gab die Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 03.07.2017 (Bl. 52 ff d. A.) und vom 11.09.2017 (Bl. 85 ff d. A.) Auskunft. Mehreren Bitten der Beteiligten zu 3), ihr gegenüber über die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen Rechnung zu legen, kam die Beteiligte zu 4) nicht nach.

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Mit Beschluss vom 13.06.2018 (Bl. 273 f d. A.) hat das Amtsgericht die Einrichtung einer Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenbereich „Vermögensangelegenheiten“ abgelehnt. Gegen diesen ihr am 15.06.2018 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 5) mit am 20.06.2018 eingegangenem Schreiben vom 19.06.2018 (Bl. 285 ff d. A.) Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.06.2018 (Bl. 293 d. A.) nicht abgeholfen, sondern die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren umfassend die Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und hiervon Gebrauch gemacht. Mit Beschluss vom 07.08.2018 (Bl. 312 ff d. A.) hat die Kammer darauf hingewiesen, weiteren Aufklärungsbedarf zu sehen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19.09.2018 (Bl. 343 ff d. A.) hat die Beteiligte zu 4) ergänzend zur Vermögensentwicklung der Betroffenen Stellung genommen. Die Kammer hat am 13.11.2018 die Beteiligten zur Aufklärung des Sachverhalts angehört (Bl. 444 ff d. A.), wobei die Betroffene persönlich nicht anwesend war. Aufgrund Beschlusses der Kammer vom 20.12.2018 (Bl. 518 f d. A.) erstattete die Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie, pp., unter dem 04.03.2019 (Bl. 541 ff d. A.) ein Sachverständigengutachten dazu, ob die Betroffene dazu in der Lage ist, die Ausübung der Vollmacht durch die Beteiligte zu 4) zu überwachen und dieser gegenüber ihre Rechte auszuüben, sowie ob sie die Einrichtung einer Kontrollbetreuung mit freiem Willen ablehnt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten verwiesen. Nach Übermittlung des Gutachtens an die Beteiligten hat die Kammer die Betroffene am 14.05.2019 persönlich angehört (Vermerk Bl. 590 ff d. A.). Die Beteiligte zu 2) hat gegenüber dem Berichterstatter der Kammer am 02.07.2019 erklärt, zur Übernahme der Kontrollbetreuung bereit zu sein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen in formeller Hinsicht unbedenklich. Insbesondere ist die Beteiligte zu 5), die bereits erstinstanzlich am Verfahren beteiligt wurde, im Interesse der Betroffenen beschwerdeberechtigt, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

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Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB liegen vor. Eine solche ist einzurichten, wenn (1.) der Betroffene den Fürsorgebedarf abdeckende Vollmachten erteilt hat, er (2.) den Bevollmächtigten aus den Gründen des § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB nicht  hinreichend überwachen kann und (3.) ein konkreter Überwachungsbedarf besteht (Schwab, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 1896 Rn. 246).

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Die Voraussetzung zu 1. liegt aufgrund der der Beteiligten zu 4) erteilten Vorsorgevollmacht vor. Die Betroffene ist krankheitsbedingt außer Stande, die Ausübung der Vollmacht durch die Beteiligte zu 4) sachgerecht zu überwachen. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen pp. in ihrem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten an. Danach leidet die Betroffene an einer mittelschweren Demenz mit erheblichen mnestischen Einbußen insbesondere im Kurzzeitgedächtnis. Das Auffassungsvermögen ist reduziert, und die Betroffene vermag komplexe Sachverhalte nicht mehr zu erfassen. Hierdurch ist ihre Fähigkeit, die für eine Überwachung der Vollmachtsausübung relevanten Informationen zu erfassen, zu behalten und abzuwägen, aufgehoben. Mit der Erkrankung einher geht eine Einschränkung des Kritik- und Urteilsvermögens, wodurch die Betroffene unfähig zu einer adäquaten Handlungsplanung, -initialisierung und –durchführung ist.

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Der Einrichtung der Kontrollbetreuung steht auch nicht deren Ablehnung durch die Betroffene entgegen. Die Betroffene lehnt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ausweislich der Schriftsätze ihres Verfahrensbevollmächtigten zwar ab. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf eine Kontrollbetreuung ebenso wenig eingerichtet werden wie jede andere Betreuung (OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2008 – 11 Wx 16/08, BeckRS 2008, 21834, beck-online). Die Kammer teilt jedoch die sorgfältig begründete Einschätzung der Sachverständigen pp., dass die Ablehnung der Kontrollbetreuung nicht mit freiem Willen erfolgt, weil die Betroffene aus den genannten Gründen deren Wesen und Bedeutung nicht erfassen und die dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte nicht erkennen und gegeneinander abwägen kann. Ihr natürlicher Wille ist offenkundig von dem – durch den Staat zu respektierenden – tiefwurzelnden Vertrauen zu der Beteiligten zu 4) geprägt. Zu einer kritischen Überprüfung dieses Willens ist die Betroffene aber ausweislich der Feststellungen der Sachverständigen pp., die sich im Rahmen der persönlichen Anhörung bestätigt haben, nicht in der Lage.

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Es besteht auch der für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung erforderliche Überwachungsbedarf. Dieser setzt nicht voraus, dass ein Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten feststeht. Vielmehr ist für die Annahme eines Überwachungsbedarfs ausreichend der konkrete, durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (Schwab, aaO, § 1896 Rn. 251). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reichen konkrete Anhaltspunkte dafür aus, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (BGH FamRZ 2011, 1047 Rn. 10; BGH FamRZ 2012, 871 Rn. 12 = NJW-RR 2012, 834; FamRZ 2016, 1671 Rn. 31). Solche Anhaltspunkte bestehen hier. Sie ergeben sich für die Kammer maßgeblich aus dem Umstand, dass die Beteiligte zu 4) Zuwendungen an sich und ihre Familie aus dem Vermögen der Betroffenen tätigt.

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Es kommt dabei für die Kammer nicht entscheidend darauf an, ob diese Zuwendungen dem Grunde nach dem Willen der Betroffenen entsprechen und teilweise eine durch ihren inzwischen verstorbenen Ehemann begründete Tradition in dessen und ihrem Sinne fortführen. Denn jedenfalls ist es zu außergewöhnlich hohen Zuwendungen an die Beteiligte zu 4) und ihre Familie gekommen. Das gilt namentlich für die Zahlung eines Reisegeldes in Höhe von 3.000,00 € (das die Bevollmächtigte zunächst in der Aufstellung vom 11.09.2017 noch mit 1.500,00 € beziffert hatte, Bl. 86 d. A.) und einer einmaligen Sonderzuwendung in Höhe von 2.000,00 €, die die Bevollmächtigte in ihrer ersten Aufstellung vom 11.09.2017 noch vergessen hatte. Diese hohen und aus einem konkreten Anlass erfolgten Zuwendungen vermag die Betroffene selbst in ihrer Tragweite nach den durch die Anhörung bestätigten Feststellung der Sachverständigen pp. nicht zu überblicken. Insofern sind sie für die Kammer mit der Angabe der Beteiligten zu 4), sie hätten dem Willen und Wunsch der Betroffenen entsprochen, nicht befriedigend erklärt. Der Kontrolle bedarf überdies die Gewährung eines vergleichsweise hohen monatlichen Taschengeldes an die Betroffene in Höhe von 500,00 €, weil der Verdacht, dass dieses zumindest teilweise der Beteiligten zu 4) und ihrer Familie – in Gestalt von Essenseinladungen, Taschengeldern o. ä. – zufließt, nicht entkräftet ist. Zu berücksichtigen ist bei alldem auch, dass sich das Barvermögen der Betroffenen vom 02.01.2017 bis zum 19.09.2018 von ca. 92.620,00 € auf ca. 45.533,00 € verringert hat. Das macht eine kritische Überprüfung von Zuwendungen und Schenkungen aus dem Vermögen der Betroffenen erforderlich. Damit  stellt die Kammer ausdrücklich nicht fest, dass die Beteiligte zu 4) die ihr erteilte Vollmacht in der Vergangenheit zu ihrem eigenen wirtschaftlichen Vorteil missbraucht hat. Stünde das fest, wäre darauf nicht mit der Einrichtung einer Kontrollbetreuung, sondern mit der Einrichtung einer umfassenden Betreuung wegen fehlender Eignung der Bevollmächtigten zu reagieren. Umgekehrt erfordern aber die genannten Umstände eine genaue Überprüfung, ob die Vollmachtausübung im ausschließlichen Interesse der Betroffenen und innerhalb der Grenzen des Vereinbarten erfolgt.

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Besonderen Anlass zur Prüfung gibt dabei auch der Umstand, dass die der Beteiligten zu 4) erteilte Vollmacht (Bl. 9 f d. A.) keine Befreiung von dem – oftmals so genannten, in der Sache eine Beschränkung der Vertretungsmacht darstellenden – Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) enthält. Bei Vertragsschlüssen mit sich selbst kann die Beteiligte zu 4) die Betroffene deshalb nicht wirksam vertreten, so dass eine Genehmigung der schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfte sowie eine Kondizierbarkeit der Verfügungsgegenstände zu prüfen ist. Die Genehmigung kann die Beteiligte zu 4) selbst aber als nicht befreite Vertreterin nicht erteilen, und bei der Prüfung einer Rückforderung des Geleisteten befindet sie sich in einer Interessenkollision.

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Hinsichtlich der Betreuerauswahl hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: Mangels Vorschlags der Betroffenen zur Person des Kontrollbetreuers kommt besondere Bedeutung gemäß § 1897 Abs. 5 BGB den persönlichen, insbesondere verwandtschaftlichen Bindungen der Betroffenen zu. Geeignete Verwandte oder sonstige vertraute Personen, die zum Kontrollbetreuer hätten bestellt werden können, waren jedoch nicht ersichtlich. Dass die Beteiligte zu 4) für die Überwachung der Ausübung der ihr erteilten Vollmacht nicht in Betracht kommt, versteht sich von selbst. Auch der Beteiligte zu 6) als Ehemann der Beteiligten zu 4) ist aufgrund der engen persönlichen Beziehung zur Beteiligten zu 4) für deren Überwachung ungeeignet. Eine Bestellung der Beteiligten zu 5) kam ebenfalls nicht in Betracht. Ihr Verhältnis zur Beteiligten zu 4) ist tief zerrüttet. Das gesamte Verfahren ist ganz erheblich mitgeprägt durch den Konflikt zwischen den Töchtern der Betroffenen. Eine Überwachung der Beteiligten zu 4) durch die Beteiligte zu 5) liefe dem Interesse der Betroffenen zuwider, weil ernstlich zu erwarten stünde, dass sie ihr Betreuerhandeln weniger am wohlverstandenen Interesse der Betroffenen ausrichtete, als sich dabei vielmehr von dem schwerwiegenden Konflikt mit ihrer Schwester beeinflussen ließe. Und umgekehrt hat die Kammer erheblichen Zweifel daran, dass die Beteiligte zu 4) in dem für eine sinnvolle Überwachung gebotenen Maße mit der Beteiligten zu 5) kooperieren würde. Insgesamt drohte zudem eine weitere Eskalation des Konflikts, die die ersichtlich um Wahrung des Familienfriedens bemühte Betroffene zusätzlich belasten würde.

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Zu bestellen war danach ein Berufsbetreuer. Die Beteiligte zu 2) weist die erforderliche Eignung auf. Sie kennt bereits die Betroffene, ihre Vermögensverhältnisse und die schwierigen innerfamiliären Verhältnisse. Die Betroffene hat zwar zu ihr ausweislich ihrer Anhörung am 14.05.2019, in der ihr der Name nichts sagte, kein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut. Umgekehrt sind aber auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine gedeihliche Zusammenarbeit im Rahmen der Betreuung sprechen.

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Von der Auferlegung von Kosten wurde abgesehen, weil dies billigem Ermessen entspricht, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

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Beschwerdewert: 5.000,00 € (§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG)

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a in 76133 Karlsruhe einzulegen und zu begründen ist.

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Die Rechtsbeschwerde kann nur schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen.

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Aachen, 02.07.20193. Zivilkammer

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Dr. LRichter am LandgerichtDr. IRichter am LandgerichtDr. NRichter am Landgericht