Berufung zurückgewiesen: Schadensursächlichkeit unklar, § 287 ZPO-Schätzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Aachen ein und begehrte Feststellung bzw. Ersatz von Schäden. Streitgegenstand war, ob die Schäden unfallbedingt oder bereits als Vorschäden vorhanden waren. Das Landgericht wies die Berufung als aussichtslos zurück, da der Kläger keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für unfallbedingte Schäden darlegte. Eine Schätzung nach § 287 ZPO war mangels Schätzgrundlage nicht möglich; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Aachen als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unbegründet, wenn das Berufungsvorbringen die tragenden Feststellungen der Vorinstanz nicht substantiiert entkräftet.
Zur Feststellung, dass Schäden unfallbedingt sind, reicht es nicht aus, bloße Möglichkeit; es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Vorschäden vorlagen.
Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist nur zulässig, wenn eine tragfähige Schätzgrundlage besteht; unterbleibt die Schätzung, wenn die Partei zumutbar weiter vortragen könnte und dies nicht getan hat.
Bei Zurückweisung der Berufung trägt die unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen (110 C 372/12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.077,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung.
Zur Begründung kann insoweit auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 08.04.2014 Bezug genommen werden. Der Schriftsatz vom 23.05.2014 bietet lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:
Die Kammer hat bereits im Hinweisbeschluss berücksichtigt, dass zu prüfen ist, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Schäden unfallbedingt sind, oder mit anderen Worten, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die Schäden bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Aus Sicht der Kammer kann jedoch - wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt - nicht mit überwiegeneder Wahrscheinlichkeit ein Vorschaden ausgeschlossen werden.
Die Kammer sieht mangels Schätzgrundlage keine Möglichkeit zu einer Schätzung nach § 287 ZPO, da es dem Kläger - wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt - möglich und zumutbar ist, zu den Vorschäden weiter vorzutragen, er dem aber nicht nachgekommen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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