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Landgericht Aachen·2 T 35/02·11.03.2002

Sofortige Beschwerde gegen Kostenauferlegung nach §91a ZPO abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die vom Amtsgericht getroffene Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ein. Streit war, ob die sofortige Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter als sofortiges Anerkenntnis i.S.d. §93 ZPO zu den Kostenfolgen führt. Das Landgericht wies die Beschwerde ab, weil der Verwalter die Forderung nur vorläufig bestritt und der Gläubiger ihn nicht zuvor zur endgültigen Erklärung aufgefordert hatte. Der Tenor wurde nach §319 ZPO berichtigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenauferlegung nach §91a ZPO als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei übereinstimmender Erledigungserklärung kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach §91a ZPO nach billigem Ermessen verteilen.

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Wird eine Forderung im Feststellungsprozeß vom Insolvenzverwalter sofort anerkannt, ist dies als sofortiges Anerkenntnis i.S.d. §93 ZPO zu werten und kann die Kostenfolge des §93 ZPO auslösen.

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Ein vorläufiges („zunächst“) Bestreiten durch den Insolvenzverwalter begründet allein keinen Anlass zur Erhebung einer Feststellungsklage; der Gläubiger hat den Verwalter zuvor unter angemessener Frist zur endgültigen Erklärung aufzufordern.

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Offenkundige Unrichtigkeiten im Tenor eines Beschlusses sind gemäß §319 ZPO zu berichtigen.

Relevante Normen
§ 93 ZPO§ 319 ZPO§ 91a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Jülich, 9 C 502/00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Jülich vom 30. Januar 2002 - 9 C 502/00 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Klägerin auferlegt, weil der Beklagte die Forderung zur Anmeldung "sofort,, im Sinne des § 93 ZPO, dessen Rechtsgedanke bei der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO zu berücksichtigen ist, anerkannt hat. Denn der Beklagte hat die Forderung lediglich "zunächst,, und damit vorläufig bestritten. Allein hierdurch bietet ein Insolvenzverwalter aber keinesfalls einen Anlaß zur Erhebung der Feststellungsklage. Vielmehr obliegt es dem Gläubiger, den Verwalter zuvor mit einer angemessenen Frist gesondert in Verzug zu setzen und ihn zu einer "endgültigen" Erklärung aufzufordern. Unterbleibt - wie im vorliegenden Fall - eine solche Aufforderung und wird die Forderung sodann im Feststellungsprozeß sofort anerkannt, handelt es sich um ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO für den Kläger (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, Rn. 7, 88, m.w.N.).

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Beschwerdewert: bis 1.500 Euro

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LANDGERICHT AACHEN

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B E S C H L U S S

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wird der Beschluß der Kammer vom 12. März 2002 entsprechend § 319 ZPO dahin berichtigt, daß der Tenor wie folgt lautet:

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Jülich vom 30. Januar 2002 - 9 C 502/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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Der Beschluß war wie geschehen zu berichtigen, weil eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses.

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Aachen, den 12. August 2002

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Landgericht, 2. Zivilkammer

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Die Einzelrichterin

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