Parkplatzausfahrt durch Stau-Lücke: Alleinhaftung des Ausfahrenden nach § 10 StVO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten, Pauschale sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob der aus einem Parkplatz durch eine im Stau gelassene Lücke nach links einfahrende Fahrer oder der bevorrechtigte Geradeausfahrer den Unfall (mit-)verursacht hat. Das LG Aachen wies die Klage ab, weil der Ausfahrende gegen § 10 S. 1 StVO verstoßen und den Unfall allein verschuldet habe. Etwaige Verstöße des Bevorrechtigten (Vorbeifahren/Markierung) begründeten keine Mithaftung, da die verletzten Normen den Grundstücksausfahrenden nicht schützen und die „Lücken-Rechtsprechung“ für Grundstücksausfahrten grundsätzlich nicht gilt.
Ausgang: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall wegen Alleinverschuldens des aus dem Parkplatz Einfahrenden abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer aus einem Grundstück bzw. Parkplatz auf die Straße einfährt, muss nach § 10 Satz 1 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen; bei einer Kollision während des Einfahrvorgangs spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Ausfahrenden.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sind nur unstreitige oder bewiesene Umstände sowie solche zu berücksichtigen, auf die sich eine Partei selbst beruft.
Den Beweis für ein unfallursächliches Verschulden des bevorrechtigten Geradeausfahrers trägt grundsätzlich der wartepflichtig Einfahrende.
Ein Verstoß des bevorrechtigten Fahrers gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO (unzureichender Seitenabstand beim Vorbeifahren/Überholen) oder gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295 (Überfahren einer durchgezogenen Linie) führt bei einer Kollision mit einem Grundstücksausfahrenden nicht zu einer Mithaftung, wenn die verletzten Normen nicht dessen Schutz bezwecken.
Die aus der „Lücken-Rechtsprechung“ folgende gesteigerte Aufmerksamkeit des Vorbeifahrenden an Kolonnenlücken gilt grundsätzlich nicht für Grundstücksausfahrten; ohne besondere Anhaltspunkte darf der Bevorrechtigte auf die Beachtung des Vorrechts vertrauen.
Leitsatz
1. Wer einen Unfall unter Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO verursacht hat (hier:Kollision eines aus einem Parkplatz über eine von dem von links kommendenVerkehr wegen rückstauenden Verkehrs gelassene Lücke nach links auf dieFahrbahn einbiegenden Verkehrsteilnehmers mit einem von links auf dervorfahrtsberechtigten Fahrspur fahrenden Verkehrsteilnehmers, der sich mit derAbsicht, im weiteren Verlauf der Geradeausspur nach links abzubiegen, auf eineLinksabbiegerspur eingeordnet hat), haftet für den hierdurch entstandenen Schadengrundsätzlich allein.2. Dafür, dass ein auf der bevorrechtigten Geradeausspur fahrender Verkehrsteilnehmer dieKollision mit einem über die Geradeausspur nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmerschuldhaft mitverursacht hat, trägt der Abbiegende die Beweislast.3. Fällt dem auf der bevorrechtigten Geradeausspur fahrenden Verkehrsteilnehmer bei einerKollision mit einem über die Geradeausspur nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmerdeshalb ein Sorgfaltsspflichtverstoß zur Last, weil er entweder an auf der Geradeausspurhaltenden Fahrzeugen unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO mit einem zu geringenAbstand vorbeigefahren ist oder unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V. mit demZeichen 295, Anlage 2 zu § 41 StVO, lfd. Nr. 68 eine durchgezogene Linie mindestens zueinem Drittel der Fahrzeugbreite überfahren hat, führt dies gleichwohl nicht zu eineranteiligen Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Geradeausfahrers, weil die verletztenVorschriften jeweils nicht (auch) dem Schutz des grundstücksausfahrendenAbbiegers zu dienen bestimmt sind.4. Nach der sog. Lücken-Rechtsprechung muss der vorfahrtberechtigteFahrzeugführer, der an zum Stillstand gekommenen Fahrzeugen links vorbeifährt,bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in derKolonne achten und sich darauf einstellen, dass sie vom Querverkehr benutztwerden. Diese Rechtsprechung gilt jedoch nicht für Grundstücksausfahrten(Anschluss an KG, Urt. v. 12.02.1998 – 12 U 5603/96, juris Rn. 28; OLG Rostock,Urt. v. 19.02.2010 – 5 U 124/09, juris Rn. 16; AG Eutin, Urt. v. 01.02.2017 – 27 C645/15, juris Rn. 32). Ausnahmen hiervon werden in der Rechtsprechung folgerichtigfür den Fall gemacht, dass es sich um eine für den Bevorrechtigten gut sichtbareAusfahrt handelt, wie etwa Ausfahrten von Tankstellen oder Schnellrestaurants o.ä.(Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2014 – 19 U 30/14, juris Rn. 5; OLGHamm, Beschl. v. 26.10.2018 – 7 U 56/18, juris Rn. 28; LG Köln, Urt. v. 23.06.2014 –26 O 133/14, juris Rn. 30).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 7.258,76 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Kläger macht gegen die Beklagte den Ersatz seines materiellen Schadens aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses geltend.
Am 00.00.2022 gegen 16:20 Uhr befuhr der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw der Marke Mazda Typ CX-5 mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-0000 in T. die X.-straße aus Richtung V. kommend in Fahrtrichtung N.-straße. Er beabsichtigte, auf den linksseitig der X.-straße befindlichen Parkplatz des K.-S. zu fahren. Zum gleichen Zeitpunkt verließ der Bruder des Klägers, der Zeuge E. U., mit dem Pkw des Klägers der Marke VW Typ Golf mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 den rechtsseitig der X.-straße in Höhe der Hausnummer 00 befindlichen Parkplatz des Unternehmens I., bei dem der Zeuge U. arbeitet. Er beabsichtige, von dem Parkplatz nach links unter Überquerung der von dem Beklagten zu 1) befahrenen Fahrspur in die X.-straße in Richtung V. einzufahren. Auf der X.-straße staute sich zu diesem Zeitpunkt der Verkehr auf der Spur in Fahrtrichtung N.-straße Straße. Ein in diesem Stau stehender Pkw-Fahrer ließ eine Lücke, damit der Zeuge U. den Parkplatz verlassen konnte. Dort wo der Zeuge den Parkplatz nach links verlassen wollte, war ihm dies durch eine – nur an dieser Stelle kurz – unterbrochene Mittelmarkierung auf der X.-straße gestattet. Als der Zeuge U. mit der Fahrzeugfront die Straßenmitte erreicht hatte, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), der zu diesem Zeitpunkt links an dem Fahrzeug, das auf der X.-straße stand und für den Zeugen U. eine Lücke gelassen hatte, vorbei, um sodann im weiteren Verlauf auf der Linksabbiegerspur zu dem Parkplatz des K.-S. zu fahren.
Die Einzelheiten über den Unfallhergang stehen zwischen den Parteien im Streit.
Der Kläger errechnet den an seinem Pkw entstandenen Schaden unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens auf Reparaturkosten in Höhe von 5.693,34 Euro (netto). Diese macht er mit seiner Klage geltend. Ferner begehrt er die Zahlung einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 200,00 Euro, die Zahlung von Kosten für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von 1.340,42 Euro sowie die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro. Schließlich begehrt der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 800,39 Euro (1,3-Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 7.258,76 Euro zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro sowie 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 127,79 Euro).
Der Kläger behauptet, der Zeuge U. habe sich langsam vorwärts vorgetastet und hierbei auf den Gegenverkehr geachtet. Der Beklagte zu 1) sei dann mit überhöhter Geschwindigkeit von der linken Seite gekommen. Der Beklagte zu 1) habe hierbei versucht, mehrere Fahrzeuge zu überholen und habe hierbei die durchgezogene Linie überfahren. Ein Überholvorgang sei an dieser Stelle verboten gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.258,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 17.02.2023 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 800,39 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 20.01.2024 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, dass der Beklagte zu 1) sich auf der beginnenden Linksabbiegerspur eingeordnet habe, als plötzlich der Zeuge U. von rechts von dem Parkplatz der Firma I. kommend und ohne auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu achten, nach links auf die X.-straße einbogen sei.
Der Beklagte zu 1) hat die ihm aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis entstandenen materiellen Schadensersatzansprüche in einem Verfahren vor dem Landgericht Aachen zu dem Az. 12 O 421/22 geltend gemacht. Mit Urteil vom 21.12.2023 sind dem hiesigen Beklagten zu 1) die dort geltend gemachten Schadenersatzansprüche ganz überwiegend zugesprochen worden, wobei das Gericht von einer alleinigen Haftung des Zeugen E. U. ausgegangen ist. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Urteils vom 21.12.2023 wird auf die Beiakte Bezug genommen (Bl. 242-250 BA). In diesem Rechtsstreit hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L. W. vom 22.09.2023 wird ebenfalls auf die Beiakte Bezug genommen (Bl. 176-203 BA).
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört sowie den Zeugen E. U. vernommen. Wegen des Inhaltes der Parteianhörung sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.11.2024 Bezug genommen (Bl. 279-291 GA). Ferner hat das Gericht die Verfahrensakte des Landgerichts Aachen zu dem Az. 12 O 421/22 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht sowie beschlossen, das in dem Verfahren des Landgerichts Aachen zu dem Az. 12 O 421/22 eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. L. W. vom 22.09.2023 (Blatt 176-203 BA), das ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, in dem vorliegenden Verfahren zu verwerten. Auch insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.11.2024 Bezug genommen (Bl. 282-283 GA).
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V. mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG bzw. §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB nicht zu, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Zeuge E. U. den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht hat.
1. Der Schaden an dem Kraftfahrzeug des Klägers ist unter Zugrundelegung des unstreitigen Parteivorbringens bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeuges entstanden (§§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG). Ein Fall höherer Gewalt i.S. des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Allerdings ist der Schaden an dem Kraftfahrzeug des Klägers ebenso bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges entstanden.
2. Die Haftung der Unfallbeteiligten ist jeweils nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Unter Zugrundelegung dessen war der Unfall sowohl für den Zeugen U. als auch den Beklagten zu 1) nicht unvermeidbar. So hätte der Zeuge U. den Unfall schlicht dadurch vermeiden können, dass er unter ständiger Beobachtung des kreuzenden Verkehrs hätte fahren und insbesondere sein Fahrzeug vor dem weiteren Befahren der X.-straße zum Stehen hätte bringen können. Der Beklagte zu 1) hätte den Unfall dadurch vermeiden können, dass er die im Bereich der Parkplatzausfahrt entstandene Lücke nur mit größtmöglicher Sorgfalt und unter ständiger Beobachtung etwaig von dort kommenden Verkehrs passiert, wobei es für die Frage der Vermeidbarkeit nicht darauf ankommt, ob das Unterlassen dieses Verhaltens schuldhaft war.
3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen gilt gemäß §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2 StVG für die Haftung des Klägers und der Beklagten untereinander die Bestimmung des § 17 Abs. 1 StVG, weshalb die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei dürfen neben unstreitigen Tatsachen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bewiesen sind oder aber auf die sich eine Partei selbst berufen hat (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2004 - 1 U 152/03, SVR 2005, 28, juris Rn. 5). Unter Zugndelegung dessen ergibt sich eine alleinige Haftung des Klägers.
a) Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge E. U. den Verkehrsunfall allein schuldhaft, nämlich unter Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO verursacht hat, indem er von dem Parkplatz des Unternehmens I. nach links auf die X.-straße abbiegen wollte. Dieser Verkehrsvorgang war nach dem unstreitigen Parteivorbringen noch nicht abgeschlossen, da sich der Zeuge U. im Zeitpunkt der Kollision noch nicht vollständig auf dem in Richtung V. verlaufenden Fahrstreifen der X.-straße befunden hatte. Vielmehr hat sich der Unfall unstreitig auf dem in Richtung N.-straße Straße verlaufenden Fahrstreifen ereignet. Zu Lasten des Klägers streitet damit ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Zeugen U. (vgl. Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, § 10 Rn. 8 m.w.Nachw.). Nach § 10 Satz 1 StVO musste sich der Zeuge U. so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – vorliegend des Beklagten zu 1) – ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen ist der Zeuge U. aber schon unter Zugrundelegung seiner eigenen Bekundungen im Rahmen seiner Vernehmung in dem Termin am 26.11.2024 nicht nachgekommen. So hat der Zeuge zwar angegeben, dass er sich langsam nach vorne getastet habe, er habe links und rechts geschaut. Der Zeuge hat dann aber auf Nachfrage durch das Gericht angegeben, dass er zunächst nach links geschaut und gesehen habe, dass da niemand komme, dann habe er nach rechts geschaut und als dort frei gewesen sei, sei er dann gefahren, weil er sich schon nach links vergewissert habe. Der Zeuge hat demnach seinen Angaben zufolge sein Fahrzeug weder zum Stehen gebracht, noch hat er sich vor dem Abbiegen nochmals nach links versichert, was aber beides notwendig gewesen wäre, um die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, da auch der Zeuge angegeben hat, dass in dem Bereich, wo er den Parkplatz verlassen wollte, jedenfalls die Linksabbiegerspur beginnt, er also mit dem Befahren dieser Spur rechnen musste, sei es durch weniger breite Kraftfahrzeuge wie Motorrädern, sei es durch kleinere Pkws. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge auf Nachfrage angegeben hat, bei dem Unternehmen I. zu arbeiten und die Unfallstelle in der Vergangenheit schon mehrfach befahren zu haben, ihm die Unfallörtlichkeit also bekannt gewesen ist. Zudem hat der Zeuge U. angegeben, dass es sich bei dem Fahrzeug, das ihm eine Lücke gelassen hatte, um einen SUV handelte, der die Sicht des Zeugen nach links eingeschränkt hat. Nach alledem steht ein Verstoß des Zeugen U. gegen § 10 Satz 1 StVO aber schon unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben fest. In der Konsequenz hätte der Zeuge U. entweder die Herausfahrt nach links unterlassen oder aber sich einweisen lassen müssen (vgl. § 10 Satz 1 Hs. 2 StVO); bei nicht gegebener Sicht infolge des sich stauenden Verkehrs war selbst ein – hier ohnehin nicht stattgehabtes – „Hineintasten“ in die Fahrbahn bzw. die Gegenfahrbahn sorgfaltswidrig, sofern – wie hier – Gefährdungen des fließenden Verkehrs nicht auszuschließen waren. Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. W. in seinem Gutachten vom 22.09.2023 davon auszugehen, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges bei 10 km/h lag, was in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten sowie der Verkehrslage nicht als der Verkehrssituation und den Anforderungen des § 10 Satz 1 StVO angepasste Geschwindigkeit angesehen werden kann.
b) Zu Lasten des Beklagten zu 1) ist entgegen der Auffassung des Klägers kein Verschulden zu berücksichtigen.
Dafür, dass der Beklagte zu 1) vor der Kollision mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO gefahren ist, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Die Angaben des Zeugen U. hierzu waren nicht ergiebig, da der Zeuge angegeben hat, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) erstmals wahrgenommen zu haben, als es bereits zur Kollision gekommen ist. Das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) vor der Kollision hat der Zeuge selbst nicht wahrgenommen. Ebenso wie der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung konnte der Zeuge U. lediglich Angaben anderer Personen wiedergeben, die aber weder näher konkretisiert werden konnten noch ersichtlich ist, von wo aus diese Personen das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) wahrgenommen haben wollen. Auch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 22.09.2023 ist insoweit unergiebig, weil dort nachvollziehbar ausgeführt worden ist, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) allein auf der Basis der technisch verfügbaren Anknüpfungstatsachen nicht festzustellen war, insbesondere auch da die Endstellungen der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht bekannt sind. Allein aus dem Umstand, dass es zu dem Unfall gekommen ist, kann nicht auf ein Fahren mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit durch den Beklagten zu 1) geschlossen werden (vgl. KG, Urt. v. 12.02.1998 - 12 U 5603/96, NZV 1998, 376, juris Rn. 15). Dass der Beklagte zu 1) nach den Schilderungen des Zeugen U. für diesen „plötzlich“ aufgetaucht ist, deutet nicht zwingend auf eine überhöhte Geschwindigkeit hin, sondern kann ebenso auf dem Umstand beruhen, dass der Zeuge U. vor dem Abbiegen den von links kommenden Verkehr nicht nochmals beobachtet hat.
Ein Sorgfaltsverstoß fällt dem Beklagten zu 1) allerdings in jedem Fall insoweit zur Last, als er an dem Fahrzeug, das rechts neben ihm auf der X.-straße gehalten hat, vor der Kollision vorbeigefahren ist. Denn unter Berücksichtigung der auch insoweit in jeder Hinsicht überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 22.09.2023 hat der Beklagte zu 1) entweder das haltende Fahrzeug ohne Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes und damit unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO (vgl. zum Vorliegen eines „Überholens“ beim Vorbeifahren an einer bei Rotlicht wartenden Fahrzeugkolonne KG, Urt. v. 12.02.1998 - 12 U 5603/96, NZV 1998, 376, juris Rn. 24) oder unter Überfahren der durchgezogenen Linie mindestens zu einem Drittel der Fahrzeugbreite und damit unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V. mit dem Zeichen 295, Anlage 2 zu § 41 StVO, lfd. Nr. 68 überholt. Eine derartige Wahlfeststellung ist auch im Rahmen einer zivilrechtlichen Verkehrsunfallhaftung möglich und zu berücksichtigen. Gleichwohl führen beide Verstöße nicht zu einer Mithaftung des Beklagten zu 1), weil die verletzten Vorschriften jeweils nicht (auch) dem Schutz des grundstücksausfahrenden Zeugen U. zu dienen bestimmt sind. Die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO schützt erkennbar lediglich die überholten Verkehrsteilnehmer, zu denen der Zeuge U. unstreitig nicht gehört hat. Aber auch das Überfahren der Fahrbahnmittellinie dient ausschließlich dem Schutz des Gegenverkehrs und des Mitverkehrs (vgl. KG, Urt. v. 12.02.1998 - 12 U 5603/96, NZV 1998, 376, juris Rn. 20) und damit nicht (auch) dem Schutz des Zeugen U.. Zudem ordnet die Fahrstreifenbegrenzung zwar an, dass Fahrzeuge sie nicht überqueren oder über sie fahren dürfen, eine durchgezogene Mittellinie (Zeichen 295) ordnet indes kein Überholverbot an (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1987 – VI ZR 66/86, NJW-RR 1987, 1048; KG, Urt. v. 12.02.1998 - 12 U 5603/96, NZV 1998, 376, juris Rn. 19). Da Überholverbote auch im Übrigen nicht dem Schutz von Grundstücksausfahrern dienen (KG, Urt. v. 12.02.1998 - 12 U 5603/96, NZV 1998, 376, juris Rn. 25 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.09.2011 – VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157, juris Rn. 11), ist ebenso unerheblich, ob das Überholmanöver des Beklagten sonst nach § 5 StVO untersagt gewesen ist.
Den Beklagten zu 1) trifft auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bzw. § 1 Abs. 2 StVO ein Mitverschulden an dem Unfall. Zwar muss nach der sog. Lücken-Rechtsprechung der vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer, der an zum Stillstand gekommenen Fahrzeugen links vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne achten und sich darauf einstellen, dass sie vom Querverkehr benutzt werden. Diese Rechtsprechung gilt jedoch nicht für Grundstücksausfahrten (zutreffend KG, Urt. v. 12.02.1998 – 12 U 5603/96, NZV 1998, 376, juris Rn. 28; OLG Rostock, Urt. v. 19.02.2010 – 5 U 124/09, juris Rn. 16; AG Eutin, Urt. v. 01.02.2017 – 27 C 645/15, juris Rn. 32). Der im Geradeausverkehr befindliche, links überholende Verkehrsteilnehmer muss nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen, wenn er an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbeifährt, die vor der Grundstücksausfahrt eine Lücke für den Ausfahrenden freigelassen hat, denn eine solche Lücke wird in der Regel von dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer lediglich dazu benutzt, um sich unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO in die Fahrzeugkolonne (also in Geradeausrichtung) einzuordnen. Bei dem Queren des Fließverkehrs durch eine solche Lücke handelt es sich dagegen um ein außerordentliches, besonders gefährliches Fahrmanöver, mit welchem der an der Kolonne Vorbeifahrende ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht rechnen muss. Eine Grundstücksausfahrt ist schon aufgrund der straßenbaulichen Gegebenheiten für den Fahrzeugführer weitaus schwerer zu erkennen als eine Kreuzung oder Einmündung (KG, Urt. v. 12.02.1998 - 12 U 5603/96, NZV 1998, 376, juris Rn. 28; OLG Rostock, Urt. v. 19.02.2010 – 5 U 124/09, juris Rn. 16). Ausnahmen hiervon werden in der Rechtsprechung folgerichtig für den Fall gemacht, dass es sich um eine für den Bevorrechtigten gut sichtbare Ausfahrt handelt, wie etwa Ausfahrten von Tankstellen oder Schnellrestaurants o.ä. (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2014 – 19 U 30/14, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 – 7 U 56/18, juris Rn. 28; LG Köln, Urt. v. 23.06.2014 – 26 O 133/14, juris Rn. 30). Bei der hier in Rede stehenden Parkplatzausfahrt ist dies nicht der Fall, wie sich den Lichtbildern aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. W. vom 22.09.2013 entnehmen lässt (Abbildung 10, S. 22 GA, Bl. 197 BA; Abbildungen 11 und 12, S. 23 GA, Bl. 198 BA). Soweit der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, er habe die Lücke nicht wahrgenommen und dementsprechend auch nicht auf querenden Verkehrs geachtet, führt dies nach alledem jedenfalls gegenüber dem Kläger zu keiner (Mit-)Haftung der Beklagten. Der Beklagte zu 1) durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der Zeuge U. sein Vorrecht beachten werde (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.2011 – VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157, juris Rn. 9 m.w.Nachw.). Dass für den Beklagten zu 1) sonst Anhaltspunkte für das Fahrmanöver des Zeugen U. bestanden, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Dem Beklagten zu 1) kann schließlich auch nicht mithaftungsbegründend vorgeworfen werden, er habe gegen das Gebot verstoßen, das stehende Fahrzeug mit ausreichendem seitlichen Abstand zu überholen, so dass sich ein aus einem Grundstück Ausfahrender ungefährdet bis zum Überblick vortasten kann (vgl. hierzu KG, Urt. v. 12.02.1998 - 12 U 5603/96, NZV 1998, 376, juris Rn. 29). Denn zum einen steht nach dem oben Gesagten schon nicht fest, dass der Beklagte zu 1) das wartende Fahrzeug mit nicht ausreichendem Seitenabstand überholt hat. Darüber hinaus ist nach dem oben Gesagten schon aufgrund der Angaben des Zeugen E. U. davon auszugehen, dass sich dieser gerade nicht vorgetastet hat, weshalb ein etwaiger Verstoß des Beklagten zu 1) insoweit auch nicht unfallursächlich geworden sein kann.
Soweit der Kläger in seiner persönlichen Anhörung – ersichtlich ohne greifbare Anhaltspunkte – die These aufgestellt hat, der Beklagte zu 1) habe nicht auf der Linksabbiegerspur weiterverfahren, sondern in die Lücke fahren wollen, hat die Beweisaufnahme Dahingehendes nicht ergeben. Der Zeuge E. U. hat vielmehr angegeben, aufgrund des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1) davon ausgegangen zu sein, der Beklagte zu 1) habe die Linksabbiegerspur weiter befahren wollen. Auch der Beklagte zu 1) hat Dahingehendes in seiner persönlichen Anhörung angegeben.
c) Zu Lasten beider Parteien streitet die jeweils von den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehende, gleich hoch zu bewertende Betriebsgefahr. Die zu Lasten des Beklagten zu 1) streitende Betriebsgefahr tritt jedoch vollständig hinter das alleinige Verschulden des Zeugen U. zurück (vgl. Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, § 10 Rn. 8 m.w.Nachw.).
d) Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Zeuge U. den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht hat und die von dem Pkw des Beklagten zu 1) ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt, steht dem Kläger ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Auch der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ist demnach unbegründet. Die Klage ist nach alledem insgesamt, auch bezogen auf die jeweils geltend gemachten Zinsansprüche, unbegründet und abzuweisen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 40, 39 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Die von dem Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren haben als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht zu bleiben, da sie sich auf den mit der Klage geltend gemachten Hauptanspruch beziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2007 – X ZB 7/06, JurBüro 2007, 313 f.; BGH, Beschl. v. 15.05.2007 – VI ZB 18/06). Dagegen wirkt die Kostenpauschale als Teil des Sachschadens streitwerterhöhend (vgl. BGH, Beschl. v. 13.02.2007 – VI ZB 39/06, NJW 2007, 1752).