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Landgericht Aachen·2 O 97/89·28.06.1989

Vererblichkeit des Schmerzensgeldes bei Bewusstlosigkeit und früher Klageerhebung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern nahmen als Alleinerben den vom verunglückten, bewusstlosen Sohn erhobenen Schmerzensgeldprozess nach dessen Tod auf. Streitpunkt waren Wirksamkeit/Rechtshängigkeit der Klage trotz fehlender Prozessfähigkeit sowie die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs und dessen Höhe. Das LG bejahte Heilung der fehlenden Prozessvollmacht durch Genehmigung und hielt den Anspruch wegen rechtzeitiger, durch den Pfleger erklärter Willenskundgabe für vererblich. Es sprach ein nur an der Genugtuungsfunktion orientiertes Schmerzensgeld von 8.000 DM zu und legte die Kosten der Teilerledigung wegen zu hoher Mindestbezifferung überwiegend den Klägern auf.

Ausgang: Schmerzensgeldklage in Höhe von 8.000 DM zugesprochen, im Übrigen (insb. höhere Forderung/Teilerledigungskosten) abgewiesen bzw. Kosten den Klägern überwiegend auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine von einem Vertreter ohne Prozessvollmacht erhobene Klage begründet Rechtshängigkeit; der Mangel der Vertretungsmacht kann durch nachträgliche Genehmigung mit rückwirkender Kraft geheilt werden.

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Die Aufnahme eines Rechtsstreits durch die Erben ohne Rüge des Vertretungsmangels kann als Genehmigung der bisherigen Prozessführung zu werten sein.

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Der Schmerzensgeldanspruch ist nur vererblich, wenn der Verletzte zu Lebzeiten seinen Willen zur gerichtlichen Geltendmachung erklärt; bei Prozessunfähigkeit kann diese Willenskundgebung auch durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen, bloß passives Prozessfortführen genügt nicht.

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Verstirbt der Verletzte ohne Wiedererlangung des Bewusstseins, tritt die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes zurück; die Bemessung hat sich dann im Wesentlichen an der Genugtuungs-/Sühnefunktion unter Berücksichtigung von Verletzungsschwere und Verschulden zu orientieren.

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Bei übereinstimmender Teilerledigung einer zur Wahrung der Vererblichkeit früh erhobenen Schmerzensgeldklage kann es im Rahmen des § 91a ZPO billig sein, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, wenn die Mindestbezifferung deutlich über dem für den erwarteten Zeitraum bis zum möglichen Todesfall angemessenen Betrag liegt.

Relevante Normen
§ 51 ZPO§ 261 Abs. 1 ZPO§ 1925 Abs. 1 BGB§ BGB§ 138 Abs. IV ZPO§ 92 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,-- DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 71 % und die Beklagten zu 29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.700,-- DM und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.250,-- DM.

Tatbestand

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Der 22-jährige Sohn der Kläger verstarb am 03.03.1989, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, an den Folgen des Verkehrsunfalls vom 20.02.1989 mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Beklagten zu 1). Mit der am 24.2.1989 eingegangenen Klage hatte das Unfallopfer ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000,-- DM im eigenen Namen geltend gemacht.

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Die Kläger haben als Alleinerben des Getöteten den Rechtsstreit aufgenommen.

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Sie tragen vor, der Beklagte zu 1) habe den Unfall allein verschuldet, weil er mit abgefahrenen Reifen auf regennasser Fahrbahn zu schnell gefahren und deswegen frontal mit dem PKW des Unfallopfers auf dessen Fahrbahn zusammenstoßen sei. Ihr Sohn habe schwerste Kopf- und Gehirnverletzungen erlitten. Am 23.2.1989 habe der Kläger zu 1) seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Interessen des Verstorbenen mandatiert. Die Klageerhebung habe er dann nochmals nach seiner Pflegebestellung am 24.2.1989 genehmigt. Wegen der Bewußtlosigkeit des Unfallopfers komme nur ein symbolisches Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- DM in Betracht. Der ursprünglich geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch in einer Größenordnung von mindestens 200.000,-- DM sei angesichts der schweren Hirnverletzungen des Sohnes und der daraus im Überlebensfall zu besorgenden Folgen angemessen gewesen. Bei Einreichung der Klage habe auch noch Hoffnung bestanden, daß das Unfallopfer überleben werde.

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Nachdem die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 190.000,-- DM für erledigt erklärt haben, beantragen sie nunmehr

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000,-- DM.

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Die Beklagten schließen sich der Erledigungserklärung an und beantragen im übrigen

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor, der Sohn der Kläger haben deren Prozeßbevollmächtigte nicht mandatiert, so daß keine wirksame Klageerhebung vorliege. Deshalb seien die Kläger jetzt nicht aktivlegitimiert. Im übrigen komme unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle allenfalls ein symbolisches Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 1.000,-- bis 2.000,-- DM in Betracht. Was den erledigten Teil des Rechtsstreits angehe, so hätte es ausgereicht, daß der ursprüngliche Kläger den Schmerzensgeldanspruch lediglich dem Grunde nach rechtshängig gemacht hätte. Jedenfalls sei zum damaligen Zeitpunkt ein Schmerzensgeldbetrag von mindestens 200.000,-- DM nicht gerechtfertigt gewesen, so daß die Kläger auch insoweit die Kosten zu tragen hätten.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist zulässig.

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Der eingeklagte Schmerzensgeldanspruch ist trotz der Prozeßunfähigkeit des Unfallopfers xxx wirksam erhoben worden und in verfahrensrechtlichem Sinne rechtshängig geworden, weil die Prozeßführung jedenfalls von den Alleinerben des Verstorbenen genehmigt worden ist. Zwar folgt aus der unstreitigen Bewußlosigkeit des Unfallopfers dessen fehlende Prozeßfähigkeit im Sinne des § 51 ZPO und damit auch das Fehlen einer wirksamen Prozeßvollmacht zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Indes wird die Rechtshängigkeit gemäß § 261 I ZPO durch jede Klageerhebung begründet, so daß dazu auch die Zustellung einer von einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht eingereichten Klage ausreicht. Der insoweit vorliegende verfahrensrechtliche Mangel kann mit rückwirkender Kraft durch Genehmigung geheilt werden (vgl. BGH in NJW 1986, S. 1039 mwN). Die Heilung ist vorliegend dadurch erfolgt, daß die Eltern des ursprünglichen Klägers als dessen Alleinerben gemäß § 1925 I BGB ohne Rüge des dem Verfahren anhaftenden Mangels den Rechtsstreit aufgenommen und damit das gesamte frühere Verfahren genehmigt haben (vgl. BGH in NJW 1967, 2304; BGHZ 69, 323 ff).

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II.

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Der eingeklagte Schmerzensgeldanspruch ist auch vererblich, weil der Kläger zu 1) als Gebrechlichkeitspfleger am 24.2.1989 wirksam die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs genehmigt hat.

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Die in der Aufnahme des Verfahrens liegende Genehmigung der bisherigen Prozeßführung nach dem Tod des Verstorbenen hat keinen Einfluß auf die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs (vgl. BGH Z 69, 323 ff). Wegen der Höchstpersönlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs bedarf es dazu materiell-rechtlich ferner einer Erklärung des Verletzten, den Anspruch geltend machen zu wollen. Diese Willenskundgebung kann auch von dem gesetzlichen Vertreter des Verletzten erklärt werden, wobei bloß passives Verhalten wie das „Weiterlaufenlassen“ des Prozesses nicht ausreicht (vgl. BGH in NJW 1981, 1613; NJW 86, 1040). Insoweit steht vorliegend zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Kläger zu 1) als Gebrechlichkeitspfleger bereits am 24.2.1989 seinen Willen zur Rechtsverfolgung des Schmerzensgeldanspruchs dadurch explizit zum Ausdruck gebracht hat, daß er die Prozeßführung auch in seiner Eigenschaft als Pfleger seines Sohnes gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten genehmigt hat. Unstreitig hat der Kläger zu 1) am 23.2.1989 ohne Vertretungsmacht für seinen Sohn seinem jetzigen Prozeßbevollmächtigten den Klageauftrag zur Geltendmachung des Schmerzensgeldes erteilt. Aufgrund der anwaltlichen Versicherung des Rechtsanwalts xy (51 – 53 d.A.) hat die Kammer keinen Zweifel daran, daß dieser den Kläger zu 1) auf die fehlende Vollmachterteilung und das Erfordernis einer Pfegerbestellung hingewiesen hat. Durch Beschluß vom 24.2.1989 ist der Kläger zu 1) dann nach Anordnung der Gebrechlichkeitspflegschaft für seinen bewußlosen Sohn zu dessen Pfleger bestellt worden (Bl. 4 – 5 der Vormundschaftsakte). Noch am 24.2.1989 hat der Kläger zu 1) dann gegenüber Rechtsanwalt xy die Prozeßführung der am selben Tag eingereichten und an den Beklagten zu 1) zugestellten Klage genehmigt. Dies folgt daraus, daß der Kläger zu 1) – und auch insoweit folgt die Kammer den glaubhaften Ausführungen des Rechtsanwalts xy entsprechend seiner anwaltlichen Versicherung vom 8.6.1989 – mit der Bestellungsurkunde vom 24.2.1989 noch am selben Tag bei seinem Rechtsanwalt war und diese dort überreicht hat. Hinzu kommt, daß der Kläger zu 1) bereits am Vortag einen Scheck über die vorzulegenden Gerichtskosten übergeben hatte. Nach alledem kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger zu 1) die Prozeßführung auch als Gebrechlichkeitspfleger seines prozeßunfähigen Sohnes nochmals genehmigt hat. Daß dann im Nachhinein das Rubrum nicht dementsprechend berichtigt wurde, ist kein Indiz für die fehlende Genehmigung der Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs. Angesichts der dargelegten Sachlage wäre es auch lebensfremd, davon auszugehen, daß der Kläger zu 1) zunächst Gerichtskosten vorlegt, um dann als Gebrechlichkeitspfleger die gerade beabsichtigte Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs nicht zu genehmigen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, daß die erforderliche materiell-rechtliche Willenserklärung im Hinblick auf die Genehmigung der Prozeßführung durch die Kläger zu 1) somit vorliegt.

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III.

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Angesichts der erlittenen Verletzungen des Unfallopfers und des schwerwiegenden Verschuldens des Beklagten zu 1)  erscheint ein nur nach seiner Sühnefunktion auszurichtendes Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,-- DM als angemessen. Dem Schmerzensgeld kommt grundsätzlich eine doppelte Funktion zu. Es soll dem Geschädigten in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, aber auch den Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet (vgl. BGB in NJW 1961, 2059). Vorliegend kann die Ausgleichfunktion nicht zur Geltung kommen, da der Verletzte, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, nach 11 Tagen verstorben ist und sich deshalb nie für seine immaterielle Einbuße anderweitige Annehmlichkeiten verschaffen konnte. Ist deshalb nur noch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, so haben insoweit wegen der fehlenden Wahrnehmungsfähigkeit des Unfallopfers bis zu seinem Tod bei der Schmerzensgeldbemessung Erwägungen zu unterbleiben, die sonst an das beim Geschädigten erzielbare subjektive Genugtuungsempfinden anknüpfen. Die in derartigen Fällen in der Wiedergutmachungsleistung liegende Zweckrichtung des Schmerzensgeldes beschränkt sich dann nur noch darauf, in symbolhafter Weise die Beeinträchtigung der in der Rechtsordnung bedingungslos geschützten Person zu sühnen (vgl. BGH in VerR 1967, 1075; NJW 1976, 1147 ff). Hierbei ist zum einen die Schwere der erlittenen Verletzungen und zum anderen das schwerwiegende Verschulden des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen.

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Was die Schwere der Verletzungen angeht, so steht aufgrund der ärztlichen Bescheinigung vom 24.2.1989 (Bl. 19 d.A.) und des Schreibens vom 28.4.1989 des Dr. xz (Bl. 39 d.A.) fest, daß der Sohn der Kläger ein schweres gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit vielfachen Kontusionen und einer nachfolgenden erheblichen Hirnschwellung erlitten hat.

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Den Beklagten zu 1) trifft auch ein schwerwiegendes Verschulden an dem Verkehrsunfall, weil er auf regennasser Fahrbahn mit überhöhter Geschwindigkeit und abgefahrenen Vorderreifen aus einer Kurve auf die Gegenfahrbahn geraten war, wo es zum Frontalzusammenstoß mit dem von dem ordnungsgemäß fahrenden Sohn der Kläger gesteuerten PKW kam. Diesen von den Klägern vorgetragenen, Unfallhergang hat der Beklagte zu 1) gemäß § 138 IV ZPO schon nicht in zulässiger Weise bestritten, wenn er insoweit lediglich bestreitet, aufgrund überhöhter Geschwindigkeit mit dem vom Kläger gesteuerten Fahrzeug zusammengestoßen zu sein. Insoweit hätte es weiterer Substantiierung seinerseits bedurft. Abgesehen davon steht aber auch aufgrund des von den Ermittlungsbehörden in Auftrag gegebenen und von den Klägern vorgelegten Sachverständigengutachtens YY vom 2.3.1989 und den dortigen Ausführungen ebenfalls fest, daß der vorstehende Unfallverlauf zutreffend ist, insbesondere daß der Beklagte zu 1) trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h bei einer Kurvengrenzgeschwindigkeit von 80 km/h mit abgefahrenen Vorderreifen (Profiltiefe 0-3 mm bzw. 0 bis 1 mm) auf regennasser Fahrbahn fuhr und der Getötete keine Möglichkeit hatte, den Unfall zu vermeiden.

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Nach alledem ist insbesondere wegen des Alleinverschuldens des Beklagten zu 1) auch angesichts der Tatsache, daß der Verletzte bereits nach 11 Tagen an den Unfallfolgen verstarb, ein an der Sühnefunktion des Schmerzensgeldes in derartigen Fällen auszurichtendes Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,-- DM ausreichend und angemessen.

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Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 92 ZPO.

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IV.

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von weiteren 190.000,-- DM war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Danach waren den Klägern die Kosten der Erledigung aufzuerlegen, weil die ursprüngliche Klage nur zur Sicherung der Vererblichkeit der Schmerzensgeldansprüche eingereicht wurde und insoweit eine Mindestbezifferung von 10.000,-- DM angemessen und ausreichend gewesen wäre.

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Bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist zwar entsprechend dem allgemeinen Grundgedanken des Kostenrechts, wonach der Unterlegene die Kosten trägt, in erster Linie darauf abzustellen, wie der Rechtsstreit voraussichtlich ausgegangen wäre, wenn er nicht aufgrund des Todes des Unfallopfers in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre. Hier besteht aber die Besonderheit, da der Tod des Unfallopfers als Anlaß für die beiderseitigen Erledigungserklärungen im Gegensatz zu sonstigen Erledigungsfällen auch entscheidenden Einfluß auf die Höhe des gerade für erledigt erklärten (weiteren) Schmerzensgeldanspruchs hat. Allein die Frage, ob die Klage bis zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache zulässig und begründet (bzw. schlüssig) war, führt deshalb in solchen Fällen nicht weiter, weil sie nur zu dem unbilligen Ergebnis führen kann, daß die Schmerzensgeldklage bis zum Tod des Unfallopfers eben nur im zugesprochenen Umfang des streitig gebliebenen Teils begründet war und deshalb immer der Verletzte bzw. seine Erben die Kosten der Teilerledigung tragen müßten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt  für die Billigkeitsentscheidung im Rahmen des § 91 a ZPO ist deshalb nach Auffassung der Kammer bei einer mit einer Mindestforderung bezifferten Schmerzemsgeldklage – neben dem bisherigen Sach- und Streitstand – insbesondere die Frage, ob die Klage primär zur Wahrung der Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs für den befürchteten alsbaldigen Todesfall eingereicht wurde oder ob es sich um eine Schmerzensgeldklage handelt, bei der mehr oder weniger unerwarteterweise das Opfer während des Verfahrens verstirbt. Im ersten Fall ist es dem Kläger bzw. dessen Vertreter ohne weiteres zuzumuten, die für die Zulässigkeit der Schmerzensgeldklage erforderliche Bezifferung der Mindestforderung so anzusetzen, daß sie auch nur den Zeitraum bis zum erwarteten Tod – weswegen die Klage ja nur so frühzeitig erhoben wurde – angemessen berücksichtigt. Eventuellen positiven Veränderungen des Gesundheitszustandes des Opfers können durch eine entsprechende Klageerweiterung prozessual problemlos Rechnung getragen werden.

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Dies gilt umso mehr deshalb, weil das erkennende Gericht nicht an die bezifferte Mindestforderung des Klägers gebunden ist; Maßgeblich ist nämlich der Sachvortrag des Verletzten, der dem Gericht selbst die Ermittlungen der Größenordnung erlaubt. Der Kläger bzw. sein Vertreter gehen also überhaupt kein Risiko ein, wenn die Mindestforderung bei frühzeitiger Klageerhebung zur Wahrung der Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs zunächst noch im Hinblick auf den leider von ihm selbst erwarteten Tod wesentlich niedriger angesetzt wird, als bei einer „normalen“, auf den Überlebensfall ausgerichteten Schmerzensgeldklage. Wird dennoch die Mindestforderung von Anfang an so hoch angesetzt, als diene die Klage primär gar nicht der Erhaltung des Schmerzensgeldanspruches für die Erben, so erscheint es billig, dem Kläger bzw. seinen Erben das hieraus resultierende Kostenrisiko voll aufzuerlegen.

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Anders verhält es sich demgegenüber im zweitgenannten Fall, weil dort der Tod des Verletzten mehr oder weniger unerwartet eintritt und deswegen im Rahmen der Kostenentscheidung  nach § 91 a ZPO ein Abstellen auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits ohne weiteres angezeigt ist.

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Vorliegend handelt es sich um eine Klage im erstgenannten Sinne. Dies folgt schon aus dem eigenen Vortrag in der Klageschrift, wo es wörtlich heißt: „zur Sicherung der Schmerzensgeldansprüche des Klägers ist, da dieser in Lebensgefahr schwebt, sofortige Klage geboten“. Auch im Schriftsatz vom 21.3.1989 (Bl. 17 d.A.) wird die Klageerhebung mit der Sicherung der Schmerzensgeldansprüche der Erben begründet. Schließlich hat Rechtsanwalt xy dies in seiner Erklärung vom 8.6.1989 nochmals bestätigt, wenn er darauf hinweist, daß der Kläger zu 1) erklärt habe, daß die Sicherung der Schmerzensgeldansprüche im Falle des Todes gesichert sein sollten (Bl. 53 d.A.).

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Daß natürlich zu erhoffen war, daß das Unfallopfer überlebt und für diesen Fall die bezifferte Mindestforderung von 200.000,-- DM angesichts der Schwere der Verletzungen und der zu erwartenden Folgen hieraus angemessen gewesen sein könnte, vermag an den dargelegten Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht zu ändern: Die Klage hätte – wie gesagt – ohne weiteres erhöht werden können, sei es durch Erhöhung der bezifferten Mindestforderung oder/und durch weiteren Sachvortrag zum Schadensumfang selbst. Deshalb hätte es vorliegend ausgereicht, die bezifferte Mindestforderung angesichts der in der Klagebegründung vorgetragenen Verletzungen zunächst auf 10.000,-- DM zu beziffern, da zunächst wegen der Bewußtlosigkeit des Unfallopfers nur ein symbolhaftes Schmerzensgeld im unter Ziffer II dargelegten Sinne in Betracht kam. Aus diesem Grund waren den Klägern die Kosten des Rechtsstreits , soweit er in Höhe von 190.000,-- DM übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, aufzuerlegen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.

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Streitwert:                            bis zum 28.6.1989:                            200.000,-- DM

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                                          ab dem 29.6.1989:                            10.000,-- DM.

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aa                                                                      bb                                                                      cc