Klägerforderung wegen abgetretener Bergschadensansprüche abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangt von den Verkäufern DM 45.000 aus einer angeblichen Abtretung von Bergschadensersatzansprüchen, nachdem der Bergwerksverein zuvor eine Abfindung gezahlt hatte. Das Gericht hält die Klausel für auf künftig entstehende, noch nicht abgegoltene Ansprüche beschränkt und verneint eine Offenbarungspflicht der Verkäufer. Die Klage wird abgewiesen, da die Ansprüche bereits erloschen waren und keine Pflicht zur Offenlegung bestand.
Ausgang: Klage des Käufers auf Zahlung wegen abgetretener Bergschadensersatzansprüche als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Übertragung von Ersatzansprüchen erstreckt sich auf künftig entstehende oder noch nicht abgegoltene Ansprüche; bereits durch Dritte abgefundene oder erloschene Ansprüche können nicht übertragen werden.
Für bereits vor Vertragsschluss durch Abfindung erledigte Ansprüche besteht keine Gewährleistungspflicht des Verkäufers hinsichtlich deren Fortbestand.
Eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht nur für Umstände, deren Bedeutung für den Vertragspartner erkennbar ist; sie entfällt, wenn das Interesse des Erwerbers nicht erkennbar war.
Das bloße Vorlesen einer Vertragsklausel ohne nähere Erörterung begründet nicht automatisch eine Pflicht zur Mitteilung bereits geleisteter Abfindungszahlungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.800,-- vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger erwarb durch notarielle Kaufverträge vor Notar Münstermann in Geilenkirchen vom 14. Februar 1989 (UR.-Nr. 249 für 1989) landwirtschaftliche Grundstücke, die im Abbaugebiet des Eschweiler Bergwerks-Vereins liegen. In den Kaufverträgen hießt es jeweils unter § 2:
"Alle etwaigen Ansprüche auf Bergschadensersatz werden auf den Käufer mitübertragen und dieser ermächtigt, alle Ansprüche gegen die Bergwerksgesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen."
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Verträge wird auf Bl. 22 ff. d.A. verwiesen.
Den Beklagten, den Verkäufern des Grundbesitzes, war gestattet, die Grundstücke bis nach der Haupternte 1990 gegen Zahlung eines Pachtzinses zu bewirtschaften.
Der Kläger teilte die Veräußerung der Grundstücke dem Eschweiler Bergwerks-Verein mit und erbat die Bestätigung, daß die Entschädigungsansprüche mit Wirkung nach erfolgter Haupternte 1990 dem Kläger als Rechtsnachfolger ersetzt würden.
Der Eschweiler Bergwerksverein antwortete mit Schreiben vom 21. September 1989 (Bl. 8 d.A.), daß er bereits im Jahre 1988 an die Beklagten eine Minderwertentschädigung geleistet habe, mit der alle Ersatzansprüche für künftige Ertragsausfälle und Arbeitserschwernisse abgefunden worden seien. Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Für evtl. in Zukunft noch auftretende zusätzliche Grundstücksschäden leisten wird Ersatz im Rahmen der Bestimmungen des Bundesberggesetzes."
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die erfolgte Entschädigungsleistung durch den Eschweiler Bergwerksverein in Höhe von DM 49.900,-- offenzulegen. Darauf habe sie - so behauptet er - auch der Verhandlungsführer des Vereins im Rahmen der Abfindungsverhandlungen hingewiesen. Er meint, die Beklagten hätten die erfolgte Abfindungsleistung abzüglich eines Betrages von insgesamt DM 5.000,-- für die Wirtschaftsfahre 1989 und 1990, in denen den Beklagaten noch die Nutzung verblieb, an ihn abzuführen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 45.000,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 31. August 1989 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, eine Offenbarungspflicht habe nicht bestanden, weil zu keinem Zeitpunkt für sie das Interesse des Klägers an einer Minderwertentschädigung erkennbar gewesen sei.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Zunächst ergibt sich kein Anspruch gegen die Beklagten aus § 2 der Kaufverträge i.V.m. § 437 BGB.
§ 2 des Kaufvertrages ist dahingehend auszulegen, daß dem Kläger lediglich das Recht zustehen sollte, für künftig erst entstehende, neue Bergschäden Ansprüche geltend machen zu können, ober aber für solche Ansprüche, die noch nicht ausgeglichen worden sind.
Da es sich um noch entstehende bzw. entstandene "Ansprüche" handeln muß, tritt keine Gewährleistungspflicht der Beklagten ein; denn aufgrund der Abfindungszahlung durch den Eschweiler Bergwerksverein sind die Ansprüche der Beklagten gegen diesen untergegangen, so daß sie auch nicht mehr übertragen werden konnten und eine Haftung für ihren Bestand entfällt.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch wegen Verletzung von Offenbarungspflichten aus positiver Vertragsverletzung zu.
Eine Offenbarungspflicht besteht nur für solche Umstände, deren Kenntnis für den Vertragspartner erkennbar von Bedeutung ist. nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten spielte die Frage der Entschädigung bei den Vertragsverhandlungen keine Rolle. § 2 der Verträge ist zwar beim Vertragsabschluß vorgelesen, jedoch nicht näher erörtert worden. Da der Kläger wußte, daß die Grundstücke im Abbaugebiet des Eschweiler Bergwerks-Verein liegen, andererseits aber die Gefahr von Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit nicht angesprochen hat, durften die Beklagten darauf vertrauen, daß für ihn der Gesichtspunkt vorhandener Bergschäden, auf denen die erfolgte Abfindungsleistung beruht, keine Bedeutung haben würde. Denn anderenfalls hätte es sich für den Kläger aufgedrängt, diesen Gesichtspunkt in die Verhandlungen über den Kaufpreis einzuführen. Indem er diese unterließ, erweckte er bei den Beklagten den Eindruck, daß diese Frage für seinen Kaufentschluß ohne Bedeutung sei, so daß sich für für die Beklagten nicht die Rechtspflicht ergab, bereits ein Jahr zurückliegende Abfindungszahlungen zu erwähnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 108 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: DM 45.000,--
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