Sofortige Beschwerde: Kostenentscheidung nach Verkehrsunfall; Nachbesichtigung nicht gerechtfertigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und focht die Kostenentscheidung des Amtsgerichts mit sofortiger Beschwerde an. Streitpunkt war, ob die Beklagte ein Recht zur Nachbesichtigung hatte und damit keine Veranlassung zur Klage gesetzt habe. Das Landgericht gab der Beschwerde teilweise statt und sprach die Kosten dem Beklagten zu, weil konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Reparatur fehlten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO sind die Kosten der Partei aufzuerlegen, die sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften zu tragen hätte; dies gilt insbesondere, wenn der Anspruch erst während des Verfahrens erfüllt wird.
Eine von der Regel abweichende Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die beklagte Partei dem Kläger keine Veranlassung zur Klage gegeben hat.
Der Geschädigte kann seinen Schaden grundsätzlich auf Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens und der Reparaturrechnung abrechnen; § 119 Abs. 3 VVG begründet kein pauschales Recht des Versicherers auf Nachbesichtigung des Fahrzeugs.
Ein Anspruch auf Nachbesichtigung besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine nicht sach- und fachgerechte Reparatur oder sonstigen begründeten Zweifeln an der Rechnung; bloße Abweichungen in der Kostenhöhe oder im Prozess erstmals erhobene pauschale Einwände genügen nicht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.07.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 06.07.2017 – 19 C 371/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
I.
Der Kläger machte gegen die Beklagte restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12.08.2016 geltend. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nach dem Unfall ließ der Kläger ein Gutachten des Sachverständigen Schellartz einholen. Dieser ermittelte Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 5.910,43 € und einen Wiederbeschaffungswert von 4.725,00 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug anschließend durch die Firma KSK Autoklinik zu einem Betrag von 5.454,45 € brutto reparieren und machte diesen Betrag gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte zahlte darauf vorgerichtlich einen Betrag von 4.725,00 €. Sie verlangte von dem Kläger die Nachbesichtigung des Fahrzeugs, um die vollständige sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs zu überprüfen. Dies lehnte der Kläger ab.
Den noch offenen Betrag in Höhe von 729,45 € machte der Kläger mit seiner Klage geltend. Das Amtsgericht erhob zu der Frage der sach- und fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Daraufhin zahlte die Beklagte den geltend gemachten Klagebetrag an den Kläger, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten.
Mit Beschluss vom 06.07.2017 hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Nach dem Rechtsgedanken von § 93 ZPO habe die Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht fällig gewesen, da die Beklagte ein Recht zur Nachbesichtigung gehabt habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die nach § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten formell unbedenkliche sofortige Beschwerde des Klägers ist in der Sache erfolgreich. Denn die Kosten des Rechtsstreits waren bei der in Anwendung von § 91 a ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung der Beklagten aufzuerlegen, die während des laufenden Verfahrens den rechtshängigen Anspruch erfüllt hat.
Bei der im Rahmen von § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO zu tragen hätte. Dies ist vorliegend die Beklagte, da die Klage zulässig und begründet war und der streitgegenständliche Anspruch erst während des laufenden Verfahrens erfüllt – und damit dessen Rechtshängigkeit beendet – wurde. Dies rechtfertigt grundsätzlich die Kostentragung auf Beklagtenseite, wenn nicht ausnahmsweise eine hiervon abweichende Kostenentscheidung, insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze aus § 93 ZPO, geboten ist (statt vieler Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 91a Rn. 23).
Eine hiervon abweichend auf die Vorgaben aus § 93 ZPO gestützte Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten kommt jedoch nicht infrage. Denn die Beklagte hat im Vorfeld dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben. Der Kläger war nicht verpflichtet, der Beklagten das Fahrzeug für eine Nachbesichtigung zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 119 Abs. 3 VVG.
Zwar hat die Beklagte nach dieser Vorschrift das Recht, vom Kläger Auskunft zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Kläger ist seinen sich daraus gegenüber der Beklagten ergebenden Verpflichtungen durch Zurverfügungstellung des Gutachtens und der Reparaturkostenrechnung jedoch in hinreichendem Maße nachgekommen. Ein pauschales Recht auf Nachbesichtigung steht der Beklagten nicht zur Verfügung (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011 – 42 O 22/10). Ein solches lässt sich schon dem gesetzlichen Wortlaut nicht entnehmen. § 119 Abs. 3 S. 2 VVG regelt die Vorlage von Belegen, nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung. Es gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens bzw. der in Auftrag gegebenen Reparatur abrechnen darf.
Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn sich aus den übermittelten Unterlagen Anhaltspunkte für eine nicht sach- und fachgerechte Reparatur oder sonstige begründete Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Rechnung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1983 – VI ZR 251/81; LG Potsdam, Urteil vom 03.03.2015 – 11 O 166/14). Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der angeführten BGH-Entscheidung. Denn auch in dem dort zugrunde liegenden Fall bestanden begründete Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen.
Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall. Die Beklagte hat von dem Kläger pauschal die Nachbesichtigung des Fahrzeugs verlangt, um die sach- und fachgerechte Reparatur zu überprüfen. Etwaige Anhaltspunkte für einen Verdacht, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht sach- und fachgerecht hat reparieren lassen, hat die Beklagte nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat sie keine Differenzen zwischen dem erstellten Gutachten und der Reparaturkostenrechnung aufgeführt. Allein der pauschale Einwand der Abweichung von dem im Gutachten ausgewiesenen Betrag, genügt diesen Anforderungen nicht. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass sie diesen Einwand erst im Prozess erhoben hat. Voraussetzung für eine berechtigte Geltendmachung einer Nachbesichtigung ist jedoch nicht nur die pauschale Geltendmachung gegenüber dem Geschädigten, sondern auch eine Begründung, auf welche Verdachtsmomente diese gestützt wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen des Amtsgerichts Aachen vom 08.03.2016 (113 C 189/15) und des Landgerichts Aachen vom 15.06.2016 (2 T 108/16). Denn im dort zur Entscheidung stehenden Fall ging es um die Vorlage von Lichtbildern des geschädigten Fahrzeugs und nicht um eine Nachbesichtigung. Lichtbilder standen der Beklagten bereits durch das vom Kläger eingeholte Gutachten zur Verfügung.
2.
Die Kosten des für den Kläger erfolgreichen Beschwerdeverfahrens waren nach § 91 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
Beschwerdewert: bis 600 €
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