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Landgericht Aachen·2 S 50/09·22.07.2009

Berufung zurückgewiesen: Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung bestätigt

ZivilrechtMietrechtNebenkostenabrechnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten 3) und 4) haben Berufung gegen das Urteil des AG Düren eingelegt, mit dem sie neben Beklagtem 2) zur Zahlung von €1.390,82 aus der Nebenkostenabrechnung 2007 verurteilt wurden. Sie rügten die nachträgliche Vorlage der Heizkostenabrechnung; das Landgericht wies die Berufung zurück. Entscheidend war, dass der Vermieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung fristgerecht vorlegte und die nachgereichten Belege nachgereicht wurden, sodass den Beklagten kein gegenständliches Einwendungsrecht verbleibt.

Ausgang: Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das Urteil des AG Düren zurückgewiesen; Zahlung von €1.390,82 bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Mieter haben Anspruch auf Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung; diese Einsicht ist Voraussetzung für die Prüfung der Abrechnung.

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Für die Einhaltung der Frist des § 556 Abs. 3 BGB ist maßgeblich, dass der Vermieter innerhalb der Frist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorlegt.

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Die nachträgliche Vorlage von Belegen (z. B. Heizkostenabrechnung) führt nicht automatisch zur Verfristung der Nachforderung, wenn die formelle Abrechnung rechtzeitig vorgelegt wurde.

4

Werden die Belege nachgereicht und erhalten die Mieter anschließend Einsicht, können sie in der Berufungsinstanz daraus keine neuen Rechte mehr geltend machen, soweit keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.

Relevante Normen
§ 556 Abs. 3 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 41 C 384/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das am 26. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren 41 C 384/08 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu tragen.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) zur Zahlung von € 1.390,82 aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 verurteilt.

4

Hiergegen können sich die Beklagten zu 3) und 4) nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger die inzwischen allein streitige Heizkostenabrechnung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, nämlich mit Schriftsatz vom 16. Januar 2009, vorgelegt hat. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt in der Berufungsinstanz können die Beklagten – unabhängig von der Frage, ob die Heizkostenabrechnung den Beklagten vorprozessual bereits zur Verfügung gestellt wurde - hieraus keine Rechte mehr geltend machen. Zwar hat ein Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die Belege (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., 2009, Rn. 13 zu § 556). Vorliegend haben die Beklagten zu 3) und 4) aber spätestens mit der inzwischen erfolgten Vorlage der Heizkostenabrechnung Einsicht erhalten, so dass sie nunmehr keine Gegenrechte mehr geltend machen können und die Nachforderung des Klägers fällig ist. Dass sich – wie die Beklagten eingewandt haben - die Frist des § 556 Abs. 3 BGB auch auf die Heizkostenabrechnung bezieht (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, Rn. 476 zu § 556) ist zwar zutreffend. Allerdings ist für die Einhaltung der Frist des § 556 Abs. 3 BGB allein entscheidend, dass der Vermieter innerhalb der Frist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt hat (vgl. Palandt-Weidenkaff, aaO. Rn. 11 zu § 556), woran vorliegend keine Zweifel bestehen. Eine Verfristung wegen zu später Vorlage von Belegen zur Nebenkostenabrechnung sieht § 556 Abs. 3 BGB indes nicht vor.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO.

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Berufungsstreitwert: € 1.390,82.

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C Dr. X S