Zurückweisung von Einwendungen gegen Notarkostenrechnung wegen Nachlassverzeichnis
KI-Zusammenfassung
Der Erbe erhob Einwendungen gegen die vom Notar erstellte Kostenrechnung für ein Nachlassverzeichnis und beantragte Prozesskostenhilfe. Streitgegenstand war insbesondere die Einbeziehung von früheren Schenkungen in den Geschäftswert. Das Landgericht hielt das Verzeichnis und den zugrunde gelegten Geschäftswert für zutreffend und wies die Einwendungen sowie den PKH-Antrag zurück. Ein Gutachten der Notarkammer war nicht erforderlich.
Ausgang: Einwendungen gegen die Kostenrechnung des Notars zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB) muss alle möglichen, für die Pflichtteilsberechnung relevanten Sachverhalte einschließlich fiktiven Nachlassbestands (z. B. Schenkungen) aufführen; der Notar trifft diese Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 14, 19, 20 BNotO).
Der beurkundende Notar ist nicht verpflichtet, den Pflichtteil selbst zu berechnen; daher ist § 2325 Abs. 3 BGB für die inhaltliche Abfassung des Nachlassverzeichnisses unbeachtlich.
Für die Berechnung notarieller Gebühren nach GNotKG ist auf den Verkehrswert als Geschäftswert abzustellen; eine Trennung in entgeltliche und unentgeltliche Teile sowie ein pauschaler jährlicher Abschlag (z. B. 10 % p.a.) zwischen Schenkung und Erbfall kommt bei der Gebührenbemessung nicht in Betracht.
Bei der Ermittlung des notariellen Geschäftswerts sind Abzüge wegen Verbindlichkeiten, Belastungen oder Gegenansprüchen zu unterlassen (vgl. § 38 GNotKG); die in der Kostenrechnung zugrunde gelegten Werte sind maßgeblich für die Gebührenermittlung.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die gerichtliche Anfechtung der Kostenrechnung aussichtslos ist und die Einwendungen des Antragstellers unbegründet sind.
Tenor
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die eingangs bezeichnete Kostenrechnung des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist alleiniger Testamentserbe seiner am 10.04.2013 verstorbenen Mutter; sein Bruder ist pflichtteilsberechtigt. Da der Antragsteller im Hinblick auf den Pflichtteil seines Bruders verurteilt worden ist, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen, beauftragte er den Antragsgegner mit dieser Aufgabe. Dieser fertigte daraufhin unter dem 20.06.2014 das Nachlassverzeichnis (UR-Nr.554/2014); wegen des Inhalts des Verzeichnisses wird auf die entsprechende Urkunde Bezug genommen (Ablichtungen Bl.8 bis 15 d.A.).
Mit Datum 24.06.2014 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller für seine Tätigkeit die Kostenrechnung nach § 19 GNotKG (Bl.17 d.A.). Im Streit ist insoweit lediglich der zugrunde gelegte Geschäftswert von 227.386,86 €, der sich zusammensetzt aus 2.386,86 € Geldvermögen sowie 135.000,00 € und 90.000,00 € für Schenkungen (Grundstücksübertragungen) der Erblasserin an den pflichtteilsberechtigten Bruder des Antragstellers im Jahr 2005 und an den Antragsteller selbst im Jahr 2008.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2015, eingegangen bei Gericht am 31.03.2015, erhob der Antragsteller Einwendungen und beantragte, festzustellen, dass die Kostenrechnung unwirksam ist; zugleich begehrte er Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren.
Der Antragsteller vertritt im Wesentlichen die Auffassung, der vom Antragsgegner zugrundegelegte Geschäftswert sei weit überhöht. Die beiden Grundstücksübertragungen habe der Antragsgegner zu Unrecht dem Nachlasswert hinzugerechnet. Jedenfalls hätten Gegenleistungen der Beschenkten (Antragsteller und sein Bruder) reduzierend berücksichtigt und – im Hinblick auf § 2325 Abs.3 BGB – pro Jahr 10% bei dem Übertragungswert für den Antragsteller „abgeschmolzen“ werden müssen.
Dem ist der Antragsgegner im Einzelnen entgegengetreten.
Die Kammer hat die vorgesetzte Dienststelle des Antragsgegners beteiligt. Auf die Stellungnahme vom 26.06.2015 (Bl.63 d.A.) und die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 25.06.2015 (Bl. 64 bis 66 d. A.) wird Bezug genommen; der Kostenansatz des Antragsgegners wird für sachlich und rechnerisch richtig gehalten.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 127 Abs. 1 GNotKG statthaft und die Frist des § 127 Abs. 2 S. 1 GNotKG gewahrt.
Die Einwendungen des Antragstellers sind allerdings unbegründet. Die angegriffene Kostenrechnung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden.
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller deshalb mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden.
Zu den Einwendungen des Antragstellers im Einzelnen:
Das Nachlassverzeichnis im Sinne von § 2314 BGB muss alle möglichen Berechnungsfaktoren für die Pflichtteilsberechnung aufführen (stRspr., vgl. nur Palandt-Weidlich, BGB, 74.A.2015, § 2314 Rn.9). Dazu gehört auch der sog. fiktive Nachlassbestand, also möglicherweise pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers (Palandt-Weidlich a.a.O.), wie hier gemäß §§ 2325, 2327 BGB. Welche Schenkungen möglicherweise pflichtteilsrelevant sind, bestimmt der Notar, hier also der Antragsgegner, als Amtsperson nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen von §§ 14, 19, 20 BNotO.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Schenkungen 2005 (an den heute pflichtteilsberechtigten Bruder des Antragstellers) und 2008 (an den heute allein erbberechtigten Antragsteller) in das Nachlassverzeichnis aufgenommen hat; denn die Übertragung an den Bruder des Antragstellers kann Bedeutung gemäß § 2327 BGB haben, die an den Antragsteller gemäß § 2325 BGB.
Dabei reicht es gerade nicht aus, wenn einer oder alle Beteiligten schon Kenntnis von den Vorgängen haben, weil auch Dritte, z.B. das Gericht, aus dem Nachlassverzeichnis den Pflichtteil ermitteln können müssen, weshalb das Verzeichnis in jedem Fall und besonders in notarieller Form vollständig und umfassend sein muss. Auch ein bloßer Hinweis auf Vorgänge außerhalb des notariellen Verzeichnisses hätte nicht ausgereicht.
Hingegen ist es nicht Funktion des Nachlassverzeichnisses bzw. des beurkundenden Notars, den Pflichtteil zu berechnen, so dass § 2325 Abs.3 BGB außer Betracht bleibt.
Ist nach alledem also das von dem Antragsgegner erstellte Nachlassverzeichnis bedenkenfrei, so gilt das auch für die von ihm gemäß §§ 19, 115 GNotKG i.V.m. KV 23 500 abgerechneten Notarkosten, wie dies auch der Bezirksrevisor in seiner o.a. Stellungnahme festgestellt hat.
Gemäß §§ 115, 46 Abs.1, Abs.2 GNotKG ist der Antragsgegner zu Recht – unter Einbeziehung der beiden Schenkungen – von einem Geschäftswert in Höhe von 227.386,86 € ausgegangen, wobei die Werte für die Schenkungen an urkundlich belegte Mitteilungen der seinerzeit Beteiligten anknüpfen und insoweit vom Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen werden.
Da auf den Verkehrswert abzustellen ist, kommt für die Geschäftswertbestimmung auch eine Trennung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil nicht in Betracht. Ein Abzug von Verbindlichkeiten, Belastungen oder Gegenansprüchen findet gemäß § 38 GNotKG bei der Ermittlung des notariellen Geschäftswertes ebenfalls nicht statt (vgl. nur Korintenberg, GNotKG, 19.A.2015, § 115 Rn.6); ob sich das bei der Pflichtteilsberechnung anders darstellt, ist dabei ohne Belang. Genauso wenig ist bei der Ermittlung des Geschäftswertes ein Abzug in Höhe von 10% pro Jahr zwischen Schenkung und Erbfall (§ 2325 Abs.3 BGB) vorzunehmen, der wiederum nur für die Berechnung des Pflichtteils Anwendung findet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es nicht der Einholung des vom Antragsteller angeregten Gutachtens der Notarkammer, zumal die Voraussetzungen des § 128 Abs.1 S.2 GNotKG nicht vorliegen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 130 Abs.3 GNotKG, 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Landgericht Aachen durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen ist. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
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