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Landgericht Aachen·15 T 15/16·17.07.2017

Sicherungshaft: Haftantrag ohne konkrete Angaben zur Sicherheitsbegleitung rechtswidrig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Beschwerde gegen die bis 30.11.2016 angeordnete Sicherungshaft ein und begehrte nach Abschiebung die Feststellung der Rechtsverletzung. Streitentscheidend war, ob der Haftantrag die erforderlichen Tatsachen zur Erforderlichkeit und Dauer der Haft enthielt. Das LG Aachen bejahte die Statthaftigkeit als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde und stellte Erledigung durch Abschiebung fest. Die Haftanordnung verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil der Antrag keine tragfähigen, konkreten Angaben zur behaupteten Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung und damit zur Haftdauer enthielt; eine Heilung durch späteren Vortrag schied mangels erneuter Anhörung aus.

Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde erfolgreich; Haftbeschluss aufgehoben und Rechtsverletzung festgestellt, Kosten der Auslagen der Behörde auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsantrag im Beschwerdeverfahren gegen Abschiebungshaft ist als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 62 Abs. 1 FamFG statthaft, wenn er für den Fall der Erledigung bereits frühzeitig angekündigt wird und die Hauptsache später erledigt ist.

2

Das Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG folgt bei erledigter Abschiebungshaft regelmäßig aus dem schwerwiegenden Grundrechtseingriff des Freiheitsentzugs.

3

Ein Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Nr. 3–5 FamFG muss nachvollziehbare tatsächliche Angaben zur Erforderlichkeit und zur voraussichtlichen Dauer der Freiheitsentziehung enthalten, insbesondere zu den konkreten Vorbereitungsschritten und Zeitansätzen der Abschiebung.

4

Wird die Haftdauer mit der Notwendigkeit einer Abschiebung unter Sicherheitsbegleitung begründet, müssen im Haftantrag konkrete Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich das Erfordernis solcher Sicherungsmaßnahmen ergibt; pauschale Hinweise genügen nicht.

5

Eine Heilung von Mängeln der Begründung des Haftantrags durch nachträgliche ergänzende Angaben im Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass der Betroffene hierzu nochmals persönlich angehört werden kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 82 Abs. 4 AufenthG§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG§ 2 Abs. 14 AufenthG§ 48 AufenthG

Tenor

1.       Es wird festgestellt, dass sich die Sache erledigt hat.

2.       Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 06.10.2016 (621a XIV (B) 109/16) wird aufgehoben.

3.       Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.

4.       Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Stadt Dortmund auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Der Betroffene ist nach eigenen Angaben sowohl georgischer wie auch russischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 20.06.2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 01.07.2010 einen Asylantrag, der mit bestandskräftigem Bescheid des BAMF vom 06.08.2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Im Zusammenhang damit wurde dem Betroffenen eine Frist von einer Woche eingeräumt, um freiwillig auszureisen. Außerdem wurde ihm seine Abschiebung in die Russische Föderation angedroht.

4

Im Asylverfahren benutzte der Betroffene Alias-Personalien im Hinblick auf seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit, wobei er vor allem angab, aus der Russischen Föderation zu stammen.

5

Mit Beschluss vom 07.11.2010 ordnete das Amtsgericht Dortmund gegen den Betroffenen die Abschiebehaft an. Ein in diesem Zusammenhang gestellter Asylfolgeantrag wurde durch das BAMF am 16.12.2010 abgelehnt. In Gesprächen mit der Hafthausbetreuung in der ehemaligen Justizvollzugsanstalt Büren gab der Betroffene an, in keinem Falle „irgendwohin“ ausreisen zu wollen. Nach Angaben des Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund im Haftantrag vom 05.10.2016 weigerte sich der Betroffene außerdem, seine wahren Personalien anzugeben.

6

Gleichwohl kam es am 05.04.2011 zu einer Haftentlassung, weil festgestellt wurde, dass der Betroffene aus Georgien stammt und nicht aus der Russischen Föderation, auf die aber die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 06.08.2010 bezogen war. In diesem Zusammenhang wurde dem Betroffenen aufgegeben, unverzüglich bei der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung Dortmund vorzusprechen. Mit späterem Bescheid vom 13.07.2011 kam es zu einer Änderung dahingehend, dass nunmehr – rechtskräftig seit dem 29.07.2011 – die Abschiebung nach Georgien angedroht wurde.

7

Nach der Haftentlassung tauchte der Betroffene unter und sprach insbesondere auch nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung in Dortmund vor, wie es zuvor von ihm verlangt worden war. Zwischen dem 26.09.2012 und dem 07.11.2012 verbüßte er eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Siegburg, nachdem er zuvor erstmals von Belgien nach Deutschland überstellt worden war. Nach der Entlassung aus Siegburg tauchte der Betroffene erneut unter.

8

Seit dem 15.11.2013 befand sich der Betroffene in Haft in Belgien. Von dort aus wurde eine Anfrage zur Übernahme an das BAMF gerichtet, woraufhin eine Überstellung nach Deutschland am Grenzübergang Aachen-Süd//Raeren für den 06.10.2016 geplant wurde.

9

Vor diesem Hintergrund beantragte das Ordnungsamt der Stadt Dortmund Bereits am 29.09.2016 die Anordnung der Abschiebehaft. Ein solcher Antrag befindet sich jedoch nicht bei der Gerichtsakte. Diese beginnt vielmehr mit zwei Anträgen vom 05.10.2016. Insoweit findet sich in der Verfügung zu dem später ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 05.10.2016 ein Vermerk, wonach mit dem zuständigen Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund besprochen worden sei, im Vergleich zu den Anträgen vom 29.09.2016 zwei geänderte Anträge zu übersenden.

10

In der Folge beantragte dann – wie schon angesprochen – das Ordnungsamt der Stadt Dortmund am 05.10.2016 gegenüber dem Amtsgericht Aachen die Anordnung der Sicherungshaft. Unter Bezugnahme auf das bisher Ausgeführte heißt es darin, es liege bei der ZAB Dortmund die Zusage für die Erstellung eines Passersatzpapiers vor, weshalb auch von dessen umgehender Ausstellung durch die georgischen Behörden ausgegangen werden könne. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse nochmals ein Passersatzpapier beantragt werden, welches ausgestellt werde, wenn der Betroffene in diesem Zusammenhang erneut als georgische Staatsangehöriger identifiziert werde. Falls in dieser Situation eine Vorführung in der Botschaft erforderlich werden sollte, müsse insgesamt mit einem Vorlauf von vier Wochen für die Erstellung des Passersatzpapiers gerechnet werden. Weitere vier Wochen seien für die Flugbuchung nach Georgien erforderlich. Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung könne noch nicht eingeschätzt und müsse deshalb noch geprüft werden. In diesem Fall könne am 29.11.2016 oder am 30.11.2016 eine Abschiebung per Sammelcharter durchgeführt werden. Bei diesem Transport stünde neben den Sicherheitsbeamten auch ärztliches Personal zur Verfügung, welches wegen der Hepatitis-Erkrankung und der Drogenabhängigkeit des Betroffenen erforderlich sein könne. Ohne die Notwendigkeit einer Begleitung könne die Abschiebung zum nächst möglichen Zeitpunkt erfolgen.

11

Zu den Haftgründen heißt es in dem Antrag vom 05.10.2016, es bestehe eine vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund eines Bescheides des BAMF vom 13.07.2011; die Abschiebungsandrohung sei seit dem 29.07.2011 vollziehbar. Dem sei der Betroffene jedoch nicht freiwillig nachgekommen, sondern habe sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch Untertauchen entzogen. Eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht sei daher nicht gesichert. Es bestehe Fluchtgefahr aufgrund der bisherigen Verhaltensweisen des Betroffenen, insbesondere mit Blick auf sein Untertauchen nach den jeweiligen Entlassungen, die Angabe von Alias-Personalien in dem früheren Asylverfahren und seine Erklärungen in der Haftanstalt in Büren. Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar. Mildere Mittel als die Haftanordnung seien nicht geeignet, die tatsächliche Ausreise sicherzustellen, denn der Betroffene habe weder Bindungen an das Bundesgebiet noch ausreichende eigene finanzielle Mittel, außerdem auch keine Papiere oder Aufenthaltstitel. Ein früheres Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Dortmund (110 JS 267/11) – sei mittlerweile eingestellt worden und stehe der Abschiebung und damit der Abschiebehaft nicht im Wege. Die Haftdauer sei ausreichend, aber auch erforderlich, da nochmals ein Passersatzpapier-Verfahren eingeleitet werden müsse.

12

Mit Beschluss vom 05.10.2016 ordnete das Amtsgericht Aachen gegen den Betroffenen zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die vorläufige Freiheitsentziehung an, beginnend ab der Übernahme von den belgischen Behörden am 06.10.2016 bis zu seiner unverzüglichen Vorführung vor dem Amtsgericht Aachen. Diese Entscheidung wurde auf die Angaben in dem Haftantrag vom 05.10.2016 gestützt.

13

In Umsetzung dieser Entscheidung wurde der Betroffene dann am 06.10.2016 bei dem Amtsgericht Aachen vorgeführt, persönlich angehört und angegeben, er habe sich nach der Entlassung aus Siegburg nach Frankreich begeben, um sich wegen seiner Hepatitis-Erkrankung behandeln zu lassen. Er habe auch nicht verstanden, warum er nach Georgien ausreisen solle, er sei Bürger der Russischen Föderation. Er habe allerdings auch die die georgische Staatsangehörigkeit. Bei der Anhörung waren ausweislich des Protokolls vom 06.10.2016 ein Herr X anwesend als Vertreter der Städteregion Aachen, aber auch zwei Mitarbeiter der Stadt Dortmund.

14

Im Anschluss an diese Anhörung wurde mit Beschluss vom 06.10.2016 die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum Ablauf des 30.11.2016 angeordnet. Diese Entscheidung wurde auf die Angaben des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund im Haftantrag vom 05.10.2016 gestützt.

15

Am 06.10.2016 um 14:56 Uhr wurde der Betroffene der Einrichtung für Ausreisepflichtige in Büren zugeführt.

16

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 18.10.2016, in der bereits für den Fall einer Haftentlassung auch beantragt wird festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Zugleich wird in diesem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen ein Akteneinsichtsgesuch gestellt.

17

Laut einem Vermerk des Amtsgerichts Aachen vom 19.10.2016 wurde der Antrag auf Akteneinsicht zur Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens zunächst zurückgestellt und der Stadt Dortmund wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 20.10.2016 Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ging auch am 20.10.2016 ein und beschränkte sich auf die Feststellung, dass die Beschwerde noch nicht begründet wurde und deshalb keine Veranlassung zur Änderung der bestehenden Auffassung bestehe. Zugleich wurde angekündigt, dass der Betroffene am 29.11.2016 per Sammelcharter abgeschoben werden solle.

18

Mit Beschluss vom 20.10.2016 half das Amtsgericht Aachen der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren der hiesigen Beschwerdekammer zur Entscheidung vor. In der Begründung wird insbesondere darauf abgestellt, dass eine Beschwerdebegründung noch nicht vorliege. In einem dazugehörigen Vermerk heißt es, es sei die unverzügliche Vorlage an das Beschwerdegericht geboten, weshalb eine Akteneinsicht durch das Amtsgericht nicht mehr veranlasst werde; zugleich wurde die Beschwerdekammer auf das Akteneinsichtsgesuch des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen hingewiesen.

19

Mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 21.10.2016, ausgeführt am 24.10.2016, wurde dem Verfahrensbevollmächtigten schließlich Akteneinsicht gewährt.

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In einem weiteren Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 26.10.2016 wird diese Verfahrensweise des Amtsgerichts Aachen beanstandet. Das Abhilfeverfahren leide an einem schwerwiegenden Mangel, weil eine Entscheidung ergangen sei, ohne dem Antrag auf Akteneinsicht stattzugeben und eine darauf basierende Begründung der Beschwerde abzuwarten. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz, der zur Aussetzung der angeordneten Haft führen müsse.

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Mit Schriftsatz vom 31.10.2016 wurde die Beschwerde sodann begründet und mit weiterem Schriftsatz vom 17.11.2016 ergänzt. Darin heißt es, es fehle bereits an einem den diesbezüglichen Anforderungen genügenden Haftantrag. Aus dem Vermerk des Amtsgerichts zum Beschluss vom 05.10.2016 ergebe sich, dass die Haft auf einem Antrag beruhe, der sich nicht in der Gerichtsakte befindet. Das zeige sich auch daran, dass der Beschluss vom 06.10.2016 Angaben enthalte – etwa zum Verlassen der Zwischenunterkunft am 26.08.2010 –, die sich den aktenkundigen Haftanträgen nicht entnehmen ließen. Auch sei der Antrag vom 05.10.2016 erst um 14:12 Uhr beim Amtsgericht Aachen eingegangen, obwohl dort schon um 14:30 Uhr, also nur 18 Minuten später, ein Beschluss wirksam geworden sei. Daher könne dieser Antrag nicht Gegenstand des ersten Beschlusses vom 05.10.2016 gewesen sein. Darüber hinaus enthalte der Haftantrag keinerlei Angaben darüber, ob die Abschiebungsandrohung vom 13.07.2011 den Betroffenen überhaupt erreicht habe; deren Zustellung ergebe sich jedenfalls aus dem Haftantrag nicht. Ferner fehle es an Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zu deren Voraussetzungen, denn offensichtlich sei zwischen dem 26.09.2012 und dem 07.11.2012 eine Abschiebung nicht möglich gewesen; warum sich dies geändert habe, sei nicht nachvollziehbar. Auch die Auseinandersetzung mit etwaigen milderen Mitteln sei lediglich floskelhaft erfolgt und nicht konkret geprüft worden. Schließlich blieben die beabsichtigte Haftdauer bzw. die Gründe hierfür offen. Dies betreffe sowohl die angebliche vierwöchige Frist zur Beschaffung eines Passersatzpapiers als auch denselben Zeitraum für die Buchung eines Fluges. Beide Schritte hätten auch parallel erfolgen können. Jedenfalls sei eine Haft bis zum 30.11.2016 zu lang, denn die Behörde habe spätestens am 29.09.2016 gewusst, dass der Betroffene nach Deutschland überstellt werden soll. Auch habe keine rechtmäßige Anhörung stattgefunden, weil das Gericht den Haftantrag unter unklaren Absprachen mit der Ausländerbehörde erörtert habe, ohne den Betroffenen hierüber zu informieren. Die Anwesenheit eines am Verfahren nicht beteiligten Vertreters der Städteregion Aachen habe zu einer nicht vorgesehenen öffentlichen Anhörung des Betroffenen geführt. Darüber hinaus habe das Gericht nicht die Möglichkeit geprüft, den Betroffenen früher als am 29.11.2016 nach Georgien abzuschieben und sich insoweit lediglich auf die Angaben der Ausländerbehörde verlassen. Diese seien jedoch unrichtig gewesen, denn es habe zu jeder Zeit eine Abschiebung mit einer Linienmaschine unter ärztlicher Begleitung stattfinden können; das Abstellen auf den 29.11.2016 erfolgte offensichtlich aus fiskalischen Gründen, obwohl auch früher ein Flug mit Begleitung hätte organisiert werden können. Auch im Hinblick auf mildere Mittel sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht geprüft worden, sondern der Beschluss des Amtsgerichts enthalte lediglich eine diesbezügliche pauschale Feststellung. Schließlich, so der Betroffene, habe das Gericht auch in materieller Hinsicht eine fehlerhafte Entscheidung getroffen. So sei der Haftgrund aus § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG angenommen worden, obwohl dies von der Behörde nicht beantragt wurde. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG sei zu Unrecht angenommen worden, weil der Betroffene jedenfalls aktuell nicht über seine Identität getäuscht habe und auch keine Feststellungen dazu getroffen wurden, dass und warum eine Identitätstäuschung ursächlich für die Verhinderung einer Abschiebung sein solle. Schließlich liege auch der Haftgrund nach des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG nicht vor, denn der Betroffene habe durch seine Ausreise nach Belgien gezeigt, dass seine damalige Einstellung, er wolle auf keinen Fall irgendwohin ausreisen, nicht mehr aufrechterhalten wurde. Auch könne eine fehlende Mitwirkung bei der Feststellung der Identität nicht schon aus jeder unterlassenen Mithilfe bei der Beschaffung von Papieren geschlossen werden, sondern es müsse ein konkreter Verstoß gegen § 82 Abs. 4 AufenthG nach entsprechender Belehrung über die Folgen von Zuwiderhandlungen festgestellt werden. Schließlich sei die Unterrichtung des georgischen Konsulats nach Art. 36 WÜK unterblieben obwohl sich der Betroffene darauf verlassen habe, dass dies von Seiten des Gerichts geschehen; deshalb sei die zügigere Ausstellung eines Passersatzpapiers unterblieben, die aber die Haft verkürzt hätte.

22

Auf diese Beschwerde nahm die Stadt Dortmund mit Schriftsätzen vom 09.11.2016 und 24.11.2016 Stellung. Eine Zustellung des Bescheids vom 13.07.2011 sei an die Erstaufnahmeeinrichtungen Dortmund erfolgt, weil es sich dabei um die letzte bekannte Anschrift des Betroffenen gehandelt habe. Dies müsse er gegen sich gelten lassen, weil er eine förmliche Zustellung durch Untertauchen verhindert habe. Eine spätere Abschiebung nach der Haftentlassung in Siegburg habe nicht unmittelbar stattfinden können, weil zunächst Zuständigkeitsfragen geklärt werden mussten. Außerdem habe der Betroffene damals angegeben, sich freiwillig wieder in Dortmund zu melden, habe dies aber nicht getan, gerade weil ihm bekannt gewesen sei, dass er nach Georgien abgeschoben werden solle. Ein solches Untertauchen müsse auch in der jetzigen Situation erwartet werden. Der Betroffene habe den Behörden in Deutschland falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und über diese damit getäuscht, insbesondere durch die unzutreffende Angabe, er sei russischer Staatsangehöriger. Auch habe er während der Unterbringung in Büren die Mitwirkung durch freiwillige Angaben regelmäßig verweigert, vor allem im Hinblick auf seine tatsächlichen Personalien. Im Hinblick auf die Vorbereitung der Abschiebung sei der Betroffene am 20.10.2016 in Büren aufgesucht worden und habe dort angegeben, nicht nach Georgien abgeschoben werden zu wollen; außerdem habe der Betroffene als gewaltbereit und krank gegolten. Daher sei ein Sammelcharter für den 29.11.2016 in Begleitung von Sicherheitspersonal gebucht worden, da mit Widerstandshandlungen aktiver oder passiver Art habe gerechnet werden müssen. Auf die Buchung eines Linienfluges sei daher verzichtet worden. Eine Abschiebung im Wege des Einzeltransports (mit Sicherheitsbegleitung) hätte auch nicht früher organisiert werden können. Diese Notwendigkeiten seien jedoch am 29.09.2016 noch nicht absehbar gewesen. Die neue Einreichung eines Haftantrages habe auf offenen Fragen beruht, die das Gericht im Vorfeld der Überstellung am 06.10.2016 gehabt habe. Es habe sich nicht um Absprachen gehandelt. Der Mitarbeiter der Städteregion Aachen sei im Wege der Amtshilfe am 06.10.2016 vor Ort gewesen. Dies sei ein übliches Verfahren. Die Haftgründe nach § 2 Abs. 14 AufenthG lägen vor, insbesondere erstreckten sich die Mitwirkungspflichten auch auf §§ 48, 49 AufenthG und § 15 AsylG. Auch gegen diese Vorschriften habe der Betroffene jedoch verstoßen. Insbesondere habe er die notwendigen Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit nicht gemacht und sich insoweit strikt geweigert, mit der Behörde zu kooperieren.

23

Der Betroffene ist am 29.11.2016 mit einem Sammelcharter unter Sicherheitsbegleitung nach Georgien abgeschoben worden.

24

II.

25

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn im vorliegenden Fall fehlen ausreichende Angaben der antragstellende Behörde dazu, dass und warum die Abschiebung des Betroffenen nur mit Sicherheitsbegleitung durchgeführt werden konnte. Diese Frage hatte aber unmittelbare Auswirkungen auf die vermeintlich erforderliche Dauer der Haft. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kann deshalb nicht festgestellt werden.

26

1.

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Die Beschwerde ist als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 62 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst in zulässiger Weise erhoben worden. Für den Feststellungsantrag als solchen ist es ausreichend, dass er bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens „im Falle einer Haftentlassung“ gestellt wird (BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – V ZB 74/15). Die Erledigung der Hauptsache im vorliegenden Verfahren ist durch die letztliche Durchführung der Abschiebung am 29.11.2016 eingetreten. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aus dem schwerwiegenden Grundrechtseingriff, der mit dem angeordneten Freiheitsentzug verbunden war (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 14.01.2016 – V ZB 174/14).

28

2.

29

Die Beschwerde ist auch begründet. Denn der angefochtene Beschluss vom 06.10.2016 hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil die Haft angeordnet wurde, obschon der zu Grunde liegende Haftantrag nicht den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten formellen Zulässigkeitskriterien genügte. Insbesondere konnte auf Basis der diesbezüglichen Angaben auch nicht die tatsächliche Erforderlichkeit der Haftanordnung bis zum 30.11.2016 festgestellt werden.

30

a)

31

Nach § 62 Abs. 3 Nr. 2, 4, 5 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn er nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder wenn im Einzelfall Gründe nach § 2 Abs. 14 AufenthG vorliegen, auf deren Basis der begründete Verdacht vorliegt, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Ein zulässiger Haftantrag der zuständigen Behörde muss dabei nach § 417 Abs. 2 Nr. 3-5 FamFG auch tatsächliche Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, zu deren notwendiger Dauer unter Berücksichtigung der erforderlichen Schritte und der hierfür anzusetzenden Zeiträume, zur Ausreisepflicht des Betroffenen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthalten (dazu BGH, Beschluss vom 16.06.2016 – V ZB 12/15; BGH, Beschluss vom 15.10.2015 – V ZB 82/14). Zwar dürfen die diesbezüglichen Ausführungen der Behörde durchaus knapp gehaltenen sein; jedoch müssen die für die rechtliche Prüfung des Falles wesentlichen Punkte angesprochen werden (BGH, Beschluss vom 30.03.2017 – V ZB 128/16; BGH, Beschluss vom 16.06.2016 – V ZB 12/15; BGH, Beschluss vom 15.01.2015 – V ZB 165/13; Beschluss vom 16.07.2014 – V ZB 80/13; Wendtland, in: Münchner Kommentar FamFG, 2. Auflage 2013, § 417 Rn. 5).

32

b)

33

Diesen Anforderungen genügt bereits der Haftantrag der Ausländerbehörde vom 06.10.2016 im Hinblick auf die erforderliche Haftdauer nicht. Darin heißt es bezüglich der Frage, wann tatsächlich eine Abschiebung erfolgen könne, lediglich, es sei noch zu prüfen, ob eine Sicherheitsbegleitung erforderlich sei oder nicht, weil dies noch nicht vollständig eingeschätzt werden könne; sollte eine solche Sicherheitsbegleitung notwendig sein, könne die Abschiebung am 29.11.2016 oder am 30.11.2016 stattfinden. Schon diese Angaben enthalten keine konkreten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung. Die einzigen Gesichtspunkte, die aus der Vergangenheit dafür angeführt wurden, waren das frühere Untertauchen des Betroffenen ohne eine irgendwie feststellbare Gewaltbereitschaft oder Gewaltanwendung und die offenbare Inhaftierung in Belgien, über deren Hintergründe allerdings keine Angaben gemacht wurden. Dies ist jedoch für die Begründung einer verhältnismäßigen, also auf das tatsächlich Notwendige beschränkten Freiheitsentziehung nicht ausreichend, insbesondere wenn in den Blick genommen wird, dass die damit begründete Haft fast zwei Monate dauern sollte.

34

c)

35

Auch die nachträglichen Angaben der Behörde während des Verlaufs des Beschwerdeverfahrens können nicht zu einer anderen Bewertung führen.

36

(1)

37

Das gilt zum einen für die Ausführungen im Schreiben vom 09.11.2016, in dem es heißt, der Betroffene habe bei einer Befragung am 20.10.2016 angegeben, er wolle nicht nach Georgien abgeschoben werden. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass Personen, die sich bisher der Rückkehr in ihr Heimatland etwa durch Untertauchen entzogen haben, nicht dorthin zurückkehren wollen. Dass und warum diese Ausgangslage zugleich die Annahme rechtfertigen soll, die betroffene Person werde sich einer nunmehr tatsächlich durchzuführenden und organisierten Abschiebungsmaßnahme in einer Weise widersetzen, dass konkret Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen, wird aus der Angabe der Behörde nicht klar. Und auch die weitere Verschärfung der scheinbaren Rechtfertigung einer Abschiebung mit Sicherheitsbeamten im Schriftsatz vom 24.11.2016, in welchem dem Betroffenen nunmehr sogar Gewaltbereitschaft unterstellt wird, kann die tatsächliche Erforderlichkeit von Sicherheitsvorkehrungen nicht begründen. Es fehlt insoweit an jeglicher Konkretisierung für diese Annahme. Nach wie vor werden tatsächliche Anhaltspunkte für ein Gewaltpotenzial des Betroffenen nicht erläutert.

38

(2)

39

Diese Gesichtspunkte können im Ergebnis aber auch offenbleiben. Denn die Heilung ursprünglicher Fehler aufgrund späterer Ergänzungen kommt ohnehin nur in Betracht, wenn der Betroffene dann ebenfalls im Beschwerdeverfahren nochmals persönlich angehört wird (BGH, Beschluss vom 12.10.2016 – V ZB 8/15). Dies war vorliegend jedoch nicht möglich, weil es zuvor zur tatsächlichen Abschiebung des Betroffenen gekommen ist.

40

d)

41

Insgesamt kann damit die Erforderlichkeit der angeordneten Haft im Hinblick auf ihre Dauer und damit die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht festgestellt werden. Dabei kann aus Sicht der Kammer offenbleiben, in welcher Situation schon eine nachvollziehbare Begründung für die angenommene Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen während der Abschiebung angenommen werden kann. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, nachdem die Behörde ursprünglich nichts zu einem Sicherheitsrisiko sagen konnte und ein solches dann nur aufgrund der Äußerung des Betroffenen, er wolle nicht abgeschoben werden, und auf der durch nichts konkret belegten Annahme seiner Gewaltbereitschaft angenommen hat. Möglicherweise ist in anderen Fällen die Anordnung einer Abschiebung unter Sicherheitsvorkehrungen schon bei einem vergleichsweise geringen – aber konkret belegten – Risiko möglich. Diese Bewertung muss sich dann aber auch in einer so zügig wie möglich durchgeführt Abschiebung unter Sicherungsbegleitung widerspiegeln. Der vorliegende Fall, in dem es keinen überzeugenden Anhaltspunkt für die Notwendigkeit von Sicherheitsmaßnahmen gab, und dies dann zu einer Verzögerung der Abschiebung um mehrere Wochen geführt hat, obwohl nach den Angaben der Behörde im Antrag vom 05.10.2016 eine Abschiebung ohne Begleitung schon „zum nächst möglichen Zeitpunkt durchgeführt“ werden konnte, muss jedenfalls zur Feststellung einer rechtswidrigen Inhaftierung führen.

42

e)

43

Vor diesem Hintergrundkommt es auf die zahlreichen weiteren Argumente der Beschwerde nicht mehr an.

44

3.

45

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG.

46

CVorsitzender Richter am LandgerichtIRichter am LandgerichtDr. S am Landgericht