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Landgericht Aachen·2 S 245/05·15.02.2006

Berufung abgewiesen: Ersatz höherer Mietwagenkosten mangels Substantiierung verneint

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Ersatz von Mietwagenkosten über 464,58 € hinaus; die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düren wurde zurückgewiesen. Das Landgericht verlangt die Darlegung der Erforderlichkeit und Höhe eines über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarifs, was der Kläger nicht erbracht hat. Ein erstmals in der Berufung pauschal bestrittenes Vorbringen blieb unberücksichtigt; zudem verletzte der Kläger seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düren zurückgewiesen; weitergehender Ersatz für Mietwagenkosten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschädigte trägt die Darlegungslast für die Erforderlichkeit und die Höhe eines den Normaltarif deutlich übersteigenden Unfallersatztarifs.

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Ein erstmals in der Berufungsinstanz und ohne nähere Konkretisierung vorgebrachtes Bestreiten bleibt nach §§ 529, 531 ZPO unberücksichtigt.

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Wer um die Möglichkeit einer kostengünstigeren Ersatzbeschaffung wusste oder diese leicht erkennen konnte, verletzt durch die Inanspruchnahme teurerer Leistungen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB.

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Der Ersatz von Mietwagenkosten ist auf erforderliche und nachgewiesene Aufwendungen beschränkt; pauschale Behauptungen genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 529, 531 ZPO§ 254 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 42 C 608/04

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren - 42 C 608/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung über einen Betrag von 464,58 € hinausgehender Kosten der Inanspruchnahme eines Mietwagens verneint.

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Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, welche besonderen – unfallbedingten – Umstände den ihm von der Autovermietung berechneten, den Normaltarif deutlich übersteigenden Unfallersatztarif rechtfertigen. Zu Recht hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch festgestellt, dass eben den Kläger die Verpflichtung trifft, die Erforderlichkeit der Höhe des Unfallersatztarifes zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen.

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Im übrigen haben die Beklagten bereits in erster Instanz vorgetragen, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 2) dem Kläger in einem Telefongespräch mitgeteilt habe, ein Mietwagen könne im Bedarfsfall zu einem Preis von 56,00 € angemietet werden. Soweit der Kläger dieses Vorbringen erstmals in der Berufungsinstanz - mit Schriftsatz vom 19. Januar 2006 - pauschal in Abrede stellt, fehlt diesem Bestreiten zum einen jegliche nähere Konkretisierung, zum anderen kann es nach §§ 529, 531 ZPO keine Berücksichtigung finden. Ist hiernach zu unterstellen, dass der Kläger um die Möglichkeit einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem geringeren Preis wusste, hat er durch die Anmietung zu dem von der Autovermietung angebotenen Unfallersatztarif gegen seine aus § 254 BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 906,62 €.

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Dr. C C S