Themis
Anmelden
Landgericht Aachen·2 T 70/15·31.03.2015

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Duldung der Zählersperrung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Herabsetzung des vom Amtsgericht festgesetzten Streitwerts im Verfahren auf Duldung der Sperrung eines Strom-/Gaszählers. Das Landgericht hält die Beschwerde für zulässig, verwirft sie jedoch materiell. Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Energieversorgers an der Durchsetzung von Vorauszahlungsansprüchen anhand der voraussichtlichen Verbrauchsabschläge. Für die Bemessung ist ein Jahreszeitraum als angemessen angesehen; eine Kostenentscheidung erfolgt nicht (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Düren wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 GKG ist zulässig, wenn sie von den Prozessbevollmächtigten im Namen der Partei erhoben wird und die Partei durch die Wertfestsetzung beschwert ist.

2

Eine Partei bleibt durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert, auch wenn sie gegenüber der unterliegenden Gegenseite einen Kostenerstattungsanspruch aus einem Vergleich hat, da die Parteien gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten zahlungspflichtig bleiben.

3

Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Sperrung eines Strom- oder Gaszählers bemisst sich nach dem Interesse des Energieversorgers an der Durchsetzung seines Zurückbehaltungsrechts zur Erlangung regelmäßiger Vorauszahlungen.

4

Für die Ermittlung dieses Interesses ist der voraussichtlich anfallende Verbrauch zugrunde zu legen, wie er in den festgesetzten Monatsabschlägen zum Ausdruck kommt; für den Zeitraum zwischen Entstehen des Duldungsanspruchs und Erlangung eines vollstreckbaren Titels ist ein Jahreszeitraum sachgerecht.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG§ 32 Abs. 2 RVG§ 68 Abs. 3 GKG

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Düren vom 05.02.2015 – 45 C 277/14 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Da mit der Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwertes begeht wird, ist auch ohne ausdrückliche Klarstellung im Schriftsatz vom 12.02.2015 anzunehmen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einlegen wollten, sondern die Beschwerde im Namen der Klägerin erhoben werden sollte. Die Klägerin ist durch die aus ihrer Sicht zu hohe Wertfestsetzung auch beschwert. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Klägerin nach dem geschlossenen Vergleich einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagten hat, denn die Klägerin bleibt in jedem Fall gegenüber ihren eigenen Prozessbevollmächtigten zahlungspflichtig (vgl. hierzu Oestreich/Hellstab/Trenkle, Kommentar zum GKG u. FamGKG, Stand September 2014, § 68 GKG Rn. 12; Schmidt, RPfleger 1975, 265; a.A.: OVG Münster, NJW 1975, 1183).

3

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da sich die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts als zutreffend erweist. Denn der Streitwert einer Klage auf Duldung der Sperrung eines Strom- oder Gaszählers richtet sich nach dem Interesse des Energieversorgers an der Durchsetzung seines Zurückbehaltungsrechts zur Erlangung vertragsgemäßer, stetiger Kaufpreisvorauszahlungen. Es ist sachgerecht, für dieses Interesse den voraussichtlich anfallenden Verbrauch, der in den festgesetzten Monatsabschlägen zum Ausdruck kommt, für den Zeitraum heranzuziehen, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und der Erlangung einer entsprechenden vollstreckbaren Entscheidung liegt (vgl. Heinrich in: Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 3 Rn. 37 „Verbrauchserfassungsgeräte“ m.w.N.). Diesbezüglich ist wiederum ein einjähriger Bezug zu Grunde zu legen, da ein Jahr ein realistischer Zeitraum ist, um einen Vollstreckungstitel zur Unterbindung der Energiezufuhr zu erlangen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 05.12.2005, 5 W 161/05, zitiert nach juris)

4

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.

5

Dr. Q
als Einzelrichterin