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Landgericht Aachen·15 O 71/24·18.11.2024

Entgeltlicher Jagderlaubnisschein: Nichtigkeit bei Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LJG NRW

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJagdrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Jagderlaubnisschein für den GJB N. trotz Widerrufs fortbestehe. Das LG wies die Klage ab, weil es bereits an einer wirksamen Erteilung der Jagderlaubnis fehle. Nach dem unstreitigen Inhalt von E-Mails lag eine entgeltliche Jagderlaubnis vor, für die Schriftform und Anzeige nach § 12 Abs. 3 LJG-NRW erforderlich sind. Zudem sei die Erlaubnis wegen Überschreitens der gesetzlich zulässigen „Pächterzahl“ (§§ 12 Abs. 3 S. 3, 11 Abs. 1 LJG-NRW) gemäß § 15 LJG-NRW nichtig; auf die Wirksamkeit des Widerrufs kam es daher nicht an.

Ausgang: Feststellungsklage abgewiesen, weil die (entgeltliche) Jagderlaubnis mangels Form/Anzeige und wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 LJG-NRW nichtig bzw. unwirksam war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage auf Fortbestand einer Jagderlaubnis setzt voraus, dass die Jagderlaubnis zuvor wirksam erteilt worden ist; andernfalls kann sie nicht durch Widerruf erloschen sein.

2

Ob die Erteilung eines Jagderlaubnisscheins gegen Bestimmungen eines Jagdpachtvertrages verstößt, berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Jagderlaubnis, weil die vertraglichen Pflichten nur zwischen den Vertragsparteien wirken.

3

Eine Jagderlaubnis ist als entgeltlich anzusehen, wenn der Erlaubnisinhaber nach der Vereinbarung nicht nur Hegebeiträge, sondern auch Pacht und jagdbetriebliche Kosten anteilig trägt.

4

Die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis bedarf nach § 12 Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW der Schriftform und unterliegt den Anzeigevorgaben des Bundesjagdgesetzes; bei Verstößen ist die Erlaubnis unwirksam.

5

Führt eine entgeltliche Jagderlaubnis wegen § 12 Abs. 3 Satz 3 LJG-NRW zu einer pächtergleichen Stellung und wird dadurch die nach § 11 Abs. 1 LJG-NRW zulässige Zahl der Jagdpächter überschritten, ist die Erlaubnis nach § 15 LJG-NRW nichtig; eine Mitwirkung des Jagdausübungsberechtigten an der Umgehung ändert daran nichts.

Relevante Normen
§ 15§ 12 LJG-NRW§ ZPO §§ 3§ 256 Abs. 1§ BGB §§ 134§ 314

Leitsatz

1. Begehrt der Kläger mit seiner Klage festzustellen, dass ein ihm erteilterJagderlaubnisschein nicht durch einen Widerruf erloschen ist, beläuft sich derZuständigkeitsstreitwert nach § 3 ZPO auf den Wert, den der dem Kläger erteilteJagderlaubnisschein für diesen hat, wobei im Hinblick darauf, dass streitig ist, ob dererklärte Widerruf wirksam erfolgt ist und damit die Fortdauer der Erlaubnis im Streitsteht der Rechtsgedankene des § 8 ZPO zu beachten ist. Von diesem Streitwert istkein Abschlag zu machen.2. Begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein ihm erteilter Jagderlaubnisscheinfortbesteht, setzt die Begründetheit der Feststellungsklage voraus, dass dem Klägerzuvor wirksam eine Jagderlaubnis erteilt worden ist. Denn die Feststellung desFortbestehens des Jagderlaubnisscheins setzt notwendigerweise die Feststellungvoraus, dass ein Jagderlaubnisschein wirksam erteilt worden ist und bis zu demerklärten Widerruf fortbestanden hat. Ob die Feststellung des Bestehens einesJagderlaubnisscheins zum Zeitpunkt des von dem Beklagten erklärten Widerrufsdabei in Rechtskraft erwächst oder ob es sich hierbei um eine bloße, nicht inRechtskraft erwachsende Vorfrage handelt, spielt insoweit keine Rolle.3. Für die Beurteilung der Wirksamkeit eines erteilten Jagderlaubnisscheins kommtes nicht maßgeblich darauf an, ob die Erteilung der Jagderlaubnis gegen dieBestimmungen eines Pachtvertrages verstoßen hat. Denn die Verpflichtungen ausdem Pachtvertrag entfalten rechtliche Wirkungen lediglich im Verhältnis zwischendem Widerrufenden und der Jagdgenossenschaft, also den Vertragspartnern.Etwaige vertragliche Beschränkungen aus dem Pachtvertrag betreffen damit dasrechtliche Dürfen, nicht aber das rechtliche Können des Widerrufenden. Dieser istnach § 12 Abs. 1 LJG-NRW, § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG alsJagdausübungsberechtigter zur Erteilung von Jagderlaubnissen befugt.4. Die Erteilung einer Jagderlaubnis, die mit § 12 Abs. 3 LJG-NRW nicht in Einklangsteht, ist unwirksam. Dass nach dem Vorbringen des Klägers der Widerrufendeselbst an der Vereinbarung, die der Umgehung des § 11 Abs. 1 LJG-NRW dienensollte, mitgewirkt hat, ändert an der Unwirksamkeit der dem Kläger erteiltenJagderlaubnis nichts. Ebenso wenig ergeben sich Auswirkungen nach denGrundsätzen der sog. fehlerhaften Gesellschaft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem

Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % es jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Jagderlaubnisscheins.

2

Der Beklagte ist Pächter einer 230 ha großen, zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk N. gehörenden Fläche, Verpächterin ist die Jagdgenossenschaft N.. Der Jagdpachtvertrag vom 03.03.2020 lautet auszugsweise wie folgt:

3

„…

4

§ 1

5

1.

6

Der Verpächter verpachtet dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk N. gehörenden Grundstücken, soweit sie nicht durch § 2 dieses Vertrages von der Verpachtung ausgeschlossen sind, ohne Gewähr für die Größe und die Ergiebigkeit der Jagd.

7

8

§ 2

9

1.

10

Der verpachtete Jagdbezirk wird wie folgt beschrieben (Lageplan liegt bei):

11

2.

12

Es wird die Jagdnutzung auf einer Fläche von etwa 230 ha verpachtet.

13

§ 3

14

Die Pachtzeit beginnt mit dem 01.04.2020 und wird auf die Dauer von 9 Jahren festgesetzt. Die Pachtzeit endet somit am 31.03.2029. Das Pachtjahr beginnt am 01.04 und endet am 31.03 eines jeden Kalenderjahres.

15

§ 4

16

1.

17

Der Pachtpreis wird auf 3.000,00 € (in Worten Dreitausend Euro) festgesetzt.

18

19

§ 5

20

1.

21

Der Pächter darf höchsten 7 unentgeltliche Jagderlaubnisscheine und 1 entgeltlichen Jagderlaubnisschein ausgeben, hierbei zählt der für den angestellten bestätigten Jagdaufseher nicht mit. Die Inhaber derselben sind dem Vorstand namentlich bekanntzugeben. …

22

2.

23

Die Unterverpachtung ist ausgeschlossen. Die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ist nur mit Zustimmung des Verpächters und vorbehaltlich etwaiger Beanstandungen durch die untere Jagdbehörde zulässig.

24

3.

25

Alle Jagderlaubnisscheine sind vom Pächter zu unterzeichnen.

26

4.

27

Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarungen in Abs. 1 und 2 berechtigen den Verpächter nach einmaliger Abmahnung im Falle der Wiederholung zur sofortigen Kündigung des Vertrages.

28

…“

29

Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Jagdpachtvertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage 7, Bl. 13-18 GA).

30

Der Beklagte und der Zeuge L.-W. I. sind Pächter des Eigenjagdbezirks Y..

31

Dem Kläger wurde durch den Beklagten ein Jagderlaubnisschein für den GJB N. erteilt. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob zwischen dem Kläger, dem Beklagten sowie dem Zeugen I. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Innengesellschaft mit dem Zweck der gemeinschaftlichen Jagdausübung in dem Jagdbezirk N. und dem Eigenjagdbezirk Y. zustande gekommen ist.

32

Mit E-Mail vom 23.03.2020 wandte sich der Beklagte an den Kläger sowie den Zeugen I. und forderte diese unter Darlegung der Kosten für das „Revier N.“ zur Zahlung eines Betrages in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro auf. Die E-Mail hat den folgenden Inhalt:

33

„… am 01.04.2020 ist es soweit. Das Revier N. wurde von mir gepachtet. Intern wurde vereinbart, dass Herr O. einen entgeltlichen Jagdschein erhält.

34

Dieser hat sich für einen eigenen Revierteil entschieden, den er bejagen kann (links der Straße F.-straße nach N.).

35

Ein neues Konto ist bereits eröffnet bei der Raiffeisenbank A., über welches Herr E. X. und meine Person verfügen kann.

36

Folgende Kosten werden in diesem Jahr anfallen:

37

Jagdpacht3.000,00 €
Berufsgenossenschaft              ca.                     600,00 €
Übernahme Hochsitze2.000,00 €
Wildschadengeschätzt                    3.000,00 €
8.600,00 €
38

Es ist vereinbart, dass Herr O. 3.000,00 € vorerst zahlt und wir 3.000,00 € zahlen.

39

Somit bitte ich Euch um eine 1. a conto Zahlung von jeweils 1.000,00 € auf deas Konto der Raiffeisenbank eG A.

40

IBAN: N01

41

Damit die nötigsten Ausgaben bezahlt werden können.

42

              …“

43

Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der E-Mail vom 23.03.2020 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage 2, Bl. 7 GA).

44

Mit weiterer E-Mail vom 11.02.2021 wandte sich der Beklagte an den Kläger sowie den Zeugen I. und forderte diese unter Darlegung der Kosten für die „Jagd N.“ zur Zahlung eines Betrages in Höhe von jeweils 3.000,00 Euro auf. Die E-Mail hat den folgenden Inhalt:

45

„… bald beginnt wieder ein neues Jagdjahr 2021/2022.

46

Damit wird hier auch wieder die Jagdpacht fällig.

47

Hinzu ist mit gravierenden Veränderungen bei der Unterverpachtung von Teilen des Reviers zu rechnen, d.h. es werden von uns größere Anstrengungen gefordert, in Hochsitze, Jagdeinrichtungen und Schutz vor Wildschweinen zu investieren.

48

Mit folgenden Kosten wird von mir gerechnet:

49

              Pacht                                                         3.000,00 €

50

Verwaltungsberufsgemeinschaft 1.000,00 €

51

              Hochsitze                                           2.000,00 €

52

              Schutz vor Wildschweinen               3.000,00 €

53

              Insgesamt                                           9.000,00 € 

54

Damit fiele auf jeden von uns ca. 3.000,00 €.

55

Bitte überweist diese Summe auf mein dafür eingerichtetes Konto bei der Raiffeisenbank

56

A. N01

57

…“

58

Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der E-Mail vom 11.02.2021 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage 3, Bl. 8 GA).

59

Mit Schreiben vom 17.04.2023 wandte sich der Beklagte an den Kläger und teilte diesem unter Bezugnahme auf das Ausscheiden des Beklagten aus dem Pachtvertrag EJB H. mit, dass nun im GJB N. eine „jagdliche Neuordnung“ anstehe. Sodann teilte der Beklagte dem Kläger Folgendes mit: „Deshalb widerrufe ich hiermit, mit sofortiger Wirkung, die Dir von mir erteilte Jagderlaubnis für das Revier N..“. Ferner nahm der Kläger Bezug auf eine Urteilsbegründung, wonach eine unentgeltliche Jagderlaubnis ohne Begründung einseitig vorzeitig widerrufen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 17.04.2023 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage 6, Bl. 12 GA).

60

Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15.08.2023 wandte sich der Kläger an den Beklagten. In diesem Schreiben wurde die Auffassung vertreten, dass zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dem Zeugen I. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Bewirtschaftung der Jagdbezirke „N." und „Y." bestehe, nach dem Willen aller Gesellschafter sollten diese gleichermaßen zur Jagdausübung in den vorbezeichneten Jagdbezirken einem Jagdpächter entsprechend berechtigt und verpflichtet sein. Der Kläger forderte den Beklagten ferner vergeblich auf, seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten gegenüber zu erklären, dass das Schreiben des Beklagten vom 17.04.2023 gegenstandslos ist und der Kläger gemäß der zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarung nach wie vor die Jagd im GJB N. ausüben darf. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 15.08.2023 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage 8, Bl. 19-21 GA).

61

Mit Schreiben vom 24.08.2023 wandte sich der Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15.08.2023 an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers.

62

Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

63

„…

64

1. Mein Schreiben vom 17.04.2023 wird von mir auf keinen Fall als gegenstandslos erklärt. Ich bin laut Pachtvertrag der alleinige Pächter des GJB N.. Es gibt keine Mitpächter!

65

2. In Ihrer Betrachtung der Sachlage lassen Sie den Auslöser und einen Hauptgrund für den Widerruf und die Kündigung der von mir an Herrn R. erteilten Jagderlaubnis total unberücksichtigt. …

66

67

6. Richtig ist, dass aus der von mir erteilten unentgeltlichen Jagderlaubnis, durch Zahlungen von Herrn B. R. eine entgeltliche Jagderlaubnis wurde. …

68

69

8. Mit der rechtlich gesehenen Vergabe einer entgeltlichen Jagderlaubnis an Herrn B. R. habe ich gegen den Pachtvertrag verstoßen. Zu Beginn der Pachtperiode musste ich den einzigen möglichen entgeltlichen Erlaubnisschein an Herrn P. O. vergeben. Die Gründe hierfür kann Herr B. R. Ihnen nennen. Nach dem frühen Tod von Herrn O. bereits nach dem ersten Pachtjahr, hatte Herr B. R. die Gelegenheit ganz offiziell diese Stelle einzunehmen. Das wollte er aber nicht, anstatt dessen, empfahl er mir, dem Herrn U. B. den entgeltlichen Erlaubnisschein zu geben. Hier wurde von Herrn B. R. die große Chance vertan für die Zukunft des GJB N. vorzusorgen. Denn hätte Herr B. R. offiziell einen entgeltlichen Erlaubnisschein, und mein Gesundheitszustand würde sich wieder verschlechtern, so hätte Herr B. R. die Möglichkeit gehabt in den laufenden Pachtvertrag einzusteigen. …“

70

Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 24.08.2023 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B2, Bl. 45-48 GA).

71

Der Kläger behauptet, er sowie der Zeuge L.-W. I. und der Beklagte hätten sich zur gemeinsamen Jagdausübung in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (G113) „N." und dem forstfiskalischen Eigenjagdbezirk (EJB) „Y." in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Nach außen hin seien für den EJB Y. der Beklagte sowie der Zeuge I. als Pächter aufgetreten, für den GJB N. sei dies der Beklagte allein. Die jagdliche Beteiligung und Legitimation der jeweils anderen Gesellschafter seien über entsprechende Jagderlaubnisscheine i.S. des § 12 LJG-NRW geregelt worden. Diese hätten bis zum Ende der jeweiligen Pachtdauer der beiden Jagdbezirke Bestand haben und unwiderruflich sein sollen (Beweis: Zeugnis des Herrn L.-W. I.). Es sei weiterhin vereinbart gewesen, dass alle Beteiligten an Kosten und Nutzen der Jagdausübung in den beiden Revieren zu gleichen Teilen beteiligt sein sollten und im Innenverhältnis die Rechtsstellung von Mitpächtern hätten innehaben sollen. Abstimmungen hätten mit einfacher Mehrheit erfolgen sollen (Beweis: Zeugnis des Herrn L.-W. I.). Die Beteiligten hätten stets gemeinsam geplant und entschieden (Beweis: Zeugnis des Herrn L.-W. I.). In der Folge seien die an die Jagdgenossenschaften zu entrichtenden Pachtzinsen ebenso zu gleichen Teilen von den Beteiligten getragen worden wie etwaige Wildschäden i.S. des §§ 29 ff. BJagdG. Laut Vereinbarung der Gesellschafter hätten die den Gesellschaftern erteilten Jagderlaubnisscheine bis zum Ende der Pachtzeit des jeweiligen Jagdbezirks Gültigkeit haben sollen, so dass der ihm von dem Beklagten erteilte Jagderlaubnisschein bis zum 31.03.2029 gelte (Beweis: Zeugnis des Herrn L.-W. I.). Der Kläger behauptet weiter, dass er, der Beklagte sowie der Zeuge I., die sich im Innenverhältnis als „Hauptpächter" bezeichnet hätten, in einer Vereinbarung vom 16.05.2021 (Anlage 4, Bl. 9-10 GA), weitere Modalitäten der gemeinsamen Jagdausübung festgelegt hätten. Der Vereinbarung liege ein Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.05.2021 zugrunde (Beweis: Zeugnis des Herrn L.-W. I.). Auch zu Jagden hätten die Gesellschafter stets gemeinsam eingeladen, seien nach außen gemeinsam aufgetreten und hätten entsprechend unterzeichnet. Im Frühjahr 2023 sei der Beklagte im Einvernehmen aller Gesellschafter aus dem EJB Y. und insoweit auch aus der GbR ausgeschieden, hinsichtlich des GJB N. habe die GbR fortbestanden.

72

Der Kläger ist der Auffassung, dass zwischen ihm, dem Beklagten und dem Zeugen I. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen ist. Der von dem Kläger erklärte Widerruf des Jagderlaubnisscheins sei im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen unwirksam, denn der Beklagte sei an seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag dahingehend, dem Beklagten eine Jagderlaubnis für den GJB N. bis zum Ende der Pachtdauer zu erteilen, gebunden. Darüber hinaus hätte der Widerruf eines Beschlusses der Gesellschafter bedurft. Der Kläger meint weiter, es sei auch unerheblich, ob die ihm von dem Beklagten erteilte entgeltliche Jagderlaubnis möglicherweise nichtig sei. Insoweit behauptet er, dass die zuständige Jagdgenossenschaft von den erteilten Jagderlaubnisscheinen Kenntnis gehabt und die zwischen den Gesellschaftern geübte Praxis toleriert habe, weshalb der Jagderlaubnisschein allenfalls schwebend unwirksam sei, nicht jedoch nichtig. Weiter meint der Kläger, dass eine Nichtigkeit des Jagderlaubnisscheins im Außenverhältnis keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Vereinbarungen der Gesellschafter im lnnenverhältnis habe. Die Gesellschaft sei zweifelsfrei von den Parteien gelebt und in Vollzug gesetzt worden, wie durch regelmäßige Zahlungen der Beteiligten, die Teilung der Jagdbetriebskosten und gemeinsame Einladung zur Jagd hinreichend dokumentiert sei.

73

Der Kläger beantragt,

74

festzustellen, dass der ihm erteilte Jagderlaubnisschein für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk N. nicht durch Widerruf des Beklagten vom 17.04.2023 erloschen ist, sondern unverändert bis zum 31.02.2029 fortbesteht. 

75

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

77

Er trägt vor, dem Kläger sei ein unentgeltlicher und unbefristeter Jagderlaubnisschein ausgestellt worden, der frei widerrufbar sei. Er ist der Auffassung, dass selbst dann, wenn durch gewisse Kostenbeiträge des Klägers der Jagderlaubnisschein faktisch als entgeltlich zu betrachten sei, was bestritten werde, ein solcher entgeltlicher Jagderlaubnisschein aus wichtigem Grund widerrufen werden könne. Auch eine Gesellschaft sei aus wichtigem Grunde jederzeit kündbar. Der Beklagte behauptet, es habe ein wichtiger Grund vorgelegen, den Jagderlaubnisschein des Klägers zu widerrufen, weil dieser ihn in einer an den Beklagten und den Jagdhüter Norbert O. versendeten WhatsApp-Nachricht vom 28.01.2023 über alle Maßen beleidigt und verunglimpft habe. Zudem habe der Kläger dem Beklagten angedroht, ihm Gewalt anzutun. Dies lasse u.a. die Frage nach der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers aufwerfen und mache es dem als Jagdpächter alleine in der jagdrechtlichen Verantwortung stehenden Beklagten unzumutbar, dem Kläger weiter eine Bejagung des Reviers zu erlauben. Aus diesem Grund sei auch eine etwaig zustande gekommene Gesellschaft bürgerlichen Rechts infolge eines wichtigen Grundes als wirksam beendet anzusehen. Weiter behauptet der Beklagte, dass die Verpächterin gegen die Widererteilung eines Jagderlaubnisscheins für den Kläger sei, so dass der Beklagte ihm einen solchen, selbst wenn er wollte, was nicht der Fall sei, nicht erteilen könnte.

78

Zu dem Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Widerruf trägt der Kläger vor, dass die Beteiligten stets ein freundschaftliches und gutes Verhältnis untereinander gepflegt hätten, sonst hätte man sich sicher nicht zur gemeinsamen Jagdausübung zusammengeschlossen. Die von dem Beklagten umfangreich und dramatisierend geschilderten Auseinandersetzungen und Drohungen habe es nie gegeben; der dahingehende Vortrag des Beklagten werde mit Nachdruck bestritten (gegenbeweislich: Zeugnis des Herrn L.-W. I.). Bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich der Beklagte veranlasst gesehen habe, aus den gemeinsamen Vereinbarungen auszuscheren und sich plötzlich als Alleinentscheider zu gerieren, habe es zwischen den Gesellschaftern keine Auseinandersetzungen gegeben (gegenbeweislich: Zeugnis des Herrn L.-W. I.). Dass das vertragswidrige Verhalten des Beklagten in der Folge Anlass zu heftigen Reaktionen und auch Diskussionen zwischen den Beteiligten gegeben habe, möge durchaus sein, allerdings habe der Beklagte selbst durch sein eigenes vertragswidriges Verhalten und die damit verbundenen Provokationen seiner Mitgesellschafter die Ursache hierfür gesetzt, so dass es ihm nun verwehrt sei, sich darauf zu berufen. Ein Verhalten des Klägers, das über emotional geführte Diskussionen hinausgegangen sei und eine außerordentliche Kündigung des Beklagten zu rechtfertigen vermöge, habe es nie gegeben (gegenbeweislich: Zeugnis des Herrn L.-W. I.).

79

I.

80

Die Klage ist zulässig (unten 1.), aber unbegründet (unten 2.).

81

1. Die Klage ist zulässig.

82

a) Das Landgericht ist nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Der Zuständigkeitsstreitwert beläuft sich nach § 3 ZPO auf den Wert, den der dem Kläger erteilte Jagderlaubnisschein für diesen hat, wobei im Hinblick darauf, dass streitig ist, ob der von dem Beklagten erklärte Widerruf wirksam erfolgt ist und damit die Fortdauer der Erlaubnis bis zur Beendigung des zwischen dem Beklagten und der Jagdgenossenschaft N. geschlossenen Pachtvertrages im Jahr 2029 zwischen den Parteien m Streit steht. Unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 8 ZPO beläuft sich der Zuständigkeitsstreitwert demnach auf 6.000,00 Euro (6 x 1.000,00 Euro).

83

Von diesem Streitwert ist kein Abschlag zu machen. Zwar wird regelmäßig bei positiven Feststellungsklagen allein schon wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit ein Abschlag zu berücksichtigen sein, der im Regelfall mit 20 % zu bemessen ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – VI ZR 269/21, NJW 2023 3584, juris Rn. 11 m.w.Nachw.). Abweichendes gilt jedoch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 8 ZPO. Im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Wertbemessung hat der Gesetzgeber in § 8 ZPO – ebenso wie für die Bemessung des Gebührenstreitwerts in § 41 Abs. 1 GKG – ein sehr weites Anknüpfungsmerkmal gewählt („Streit über Bestehen oder Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses“). Solche Streitigkeiten werden regelmäßig und typischerweise in Form von Feststellungsklagen ausgetragen. Schon seinem Wortlaut nach zielt § 8 ZPO in erster Linie auf Feststellungsklagen ab. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht deshalb Einigkeit, dass für die Bewertung eines Feststellungsantrages, der das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.10.2008 – XII ZB 75/08, NJW-RR 2009, 156, juris Rn. 9 m.w.Nachw.). Auch wenn es vorliegend nicht um die Dauer des Bestands des zwischen dem Beklagten und der Jagdgenossenschaft geschlossenen Pachtvertrages geht, gilt nach Auffassung des Gerichts Entsprechendes für den vorliegenden Fall, da die dem Kläger erteilte Jagderlaubnis nach dessen Vortrag an die Dauer des Pachtvertrages geknüpft gewesen sein soll.

84

b) Darüber hinaus ist die geltend gemachte Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Durch den dem Kläger von dem Beklagten erteilten Jagdschein ist zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis begründet worden, dessen (Fort-)Bestehen der Kläger festgestellt wissen will. Die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung kann zwar nicht  Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt.

85

Indes begehrt der Kläger – wie sich seinem Antrag eindeutig entnehmen lässt – die Feststellung des Fortbestandes des ihm von dem Beklagten erteilten Jagderlaubnisscheins. Die von dem Kläger damit (einheitlich) begehrte Feststellung, dass sein Recht zur Jagdausübung GJB N. bis zum 31.02.2029 fortbesteht, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (vgl. BGH, Urt. v. 01.08.2017 – XI ZR 469/16, NJW-RR 2017, 1260, juris Rn. 13).

86

Das darüber hinaus erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Beklagte den dem Kläger erteilten Jagderlaubnisschein mit Schreiben vom 17.04.2023 widerrufen hat und bis zuletzt die Auffassung vertritt, dass der zuvor von ihm erteilte Jagderlaubnisschein wirksam widerrufen worden ist, der Beklagten mit anderen Worten die weitere Berechtigung des Klägers zur Ausübung der Jagd in dem GJB N. in Abrede stellt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn.

87

12).

88

2. Die Klage ist jedoch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens unbegründet.

89

a)                  Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für das vorliegende Verfahren allerdings nicht darauf an, ob die Jagdgenossenschaft mit der Wiedererteilung eines Jagderlaubnisscheins an den Kläger einverstanden ist. Zwar ist ein solches Einverständnis nach § 5 Nr. 2 Satz 2 des Pachtvertrages vom 03.03.2020 erforderlich, jedoch begehrt der Kläger mit seiner Klage nicht die (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheins. Vielmehr geht es dem Kläger mit seiner vorliegenden Klage alleine darum festzustellen, dass der dem Kläger von dem Beklagten unstreitig erteilte Jagderlaubnisschein durch den von dem Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2023 erklärten Widerruf nicht beendet worden ist.

90

Auch kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Widerruf des Jagderlaubnisscheins „konkludent im Voraus akzeptiert hat, indem er den Beklagten in seiner WhatsApp-Nachricht Anlage B3 mitteilte, dass man ‚einen großen Bogen‘ um ihn machen und diese Ansage ernst nehmen solle“, denn der Kläger hat in Abrede gestellt, eine solche WhatsApp-Nachricht verfasst zu haben, für seinen entgegenstehenden Vortrag hat der Beklagte keinen Beweis angeboten.

91

b)                 Da der Kläger die Feststellung begehrt, dass der ihm von dem Beklagten erteilte Jagderlaubnisschein für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk N. bis zum 31.02.2029 fortbesteht, setzt die Begründetheit der Feststellungsklage voraus, dass dem Kläger durch den Beklagten zuvor wirksam eine Jagderlaubnis erteilt worden ist. Denn die Feststellung des Fortbestehens des Jagderlaubnisscheins setzt notwendigerweise die Feststellung voraus, dass ein Jagderlaubnisschein wirksam erteilt worden ist und bis zu dem am 17.04.2023 erklärten Widerruf fortbestanden hat, andernfalls kann dieser von vorneherein nicht durch den von dem Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2023 erklärten Widerruf erloschen sein, sondern bestand aus anderen Gründen schon zuvor nicht und kann demgemäß auch nicht fortbestehen. Ob die Feststellung des Bestehens eines Jagderlaubnisscheins zum Zeitpunkt des von dem Beklagten erklärten Widerrufs dabei in Rechtskraft erwächst oder ob es sich hierbei um eine bloße, nicht in Rechtskraft erwachsende Vorfrage handelt (zum Streitstand bei der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG vgl. MünchKomm-BGB/Hergenröder, KSchG, 9. Aufl. 2023, § 4 Rn. 93 f. m.w.Nachw.), spielt insoweit vorliegend keine Rolle.

92

Unter Zugrundelegung des für die Beurteilung der Begründetheit der Klage maßgeblichen klägerischen Vorbringens ist bereits die Erteilung des Jagderlaubnisscheins durch den Beklagten nicht wirksam erfolgt. Daher kann vorliegend letztlich dahinstehen, ob der von dem Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2023 erklärte Widerruf wirksam ist, insbesondere kann dahinstehen, ob der von dem Beklagten behauptete – von diesem nicht unter Beweis gestellte – wichtige Grund für einen Widerruf des Jagderlaubnisscheins vorgelegen hat, ebenso kann dahinstehen, ob der Widerruf aus wichtigem Grund innerhalb einer angemessenen Frist i.S. des § 314 Abs. 3 BGB analog bzw. innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB analog erfolgt ist – im Hinblick darauf, dass die WhatsApp des Klägers vom 28.01.2023 datieren soll, wohingegen der Widerruf erst am 17.04.2023 erklärt worden ist –, ferner kann dahinstehen, ob der Widerruf überhaupt aus wichtigem Grund erklärt worden ist, da der Beklagte sich in dem Schreiben vom 17.04.2023 auf einen solchen nicht berufen hat, sondern – wie die Bezugnahme auf eine Urteilsbegründung deutlich macht – davon ausgegangen ist, dass er dem Kläger einen unentgeltlichen Jagderlaubnisschein erteilt hat, der ohne die Angabe von Gründen jederzeit frei widerrufen werden kann. Ebenso kann dahinstehen und bedarf keiner Beweisaufnahme, ob – wie der Kläger behauptet – zwischen ihm, dem Beklagten und dem Zeugen I. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer nicht rechtsfähigen Innengesellschaft mit der Folge der Notwendigkeit einer Mitwirkung des Zeugen I. an dem Widerruf sowie die von dem Kläger behauptete Vereinbarung über die Dauer der erteilten Jagderlaubnis zustande gekommen ist, und ob die von dem Kläger behauptete Vertragsgestaltung – durch die der Kläger, der Beklagte sowie der Zeuge I. aufgrund der behaupteten gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen rechtlich die Befugnisse von Mitpächtern des GJB N. erlangen sollten – wegen Umgehung des § 11 Abs. 1 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden nur noch: LJG-NRW) sowie der sich aus § 134 BGB i.V. mit § 15 LJG-NRW ergebenden Nichtigkeitsfolge unwirksam ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 29.09.1983 – III ZR 8/83, BeckRS 1983, 5638 zu Ziff. 2.; BGH, Beschl. v. 04.04.2007 – III ZR 197/06, NJW-RR 2007, 1209, 1210 Rn. 4; Schuck/Koch, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 11 Rn. 262).

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Dies alles kann dahinstehen, weil der dem Kläger durch den Beklagten erteilte Jagderlaubnisschein aus anderen Gründen unwirksam ist. Für die Beurteilung der Wirksamkeit des von dem Beklagten dem Kläger erteilten Jagderlaubnisscheins kommt es allerdings nicht maßgeblich darauf an, ob die Erteilung der Jagderlaubnis gegen die Bestimmungen des Pachtvertrages vom 03.03.2020, insbesondere den dortigen § 5, verstoßen hat. Denn die Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag entfalten rechtliche Wirkungen lediglich im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Jagdgenossenschaft, also den Vertragspartnern (vgl. zur sog. Relativität der Schuldverhältnisse Jauernig/Mansel, BGB, § 241 Rn. 4). Etwaige vertragliche Beschränkungen aus dem Pachtvertrag betreffen damit das rechtliche Dürfen, nicht aber das rechtliche Können des Beklagten. Dieser ist nach § 12 Abs. 1 LJG-NRW, § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG als Jagdausübungsberechtigter zur Erteilung von Jagderlaubnissen befugt. Soweit dieser durch die Erteilung der Erlaubnis gegen seine Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag verstoßen haben sollte, hätte sich der Beklagte gegenüber der Jagdgenossenschaft vertragswidrig verhalten mit den sich hieraus für den Beklagten ergebenden vertraglichen Folgen. Dies ändert an der Wirksamkeit der von ihm erteilten Jagderlaubnis aber nichts.

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Die dem Kläger durch den Beklagten erteilte Jagderlaubnis ist indes unwirksam, weil sie mit § 12 Abs. 3 LJG-NRW nicht in Einklang steht. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, dass ihm durch den Beklagten eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt worden ist. Damit in Einklang stehen die E-Mails des Beklagten vom 23.03.2020 und vom 11.02.2021 – deren Inhalt zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist –, denn aus diesen ergibt sich eine finanziell (gleichmäßig) verteilte Beteiligung des Klägers nicht ausschließlich an dem Hegebeitrag, sondern auch an der Pacht selbst sowie der Übernahme von Hochsitzen und an Wildschäden. Damit kann es nach Auffassung des Gerichts keinen Zweifel daran geben, dass es sich bei der dem Kläger durch den Beklagten erteilten Jagderlaubnis um eine entgeltliche gehandelt hat. Davon ist letztlich auch der Beklagte in seinem Schreiben an den jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2023 ausgegangen, denn dort heißt es unter Ziff. 6: „Richtig ist, dass aus der von mir erteilten unentgeltlichen Jagderlaubnis, durch Zahlungen von Herrn B. R. eine entgeltliche Jagderlaubnis wurde….“. Soweit das prozessuale Vorbringen des Beklagten im Rechtsstreit so zu verstehen ist, dass die Erteilung der Jagderlaubnis unentgeltlich erfolgt sein soll, folgt hieraus nichts Abweichendes. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass für einen Klageantrag in tatsächlicher Hinsicht widersprechende Begründungen gegeben werden können, wenn das Verhältnis dieser Begründungen zueinander klargestellt ist, sie also nicht als ein einheitliches Vorbringen geltend gemacht werden. Nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit des Parteivorbringens kann sich der Kläger danach die von seinem Sachvortrag abweichenden Behauptungen des Beklagten hilfsweise zu eigen machen und seine Klage darauf stützen (sog. äquipollentes Parteivorbringen). Aber nur wenn der Kläger dies auch tut, darf das Vorbringen des Beklagten der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Wenn der Kläger den Vortrag des Beklagten bestreitet oder ein ihm günstiges Beweisergebnis nicht gegen sich gelten lassen will, ist es nicht zulässig, ihm einen Erfolg aufzunötigen, den er mit dieser tatsächlichen Begründung nicht beansprucht (s. zum Ganzen BGH, Urt. v. 18.01.2019 – I ZR 150/15, NJW 2018, 2412, 2415 Rn. 39 m.w.Nachw.). Vorliegend hat sich der Kläger das entgegenstehende Vorbringen des Beklagten insoweit nicht hilfsweise zu eigen gemacht. In seinem Schriftsatz vom 11.07.2024 hat sich der Kläger lediglich das Bestreiten des Beklagten hilfsweise zu eigen gemacht, wonach es eine Vereinbarung, nach der Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen werden sollten, nicht gegeben haben soll. Jedenfalls aber steht das Vorbringen des Beklagten, dass der Jagdschein unentgeltlich erteilt worden ist, in einem deutlichen Widerspruch zu dem Inhalt der oben genannten E-Mails vom 23.03.2020 und vom 11.02.2021 sowie zu dem Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 24.08.2023 und wäre daher jedenfalls unbeachtlich.

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Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt hat, ist diese unwirksam erfolgt. Denn die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis bedarf nach § 12 Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW der Schriftform. Dass diese gewahrt worden ist, hat der Kläger nicht dargetan.

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Unabhängig hiervon unterliegt die entgeltliche Erlaubnis gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 LJG-NRW den Bestimmungen der §§ 12, 13 BJagdG, d.h. diese muss der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), wozu der Kläger ebenfalls nichts vorgetragen hat. Das Gericht war nicht gehalten, den Kläger hierauf gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinzuweisen und die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiederzueröffnen. Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich nämlich jedenfalls aus anderen Gründen auch unter Zugrundelegung des klägerischen bzw. des unstreitigen Parteivorbingens. Selbst wenn die Jagderlaubnis formgerecht erteilt und auch angezeigt worden wäre, wäre sie nicht wirksam von dem Beklagten erteilt worden. Da dem Kläger eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt worden ist, steht er gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 LJG-NRW i.S. des § 11 Abs. 1 LJG-NRW einem Jagdpächter gleich. Die Erteilung der Jagderlaubnis an den Kläger verstößt damit aber jedenfalls gegen § 11 Abs. 1 LJG-NRW und ist daher gemäß § 15 LJG-NRW nichtig. Denn wie sich aus der E-Mail des Beklagten vom 23.03.2020 ergibt, sollte „vereinbarungsgemäß“ dem Herrn P. O.(s) eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt werden. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass dies in der Folgezeit auch geschehen ist. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Soweit der Kläger der Auffassung ist, es sei nicht sein Problem, wenn der Beklagte in Ansehung eines noch bestehenden entgeltlichen Jagderlaubnisscheins zugunsten des Klägers anderweitig Jagderlaubnisscheine vergebe und damit das „mit der Jagdgenossenschaft angeblich vereinbarte vertragliche Kontingent an Jagderlaubnisscheinen“ überschreite, was der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, folgt hieraus nichts Abweichendes. Dass die Erteilung lediglich eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheins zulässig ist, folgt nicht (alleine) aus dem zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Beklagten geschlossenen Pachtvertrag, sondern ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 12 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 1 LJG-NRW. Selbst wenn dem Herrn O.(s) die Jagderlaubnis erst im Anschluss an die Erteilung der Jagderlaubnis an den Kläger erteilt worden sein sollte, wäre die Erteilung an den Kläger – anders als dieser meint – unwirksam erfolgt, weil sich aus der E-Mail vom 20.03.2020 ebenso ergibt, dass zwischen den Parteien die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis an den Herrn O.(s) vereinbart gewesen ist. Letztlich diente die nach dem Vortrag des Klägers zwischen diesem, dem Beklagten und dem Zeugen I. getroffene Vereinbarung dazu, die Regelung des § 11 Abs. 1 LJG-NRW zu umgehen und dem Kläger und dem Zeuge I. die Stellung von Mitpächtern zu verleihen. So hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die er, der Beklagte und der Zeuge I. im „Innenverhältnis die Rechtsstellung von Mitpächtern hätten innehaben sollen“. Dieses rechtliche Konstrukt sollte den Beteiligten indes eine Rechtsstellung verleihen, die ihnen nach dem Gesetz nicht gegeben werden kann. Denn nach § 11 Abs. 1 LJG-NRW ist die Zahl der Jagdpächter für den hier in Rede stehenden Jagdbezirk mit einer Größe von 230 ha nach dieser Bestimmung auf zwei beschränkt. Durch die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis an den Herrn O.(s) war die Zahl der nach 11 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW zulässigen Pächter im Hinblick auf die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 3 LJG-NRW indes erreicht. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 4 LJG-NRW ist nicht einschlägig. Unter Zugrundelegung der von dem Kläger behaupteten Vereinbarungen sollten offenbar der Kläger und der Zeuge I. Rechte erhalten, die diese einem Pächter gleichsetzen sollten, wobei ihnen die Jagdausübung – dem Vortrag des Klägers entsprechend – durch die Erteilung von Jagderlaubnissen nach § 12 Abs. 1 LJG-NRW gestattet werden sollte. Selbst wenn die Erteilung dieser Erlaubnisse formal unentgeltlich erfolgte, ist jedenfalls die dem Kläger erteilte Jagderlaubnis im Hinblick auf die von diesem dargelegte Vereinbarung über die gleichmäßige finanzielle Beteiligung als entgeltliche Jagderlaubnis anzusehen, jedenfalls aber wäre die von dem Kläger behauptete vertragliche Gestaltung wiederum als Umgehung der §§ 12 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 1 LJG-NRW anzusehen und daher nichtig. Auf die Unwirksamkeit der von dem Kläger behaupteten Vereinbarungen hatte bereits der Beklagte vorgerichtlich sowie im Prozess hingewiesen, weshalb nicht ersichtlich ist, was der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts Weitergehendes vortragen könnte, weshalb es auch insoweit keines Vorgehens nach §§ 139 Abs. 2, Abs. 3, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bedarf.

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Vorliegen kommt es – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht darauf an, ob die Jagdgenossenschaft von den erteilten Jagderlaubnisscheinen Kenntnis hatte und die zwischen den Gesellschaftern geübte Praxis toleriert hat. Denn die Nichtigkeitsfolge ergibt sich aus dem Gesetz selbst, nämlich aus § 15 LJG-NRW bzw. dessen Umgehung und ist nicht abhängig davon, dass die Jagdgenossenschaft als Verpächterin gesetzeswidrige Vereinbarungen kennt und toleriert.

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Dass nach dem Vorbringen des Klägers der Beklagte selbst an der Vereinbarung, die der Umgehung des § 11 Abs. 1 LJG-NRW dienen sollte, mitgewirkt hat, ändert an der Unwirksamkeit der dem Kläger durch den Beklagten erteilten Jagderlaubnis nichts. Ebenso wenig ergeben sich für das vorliegende Verfahren Auswirkungen nach den Grundsätzen der sog. fehlerhaften Gesellschaft. Denn der Umstand, dass der Beklagte selbst an der Vereinbarung mitgewirkt hat, kann allenfalls für vermögensrechtliche Ansprüche der Parteien untereinander von Bedeutung sein, insbesondere was die Rückabwicklung etwaiger Zahlungen bzw. die Zahlung von Schadenersatz angeht. Dagegen folgt hieraus im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes nicht, dass die dem Kläger durch den Beklagten unter Verstoß gegen die §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 3 Satz 3 LJG-NRW erteilte Jagderlaubnis als wirksam angesehen werden kann. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Nichtigkeit des Jagderlaubnisscheins im Außenverhältnis keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Vereinbarungen der Gesellschafter im lnnenverhältnis habe, mag dies nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit richtig sein. In dem vorliegenden Rechtsstreit kommt es indes nach dem oben Gesagten nicht primär auf das gesellschaftsrechtliche Verhältnis, sondern auf die Wirksamkeit der dem Kläger durch den Beklagten erteilten Erlaubnis an. Wie bereits im Einzelnen ausgeführt wäre aber selbst bei einem Zustandekommen einer Gesellschaft und auch für den Fall einer Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung von einer Nichtigkeit der dem Kläger erteilten Jagderlaubnis auszugehen.

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3. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 18.11.2024 zwingt zu keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §§ 296a Satz 2, 156 Abs. 2 ZPO. Soweit der Schriftsatz Tatsachenvortrag enthält, ist dieser nach dem oben Gesagten nicht rechtserheblich. Soweit der Schriftsatz Rechtsmeinungen enthält, sind diese aufgrund der vorstehenden Ausführungen ebenfalls aus rechtlichen Gründen nicht durchgreifend, insbesondere kommt es vorliegend im Ergebnis nicht darauf an, ob die Parteien wirksam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet haben, ebenso rechtlich unerheblich ist die Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und der Jagdgenossenschaft geschlossenen Pachtvertrages.

100

II.

101

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

102

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 41

103

Abs. 1 Satz 1, 40, 39 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Anders als bei der Berechnung des Zuständigkeitsstreitwertes ist für die Berechnung des Gebührenstreitwerts im

104

Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG das einjährige Entgelt, vorliegend also 1.000,00 Euro, maßgeblich. Ein Abschlag hiervon ist nach dem oben Gesagten nicht angezeigt.