Berufung: Haftungsaufteilung bei Fahrradunfall eines 10-jährigen Kindes (1/3 Haftung des Fahrzeugs)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz anteiliger Transport- und Behandlungskosten nach einem Unfall eines 10-jährigen Kindes. Streitpunkt war die Haftungsverteilung zwischen dem Fahrzeughalter/Versicherer und dem Kind. Das Landgericht hob eine anteilige Haftung des Fahrers/Versicherers von 1/3 und des Kindes von 2/3 fest und sprach der Klägerin 437,80 EUR zu. Entscheidungsrelevant waren unstreitige Tatsachen und gesetzliche Mithaftungsregeln für Kinder.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 437,80 EUR nebst Zinsen, die übrige Klage wird abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach gesetzlichem Forderungsübergang berechtigter Ersatzanspruch des Versicherers für Transport- und Behandlungskosten kann gegen den Schädiger in entsprechender Höhe geltend gemacht werden, wenn die Kosten der Höhe nach unbestritten sind.
Bei der Bemessung des Mitverschuldens eines Kindes ist dessen verminderte Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen; § 828 BGB kann das Verschulden von Kindern mindern, die den Schutzbereich des § 828 Abs.2 gerade verlassen haben.
Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs bleibt auch bei kindlichem Fehlverhalten bedeutsam; § 3 Abs.2a StVO verlangt vom Fahrzeugführer besondere Rücksicht gegenüber Kindern, sodass die Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktritt.
Ein Verfahrensmangel dadurch, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, ist unbeachtlich, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstreitig ist und keiner weiteren Beweiserhebung bedarf.
Fehlende Unterschrift auf der Berufungsschrift kann geheilt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Unterlassen versehentlich erfolgte und die Übernahme der Verantwortung anderweitig hinreichend dokumentiert ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 41 C 71/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 437,80 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 437,80 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Zwar fehlt auf der Berufungsschrift die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Dieser Mangel ist jedoch geheilt durch den seitens der Klägerin hinreichend glaubhaft gemachten Umstand, dass dies nur versehentlich unterblieben ist und die Übernahme der Verantwortung für den Berufungsschriftsatz durch die Unterzeichnung der für die Beklagte bestimmten Abschriften der Berufungsschrift - die zeitglich mit der Berufungsschrift bei Gericht eingingen - mit dem vollen Namenszug des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausreichend dokumentiert ist.
In der Sache ist die Berufung teilweise begründet.
Der Verfahrensfehler des Amtsgerichts, ohne Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs.2 ZPO) und unter Missachtung der Streitwertgrenze des § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, bleibt hier im Ergebnis ohne Bedeutung. Der allein entscheidungserhebliche Sachverhalt erscheint nämlich bei genauer Betrachtung unstreitig, so dass es einer Beweiserhebung nicht bedarf.
Nach dem Dafürhalten der Kammer haftet der Versicherungsnehmer der Beklagten, also der Halter des unfall-beteiligten PKW, gemäß §§ 7 Abs.1, 9 StVG, 254 BGB zu 1/3 für den Schaden der 10jährigen Versicherungsnehmerin der Klägerin, so dass die Klägerin kraft gesetzlichen Forderungsübergangs einen entsprechenden Anteil der der Höhe nach unbestrittenen Transport- und Behandlungskosten in Höhe von 1.313,39 EUR ersetzt verlangen kann.
Das verletzte Kind durfte mit seinem Fahrrad angesichts des auf der äußerst überschaubaren Straße sichtbar herannahenden Beklagten-PKW nicht mehr vom Gehweg auf die Fahrbahn fahren. Bei der Bemessung des Grades seines Verschuldens muss allerdings - haftungsmindernd - § 828 Abs.3 BGB Berücksichtigung finden, hatte das Mädchen doch mit 10 Lebensjahren den Schutzbereich des § 828 Abs.2 BGB so gerade erst verlassen.
Die Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeuges tritt dem gegenüber hier - auch und gerade im Hinblick auf den äußerst strengen Haftungsmaßstab des § 3 Abs.2a StVO - nicht vollständig zurück. Die vorgenannte Vorschrift ist vom Gesetzgeber gerade zu dem Zweck eingeführt worden, den besonderen Umständen u.a. bei einem Unfall mit Kindern Rechnung zu tragen. Die Autofahrerin durfte hier nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass das Kind schon nichts Unüberlegtes tun werde. Unstreitig hat sich das Mädchen auf dem Gehweg der - wie gesagt - sehr übersichtlichen Bundesstraße (vgl. die Lichtbilder Bl.7 der Bußgeldakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war) vor dem Verlassen des Bürgersteigs in beide Richtungen umgeschaut, dann musste es noch, da es schlechterdings nicht rechtwinklig abbiegen konnte, seine Fahrtrichtung Richtung Fahrbahn ändern. Da sich aus dem Parteivorbringen allerdings nicht ergibt, wie weit die Fahrerin des Beklagten-PKW im Moment der Erkennbarkeit des kindlichen Fehlverhaltens noch von der späteren Unfallstelle entfernt war, kommt - was bei der Bestimmung der Haftungsanteile von Gewicht ist - ein festzustellendes Mitverschulden der Fahrerin letztlich nicht in Betracht, vielmehr muss es mit der (erhöhten) Betriebsgefahr sein Bewenden haben.
Bei einer eingehenden Abwägung beider Haftungsanteile erscheint der Kammer die eingangs bezifferte Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Kindes deshalb angemessen.
Die Schadenshöhe ist nicht bestritten, die Zinsen schuldet die Beklagte als Prozesszinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert : 985,04 Euro
| C | X kann wegen Erholungsurlaubs nicht unterschreiben C | G |